Der Rekurs der Anzeigerin ist nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall beruft sich die Einschreiterin zur Dartuung des angezeigten Zusammenschlußtatbestandes auf den - mittelbaren - Erwerb an einer (bereits registrierten) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit - was auch im Rechtsmittel keineswegs in Abrede gestellt wird - auf § 41 (Abs 1) Z 3 KartG 1988 (idF vor und nach der Kartellgesetznovelle 1993).Im vorliegenden Fall beruft sich die Einschreiterin zur Dartuung des angezeigten Zusammenschlußtatbestandes auf den - mittelbaren - Erwerb an einer (bereits registrierten) Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit - was auch im Rechtsmittel keineswegs in Abrede gestellt wird - auf Paragraph 41, (Absatz eins,) Ziffer 3, KartG 1988 in der Fassung vor und nach der Kartellgesetznovelle 1993).
Nach ihrem Art.V ist die Kartellgesetznovelle 1993 auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zustande gekommen sind. Der Zusammenschluß gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1a KartG 1988 idF der Kartellgesetznovelle 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlußtatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit (Gugerbauer, Kartellgesetz2 § 42 Rz 2 mwN). Bei Zusammenschlüssen nach § 41 (Abs 1) Z 3 KartG 1988 (idF vor und nach der Kartellgesetznovelle1993) genügt das Verpflichtungsgeschäft - etwa die Kaufabrede über den Erwerb der Anteile - nicht (Gugerbauer aaO); im vorliegenden Fall lag allerdings eine Vollzession vor, bei der das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen. Der Aktenlage kann aber nicht entnommen werden, wann die Annahme des Abtretungsanbots - der Vertrag wurde als Distanzgeschäft abgewickelt - der Offerentin zuging und die Abtretung damit überhaupt erst wirksam wurde (§ 862a ABGB; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 hiezu). Da der über die Annahmeerklärung des Treuhänders aufgenommene Notariatsakt am 30.10.1993 errichtet wurde, kann deren Zugang durchaus auch erst nach Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle 1993 erfolgt sein.Nach ihrem Artikel römisch fünf, ist die Kartellgesetznovelle 1993 auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zustande gekommen sind. Der Zusammenschluß gilt - gleichermaßen nach der alten (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (Paragraph 42, Absatz eins a, KartG 1988 in der Fassung der Kartellgesetznovelle 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlußtatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit (Gugerbauer, Kartellgesetz2 Paragraph 42, Rz 2 mwN). Bei Zusammenschlüssen nach Paragraph 41, (Absatz eins,) Ziffer 3, KartG 1988 in der Fassung vor und nach der Kartellgesetznovelle1993) genügt das Verpflichtungsgeschäft - etwa die Kaufabrede über den Erwerb der Anteile - nicht (Gugerbauer aaO); im vorliegenden Fall lag allerdings eine Vollzession vor, bei der das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen. Der Aktenlage kann aber nicht entnommen werden, wann die Annahme des Abtretungsanbots - der Vertrag wurde als Distanzgeschäft abgewickelt - der Offerentin zuging und die Abtretung damit überhaupt erst wirksam wurde (Paragraph 862 a, ABGB; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 2 hiezu). Da der über die Annahmeerklärung des Treuhänders aufgenommene Notariatsakt am 30.10.1993 errichtet wurde, kann deren Zugang durchaus auch erst nach Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle 1993 erfolgt sein.
Ergänzender Erhebungen bedarf es dessenungeachtet nicht, weil der angezeigte Sachverhalt auch nach altem Recht nicht anders zu beurteilen wäre als nach dem Novellenrecht: Die Änderung des § 41 (Abs 1) Z 3 KartG 1988 beschränkt sich nämlich darauf, daß nun nicht nur die Beteiligung von zumindest 25 %, sondern auch der Beteiligungsgrad von wenigstens 50 % einen selbständigen Zusammenschlußtatbestand darstellt (Gugerbauer aaO Rz 9), so daß bei dem angezeigten erstmaligen Erwerb von 55 % aller Anteile das tatbestandsmäßige Mindestausmaß der Beteiligung nach altem wie nach neuem Recht ohnedies außer Frage steht.Ergänzender Erhebungen bedarf es dessenungeachtet nicht, weil der angezeigte Sachverhalt auch nach altem Recht nicht anders zu beurteilen wäre als nach dem Novellenrecht: Die Änderung des Paragraph 41, (Absatz eins,) Ziffer 3, KartG 1988 beschränkt sich nämlich darauf, daß nun nicht nur die Beteiligung von zumindest 25 %, sondern auch der Beteiligungsgrad von wenigstens 50 % einen selbständigen Zusammenschlußtatbestand darstellt (Gugerbauer aaO Rz 9), so daß bei dem angezeigten erstmaligen Erwerb von 55 % aller Anteile das tatbestandsmäßige Mindestausmaß der Beteiligung nach altem wie nach neuem Recht ohnedies außer Frage steht.
