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Rechtssatz RS0063572×

Rechtssatz RS0063572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063572

Geschäftszahl

Okt12/94; 16Ok6/10; 16Ok11/13

Entscheidungsdatum

27.01.2014

Rechtssatz

Das Wesen der Unternehmenskonzentration - und gleichzeitig deren entscheidender Unterschied zu Kartellen - besteht gerade darin, dass zwei oder mehrere Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in auf Dauer berechneter Weise unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung zusammengefasst werden: Bewirkt das Kartell eine Verhaltensbindung, wird durch den Zusammenschluss die interne Unternehmensstruktur geändert.

Entscheidungstexte

  • Okt 12/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 12/94
  • 16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Beisatz: Bei der Fusionskontrolle handelt es sich um eine Marktstrukturkontrolle, während Kartell‑ und Missbrauchsregeln das Marktverhalten kontrollieren. (T1)
    Beisatz: Nach herrschender Lehre ist § 5 KartG auf Beteiligungsvorgänge nicht anwendbar; insoweit kommt den spezielleren Regeln über die Zusammenschlusskontrolle der Vorrang zu. (T2)
    Veröff: SZ 2010/118
  • 16 Ok 11/13
    Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_000OKT00012_9400000_003