Rechtssatz RS0061888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061888
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Stellt nach den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein Guthaben eines Gesellschafters auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft dar, so hat er entgegen der Bestimmung des § 122 HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung dieses Guthabens zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen.Stellt nach den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein Guthaben eines Gesellschafters auf dem Kapitalkonto römisch zwei eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft dar, so hat er entgegen der Bestimmung des Paragraph 122, HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung dieses Guthabens zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
- 1 Ob 141/02w
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
- 6 Ob 39/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061888
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_010