Die Mängelrüge (Z. 5) erschöpft sich zur Gänze in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Will doch der Angeklagte damit nur seiner vom Gericht mit denkfolgerichtiger Begründung als widerlegt erachteten Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, derzufolge er nur über Ersuchen des Mithäftlings Vlade M*** und im Vertrauen auf dessen Zusicherung, daß die bestellten Waren von dem vorgegebenen Besteller (F***) bezahlt würden, gehandelt habe. Allein mit dem Vorbringen, daß die Weitersendung der von ihm bestellten Waren (durch seine Mutter) auch an andere Personen und sogar nach Albanien dafür spreche, daß er nur im Interesse des Vlade M*** gehandelt habe und der Bestellungsmodus seine Ausforschung geradezu habe erwarten lassen, zielt der Beschwerdeführer lediglich darauf ab, darzulegen, daß aus diesen Umständen auch andere, von den Urteilsannahmen abweichende und für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können. Damit behauptet er aber keinen Begründungsmangel (siehe den Wortlaut des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich zur Gänze in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung. Will doch der Angeklagte damit nur seiner vom Gericht mit denkfolgerichtiger Begründung als widerlegt erachteten Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, derzufolge er nur über Ersuchen des Mithäftlings Vlade M*** und im Vertrauen auf dessen Zusicherung, daß die bestellten Waren von dem vorgegebenen Besteller (F***) bezahlt würden, gehandelt habe. Allein mit dem Vorbringen, daß die Weitersendung der von ihm bestellten Waren (durch seine Mutter) auch an andere Personen und sogar nach Albanien dafür spreche, daß er nur im Interesse des Vlade M*** gehandelt habe und der Bestellungsmodus seine Ausforschung geradezu habe erwarten lassen, zielt der Beschwerdeführer lediglich darauf ab, darzulegen, daß aus diesen Umständen auch andere, von den Urteilsannahmen abweichende und für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können. Damit behauptet er aber keinen Begründungsmangel (siehe den Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.).
Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a bzw. 10, sachlich nur Z. 10) bekämpft die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Schadens und damit die Qualifikation des Betrugs nach § 147 Abs 2 StGB. Der Beschwerdeführer meint, daß im Betrag von 6.814 S auch ihm nicht zuzurechnende Zinsen enthalten seien, ferner sei davon die von der Lieferfirma nicht bezahlte Umsatzsteuer abzuziehen und zufolge Uneinbringlichkeit der Forderung hätte der U***-V*** auch eine Steuerabzugspost, die ebenfalls den Schaden mindere. Überdies hätte der Lieferant nach § 20 KonsumentenschutzG. keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises, das sind im vorliegenden Fall 20 % des Barzahlungspreises.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, bzw. 10, sachlich nur Ziffer 10,) bekämpft die Annahme eines 5.000 S übersteigenden Schadens und damit die Qualifikation des Betrugs nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB. Der Beschwerdeführer meint, daß im Betrag von 6.814 S auch ihm nicht zuzurechnende Zinsen enthalten seien, ferner sei davon die von der Lieferfirma nicht bezahlte Umsatzsteuer abzuziehen und zufolge Uneinbringlichkeit der Forderung hätte der U***-V*** auch eine Steuerabzugspost, die ebenfalls den Schaden mindere. Überdies hätte der Lieferant nach Paragraph 20, KonsumentenschutzG. keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises, das sind im vorliegenden Fall 20 % des Barzahlungspreises.
Die Behauptung, daß in dem als erwiesen angenommenen Gesamtschaden auch Zinsen enthalten seien, ist unrichtig (S. 5). Die Umsatzsteuer ist ein Teil des Kaufpreises und darum bei der Schadensermittlung zu veranschlagen (Kienapfel BT II § 128 StGB. Rz. 31 m.w.N., § 147 StGB. Rz. 89; Leukauf-Steininger 2 § 128 StGB. Rz. 22, 23, gleichfalls m.w.N.). Aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung der Lieferfirma sich ergebende nachträgliche (!) steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig einen Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung. Die privatrechtliche Regelung der Klagbarkeit vermag ja an dem durch den Verlust der Ware eingetretenen Schaden nichts zu ändern.Die Behauptung, daß in dem als erwiesen angenommenen Gesamtschaden auch Zinsen enthalten seien, ist unrichtig (S. 5). Die Umsatzsteuer ist ein Teil des Kaufpreises und darum bei der Schadensermittlung zu veranschlagen (Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 128, StGB. Rz. 31 m.w.N., Paragraph 147, StGB. Rz. 89; Leukauf-Steininger 2 Paragraph 128, StGB. Rz. 22, 23, gleichfalls m.w.N.). Aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung der Lieferfirma sich ergebende nachträgliche (!) steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig einen Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung. Die privatrechtliche Regelung der Klagbarkeit vermag ja an dem durch den Verlust der Ware eingetretenen Schaden nichts zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Schuldberufung war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässig ist (§ 280 StPO.).Die Schuldberufung war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässig ist (Paragraph 280, StPO.).
Auch die eine Strafreduktion und die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrende Berufung geht fehl.
Der Angeklagte wurde nach § 147 Abs 1 StGB. zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind als erschwerend die wiederholten Vorabstrafungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und der Umstand, daß die prozeßgegenständliche Tat während des Strafvollzugs begangen worden ist, als mildernd hingegen der Umstand, daß der Berufungswerber sich in Haft wegen seiner geringen Mittel kaum persönliche Wünsche erfüllen konnte, gewertet worden.Der Angeklagte wurde nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind als erschwerend die wiederholten Vorabstrafungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten und der Umstand, daß die prozeßgegenständliche Tat während des Strafvollzugs begangen worden ist, als mildernd hingegen der Umstand, daß der Berufungswerber sich in Haft wegen seiner geringen Mittel kaum persönliche Wünsche erfüllen konnte, gewertet worden.
Der Angeklagte unterstreicht nur den bereits angenommenen Milderungsgrund, ohne weitere Umstände nennen zu können, welche seine Tat in einem günstigeren Licht erscheinen ließen. Abgesehen davon, daß der Nichtbesitz eines Radios in Haft noch keine Notlage auslöst, hätte der Angeklagte diese selbst verschuldet. Auch aus dem Wert der Sache läßt sich kein die Freiheitsstrafe reduzierender Unrechtsgehalt ableiten.
Der Rückfall während des Strafvollzugs unterstreicht dessen bisherige Erfolglosigkeit (siehe § 20 StrafvollzugsG.) und verbietet die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB.).Der Rückfall während des Strafvollzugs unterstreicht dessen bisherige Erfolglosigkeit (siehe Paragraph 20, StrafvollzugsG.) und verbietet die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.).