Rechtssatz RS0063563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063563
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Von einem Unternehmen kann erst dann gesprochen werden, wenn es sich wirtschaftlich betätigt.
Entscheidungstexte
- Okt 10/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 10/94
- Okt 11/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 11/94
- Okt 12/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 12/94
- 16 Ok 12/08
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
Vgl; Beisatz: Dem Kartellrecht liegt - schon aufgrund der nach § 20 KartG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an vom EuGH entwickelte Kriterien von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach der Begriff des Unternehmens funktional aus dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln und somit weit auszulegen ist. Der Begriff des Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betätigung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063563
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_000OKT00012_9400000_001