Schon der Wortlaut des in Rede stehenden Zusammenschlußtatbestands - nur der (unmittelbare oder mittelbare) Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen gilt als (kartellgesetzlicher) Zusammenschluß - läßt keinen Zweifel offen, daß die Gesellschaft, deren Anteile von einem anderen Unternehmer erworben werden, selbst Unternehmer sein muß. Der Wortlaut bedarf auch keiner - vom Zweck der Bestimmung gebotenen - Berichtigung oder gar teleologischen Reduktion, besteht doch das Wesen der Unternehmenskonzentration - und gleichzeitig deren entscheidender Unterschied zu Kartellen - gerade darin, daß zwei oder mehrere Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in auf Dauer berechneter Weise unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung zusammengefaßt werden: Bewirkt das Kartell eine Verhaltensbindung, wird durch den Zusammenschluß die interne Unternehmensstruktur geändert (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I2 103, 273).
Aber selbst wenn man den Anteilserwerb durch die Anzeigerin dem Auffangtatbestand des § 41 (Abs 1) Z 5 KartG 1988 unterstellte (vgl dazu Koppensteiner aaO 283), lägen die Dinge nicht anders: Danach muß die im Zusammenschluß zum Ausdruck gelangende Verbindung so gestaltet sein, daß dadurch ein Unternehmer (also der Inhaber eines Unternehmens) einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes - also von dem von ihm betriebenen Unternehmen verschiedenes - Unternehmen ausüben kann.Aber selbst wenn man den Anteilserwerb durch die Anzeigerin dem Auffangtatbestand des Paragraph 41, (Absatz eins,) Ziffer 5, KartG 1988 unterstellte vergleiche dazu Koppensteiner aaO 283), lägen die Dinge nicht anders: Danach muß die im Zusammenschluß zum Ausdruck gelangende Verbindung so gestaltet sein, daß dadurch ein Unternehmer (also der Inhaber eines Unternehmens) einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes - also von dem von ihm betriebenen Unternehmen verschiedenes - Unternehmen ausüben kann.
Knüpft das Gesetz die Verwirklichung des Zusammenschlußtatbestands ausdrücklich an den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, "die Unternehmer ist", demnach ein Unternehmen betreibt, so scheidet folgerichtig der Anteilserwerb aus dem Kreis der vom § 41 (Abs 1) Z 3 KartG 1988 getroffenen Sachverhalte aus, sofern die Gesellschaft ein Unternehmen noch nicht oder nicht mehr betreibt. Diese Auslegung wird auch dem der § 41 Abs 2 KartG 1988 (nF) vorbildlichen FKV zugrundeliegenden funktionalen Unternehmensbegriff gerecht, nach dem ein Unternehmen - als organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel, mit denen auf Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, - eine wirtschaftliche Einheit ist, der eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit zugerechnet wird; demgemäß kann von einem Unternehmen erst dann gesprochen werden, wenn es sich wirtschaftlich betätigt (Gleiss/Hirsch, EG-Kartellrecht I4 Rz 544). Daher ist etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung trotz Stillegung ihres Betriebs die Unternehmenseigenschaft zuzubilligen, wenn sie fortbesteht und über eine Herstellungs- und Vertriebsgemeinschaft weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, über die zur Produktion erforderlichen Maschinen, über im Warenvertrieb laufend benutzte Warenzeichen und beträchtliche Geldmittel verfügt und die spätere Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen ist (WuW/E BGH 361-"Gasglühkörper"), es kann aber in einem solchen Fall trotz der Betriebsstillegung nicht zweifelhaft sein, daß sich die Gesellschaft - im Sinne des oben dargelegten Unternehmensbegriffs - nach wie vor wirtschaftlich betätigt.Knüpft das Gesetz die Verwirklichung des Zusammenschlußtatbestands ausdrücklich an den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, "die Unternehmer ist", demnach ein Unternehmen betreibt, so scheidet folgerichtig der Anteilserwerb aus dem Kreis der vom Paragraph 41, (Absatz eins,) Ziffer 3, KartG 1988 getroffenen Sachverhalte aus, sofern die Gesellschaft ein Unternehmen noch nicht oder nicht mehr betreibt. Diese Auslegung wird auch dem der Paragraph 41, Absatz 2, KartG 1988 (nF) vorbildlichen FKV zugrundeliegenden funktionalen Unternehmensbegriff gerecht, nach dem ein Unternehmen - als organisatorische Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel, mit denen auf Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, - eine wirtschaftliche Einheit ist, der eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit zugerechnet wird; demgemäß kann von einem Unternehmen erst dann gesprochen werden, wenn es sich wirtschaftlich betätigt (Gleiss/Hirsch, EG-Kartellrecht I4 Rz 544). Daher ist etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung trotz Stillegung ihres Betriebs die Unternehmenseigenschaft zuzubilligen, wenn sie fortbesteht und über eine Herstellungs- und Vertriebsgemeinschaft weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, über die zur Produktion erforderlichen Maschinen, über im Warenvertrieb laufend benutzte Warenzeichen und beträchtliche Geldmittel verfügt und die spätere Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen ist (WuW/E BGH 361-"Gasglühkörper"), es kann aber in einem solchen Fall trotz der Betriebsstillegung nicht zweifelhaft sein, daß sich die Gesellschaft - im Sinne des oben dargelegten Unternehmensbegriffs - nach wie vor wirtschaftlich betätigt.
