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Entscheidung 6 Ob 161/17w×

Entscheidung 6 Ob 161/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0061746 Rechtssatz 09.02.1995Zivilrecht
Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens au …
RS0061758 Rechtssatz 23.04.1964Zivilrecht
Zulässigkeit einer von dieser Bestimmung abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
RS0061779 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Die Einigung auf eine Abschichtungsbilanz im Sinne einer Feststellung mit Anerkennungswirkung ist kein Erfordernis für die Geltendmachung eines (in einem bestimmten Ausmaß nicht mehr strittigen) Auseinandersetzungsguthabens durch den ausgeschiedenen Gesells …
RS0061822 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.
RS0074939 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Bei einer GmbH & Co KG im eigentlichen Sinn ist das Befriedigungs- bzw Zurückbehaltungsgebot gem §§ 149, 155 HGB zwingendes Recht. Es handelt sich hiebei um Gläubigerschutzvorschriften, deren Verletzung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haftbar machen k …
RS0105532 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dG …
RS0123863 Rechtssatz 29.05.2008Zivilrecht
Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren …