Rechtssatz RS0063572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063572
Entscheidungsdatum
27.01.2014
Rechtssatz
Das Wesen der Unternehmenskonzentration - und gleichzeitig deren entscheidender Unterschied zu Kartellen - besteht gerade darin, dass zwei oder mehrere Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in auf Dauer berechneter Weise unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung zusammengefasst werden: Bewirkt das Kartell eine Verhaltensbindung, wird durch den Zusammenschluss die interne Unternehmensstruktur geändert.
Entscheidungstexte
- Okt 12/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 12/94
- 16 Ok 6/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
Beisatz: Bei der Fusionskontrolle handelt es sich um eine Marktstrukturkontrolle, während Kartell‑ und Missbrauchsregeln das Marktverhalten kontrollieren. (T1)
Beisatz: Nach herrschender Lehre ist § 5 KartG auf Beteiligungsvorgänge nicht anwendbar; insoweit kommt den spezielleren Regeln über die Zusammenschlusskontrolle der Vorrang zu. (T2)
Veröff: SZ 2010/118
- 16 Ok 11/13
Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063572
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_000OKT00012_9400000_003