Nichts davon trifft auf jene Gesellschaft, deren Mehrheitsanteil die Anzeigerin - mittelbar - erworben hat, zu: Diese hat im Verfahren selbst zugestanden (ON 12 und 12a), daß diese Gesellschaft beim Erwerb der Anteile durch die Anzeigerin und auch seither keinerlei geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat, bzw entfaltet und deshalb das Bild eines "leeren Mantels" darbietet.
Von einer mit allen wesentlichen Unternehmensfunktionen ausgestatteteten, am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden selbständigen neuen Planungseinheit kann selbst nach dem Vorbringen der Einschreiterin somit keine Rede sein. Die Gesellschaft betreibt - jedenfalls derzeit - (noch) kein Unternehmen, sie ist deshalb auch (noch) nicht als Unternehmerin im Sinne des § 41 KartG 1988 (gleich, ob alter oder neuer Fassung) anzusehen. Die Einschreiterin argumentiert im Rekurs, die - weder nach Notwendigkeit noch nach Umfang näher determinierten - selbsterhaltenden Tätigkeiten der Gesellschaften seien schon jene unternehmerischen Aktivitäten, die eine "organisierte Erwerbsgelegenheit" ausmachten: Es ist ihr zwar beizupflichten, daß der Unternehmensbegriff - jedenfalls in seiner kartellrechtlichen Dimension - bisher mitunter so umschrieben wurde (vgl etwa KOG in ÖBl 1974, 69 - "Tankstellenkauf"), diese - letztlich wenig aussagekräftige - Kurzdefinition weicht aber bei richtigem Verständnis inhaltlich von dem aktuellen, weiter oben erörterten funktionalen Unternehmensbegriff nicht wirklich ab: Eine Gesellschaft ist für sich - also ohne Ausstattung mit jenen personellen und sachlichen Resourcen, die es ihr ermöglicht, sich wirtschaftlich zu betätigen, also am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen und demnach als selbständige wirtschaftliche Einheit aufzutreten, noch keine solche organisierte Erwerbsgelegenheit, sondern besitzt so lediglich die Eignung, als Rechtsträger einer solchen, hier erst zu schaffenden Erwerbsgelegenheit aufzutreten.Von einer mit allen wesentlichen Unternehmensfunktionen ausgestatteteten, am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden selbständigen neuen Planungseinheit kann selbst nach dem Vorbringen der Einschreiterin somit keine Rede sein. Die Gesellschaft betreibt - jedenfalls derzeit - (noch) kein Unternehmen, sie ist deshalb auch (noch) nicht als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 41, KartG 1988 (gleich, ob alter oder neuer Fassung) anzusehen. Die Einschreiterin argumentiert im Rekurs, die - weder nach Notwendigkeit noch nach Umfang näher determinierten - selbsterhaltenden Tätigkeiten der Gesellschaften seien schon jene unternehmerischen Aktivitäten, die eine "organisierte Erwerbsgelegenheit" ausmachten: Es ist ihr zwar beizupflichten, daß der Unternehmensbegriff - jedenfalls in seiner kartellrechtlichen Dimension - bisher mitunter so umschrieben wurde vergleiche etwa KOG in ÖBl 1974, 69 - "Tankstellenkauf"), diese - letztlich wenig aussagekräftige - Kurzdefinition weicht aber bei richtigem Verständnis inhaltlich von dem aktuellen, weiter oben erörterten funktionalen Unternehmensbegriff nicht wirklich ab: Eine Gesellschaft ist für sich - also ohne Ausstattung mit jenen personellen und sachlichen Resourcen, die es ihr ermöglicht, sich wirtschaftlich zu betätigen, also am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen und demnach als selbständige wirtschaftliche Einheit aufzutreten, noch keine solche organisierte Erwerbsgelegenheit, sondern besitzt so lediglich die Eignung, als Rechtsträger einer solchen, hier erst zu schaffenden Erwerbsgelegenheit aufzutreten.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.