Rechtssatz RS0063596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063596
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Norm
KartG 1988 §42 Abs1
KartG 1988 idF KartGNov 1993 §42 Abs1a
KartGNov 1993 ArtV
KartG §7 Abs1 Z3
Rechtssatz
Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1 a KartG 1988 idF der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (Paragraph 42, Absatz eins, a KartG 1988 in der Fassung der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
- Okt 12/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 12/94
- Okt 10/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 10/94
Beisatz: In Fällen, in denen es zur Wirksamkeit des Vorgangs der Eintragung in das Firmenbuch bedarf, ist die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Einflussnahme erst mit der Eintragung vollständig verwirklicht. (T1)
- Okt 11/94
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 11/94
Beis wie T1
- 16 Ok 5/20a
Entscheidungstext OGH 25.01.2021 16 Ok 5/20a
Beisatz: Hier: Bei Zusammenschlüssen nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG genügt daher das Verpflichtungsgeschäft (etwa die Kaufabrede über den Erwerb der Anteile) nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063596
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_000OKT00012_9400000_005