Rechtssatz RS0061908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061908
Entscheidungsdatum
01.09.2010
Rechtssatz
Die Vertragspraxis sieht abweichend von der gesetzlichen Regelung vielfach vor, dass der Kapitalanteil der Gesellschafter unverändert bleibt. Der Vorteil dieses Systems der festen Kapitalanteile liegt vor allem darin, dass das Verhältnis der Kapitalanteile nicht automatisch durch Stehenlassen von Gewinnen verändert werden kann. Es sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen rasche, unter Umständen unerwartete Änderungen, die das Einvernehmen der Gesellschafter stören könnten. Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge.Die Vertragspraxis sieht abweichend von der gesetzlichen Regelung vielfach vor, dass der Kapitalanteil der Gesellschafter unverändert bleibt. Der Vorteil dieses Systems der festen Kapitalanteile liegt vor allem darin, dass das Verhältnis der Kapitalanteile nicht automatisch durch Stehenlassen von Gewinnen verändert werden kann. Es sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen rasche, unter Umständen unerwartete Änderungen, die das Einvernehmen der Gesellschafter stören könnten. Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
- 1 Ob 141/02w
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
nur: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)
- 6 Ob 39/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
nur: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061908
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_012