Rechtssatz RS0065907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065907
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Rechtssatz
Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern im Sinne des § 1 KOVG 1957 in § 26 Abs 3 TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern im Sinne des Paragraph eins, KOVG 1957 in Paragraph 26, Absatz 3, TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065907
Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_001