Rechtssatz RS0065699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065699
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Rechtssatz
Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (§ 20 Abs 2 KSchG).Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (Paragraph 20, Absatz 2, KSchG).
Entscheidungstexte
- 13 Os 8/87
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 8/87
- 15 Os 155/89
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 155/89
nur: Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. (T1)
- 11 Os 86/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 11 Os 86/91
nur T1
- 11 Os 149/16w
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 149/16w
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065699
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0130OS00008_8700000_001