Rechtssatz RS0063722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063722
Entscheidungsdatum
29.03.1993
Rechtssatz
Die Parteien sind verpflichtet die erforderlichen Unterlagen beizubringen; tun sie das trotz Aufforderung nicht, ist das Gericht nicht zu weiteren Erhebungen verpflichtet, sondern kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt beurteilen; keineswegs ist es verpflichtet, von Amts wegen nach irgendwelchen Prozeßakten zu forschen, in denen diese Vertriebsbindung eine Rolle spielen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063722
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00002_9300000_013