Rechtssatz RS0075612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075612
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Rechtssatz
Das Gesetz überführt den gesamten Tabakverschleiß einschließlich der Bestellung der Tabakverschleißer in die Privatrechtsverwaltung und weist die Verwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich der Hoheitsverwaltung vorbehalten wird, der Austria Tabakwerke AG zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 563/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 563/92
Veröff: EvBl 1994/99 S 507
- 4 Ob 511/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 511/94
Veröff: SZ 67/36
- 1 Ob 108/98h
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 108/98h
Beisatz: Nach Art 71 Abs 3 der Beitrittsakte ist spätestens ein Jahr nach Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eine unabhängige Stelle für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu errichten. Die bisher der Austria Tabakwerke AG übertragenen Agenden im Bereich des Einzelhandels wurden an eine neu zu gründende Gesellschaft - die Monopolverwaltungsgesellschaft mbH -, die keinen Bezug zur Herstellung von oder zum Handel mit Tabakerzeugnissen hat, übertragen und die bisher in den zwischen der Austria Tabakwerke AG und dem Bundesgremium der Tabakverschleißer vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten der Tabakverschleißer im Gesetz geregelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075612
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19930909_OGH0002_0080OB00563_9200000_001