Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0065907×

Rechtssatz RS0065907

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065907

Geschäftszahl

4Ob511/94

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Rechtssatz

Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern im Sinne des Paragraph eins, KOVG 1957 in Paragraph 26, Absatz 3, TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 511/94
    Veröff: SZ 67/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065907

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_001