Rechtssatz RS0061746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061746
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (Paragraph 161, Absatz 2, HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 16/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 16/94
Veröff: SZ 68/28
- 6 Ob 39/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
Vgl; Beisatz: Der Gesellschaft steht spiegelbildlich zum Abfindungsanspruch des Gesellschafters ein Ausgleichsanspruch gegen diesen zu. So kann der ausscheidende Gesellschafter umgekehrt aufgrund der negativ ausfallenden Berechnung des Abfindungsanspruchs eine Fehlbetragszahlungspflicht treffen, für deren Berechnung die gleichen Grundsätze gelten wie für die Berechnung des Abfindungsanspruchs. (T1)
- 6 Ob 144/14s
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 144/14s
Auch; nur: Der ausscheidende Gesellschafter hat einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens aufgelöst worden wäre. (T2)
Beis wie T1
- 6 Ob 161/17w
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 161/17w
- 6 Ob 96/20s
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 96/20s
Vgl; Beisatz: Dem Abfindungsanspruch liegt die Zielsetzung zugrunde, dem ausscheidenden Gesellschafter möglichst dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, die er hätte, wenn die Gesellschaft liquidiert würde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061746
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0080OB00016_9400000_002