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Entscheidung 4 Ob 511/94×

Entscheidung 4 Ob 511/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob511/94

Entscheidungsdatum

19.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** , vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Vergabe einer Tabakverschleißstelle (Streitwert S 100.000,--), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Juni 1993, GZ 11 R 84/93-27, auf Antrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.3.1994, 4 Ob 511/94, wird dahin berichtigt, daß der Beschluß, womit die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückgewiesen wurde (Punkt 1) aufgehoben wird und das Urteil (Punkt 2) insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.772,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8.3.1994, 4 Ob 511/94, ausgesprochene Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei gründete sich auf die Annahme, daß der Beklagten die Revision schon am 3.1.1993 zugestellt worden sei.

Die Beklagte hat eindeutig nachgewiesen, daß ihr die Revision der Klägerin in Wahrheit erst am 13.1.1994 zugestellt worden war. Daraus ergibt sich, daß die am 4.2.1993 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung rechtzeitig war.

Da somit die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung als verspätet auf einem Irrtum des Gerichtes beruhte, war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO eine Berichtigung dahin vorzunehmen, daß der Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und der infolge der verfehlten Zurückweisung unterbliebene Kostenzuspruch an die Beklagte nachgeholt wird (Fasching römisch drei 811; ZBl 1930/192; 2 Ob 107/70; 2 Ob 294/75).

Anmerkung

E37790 04AA5114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00511.94.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19941219_OGH0002_0040OB00511_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0075644 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
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RS0075655 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Das Erfordernis der längeren "zufriedenstellenden" Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Bewerber (länger als ein Jahr hindurch) zur Zufriedenheit des bisherigen Inhabers einige Male ausgehol …