II. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.römisch zwei. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Tabakmonopolgesetz (TabMG) BGBl 1969/38 hat den gesamten Tabakverschleiß einschließlich der Bestellung der Tabakverschleißer in die Privatrechtsverwaltung übergeführt und die Verwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich der Hoheitsverwaltung vorbehalten wurde, der Beklagten zugewiesen (EB 635 BlgNr 11. GP 10, 12 f; 8 Ob 563/92).Das Tabakmonopolgesetz (TabMG) BGBl 1969/38 hat den gesamten Tabakverschleiß einschließlich der Bestellung der Tabakverschleißer in die Privatrechtsverwaltung übergeführt und die Verwaltung, soweit sie nicht ausdrücklich der Hoheitsverwaltung vorbehalten wurde, der Beklagten zugewiesen (EB 635 BlgNr 11. Gesetzgebungsperiode 10, 12 f; 8 Ob 563/92).
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften Opferbefürsorgte, Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, sowie nahe Angehörige von Tabakverschleißern vor anderen Bewerbern zum Zug kommen; hiefür seien einerseits Gesichtspunkte der öffentlichen Fürsorge maßgebend, andererseits solle in Fällen, in denen der Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes stirbt oder seinen Beruf infolge Alters oder Krankheit aufgibt, das Tabakverschleißgeschäft den nächsten Angehörigen erhalten bleiben, wenn sonst deren wirtschaftliche Existenz wesentlich erschwert wäre (EB aaO 14).
Nach § 25 Abs 1 TabMG sind daher bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften - welcher grundsätzlich eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen hat (§ 22 Abs 1 TabMG) - die dort im einzelnen aufgezählten Opferbefürsorgten, Kriegsopfer, deren Hinterbliebene sowie Invalide zu begünstigen, soweit nicht Ansprüche von Angehörigen eines Tabakverschleißers bestehen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, TabMG sind daher bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften - welcher grundsätzlich eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen hat (Paragraph 22, Absatz eins, TabMG) - die dort im einzelnen aufgezählten Opferbefürsorgten, Kriegsopfer, deren Hinterbliebene sowie Invalide zu begünstigen, soweit nicht Ansprüche von Angehörigen eines Tabakverschleißers bestehen.
Nach § 26 Abs 1 TabMG ist dann, wenn der Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt hat, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder weil er infolge eines geistigen oder körperlichen Gebrechens zur Besorgung seines Tabakverschleißgeschäftes unfähig geworden ist oder verstorben ist, das freigewordene Tabakverschleißgeschäft an einen sich darum bewerbenden Angehörigen des bisherigen Inhabers zu vergeben, wenn die im § 26 Abs 3 bis 5 leg cit angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und beim Bewerber kein Grund vorliegt, aus dem sein Anbot nicht zu berücksichtigen wäre (§ 24 Abs 1 bis 3 TabMG). Unter die "Angehörigen" im Sinne dieser Gesetzesstelle fallen ua leibliche Kinder wie der Kläger (§ 26 Abs 2 TabMG). Für den sich bewerbenden Angehörigen muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls das freigewordene Tabakverschleißgeschäft nicht an ihn vergeben wird (§ 26 Abs 4 Satz 1 TabMG).Nach Paragraph 26, Absatz eins, TabMG ist dann, wenn der Inhaber eines selbständigen Tabakverschleißgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt hat, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder weil er infolge eines geistigen oder körperlichen Gebrechens zur Besorgung seines Tabakverschleißgeschäftes unfähig geworden ist oder verstorben ist, das freigewordene Tabakverschleißgeschäft an einen sich darum bewerbenden Angehörigen des bisherigen Inhabers zu vergeben, wenn die im Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 leg cit angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und beim Bewerber kein Grund vorliegt, aus dem sein Anbot nicht zu berücksichtigen wäre (Paragraph 24, Absatz eins bis 3 TabMG). Unter die "Angehörigen" im Sinne dieser Gesetzesstelle fallen ua leibliche Kinder wie der Kläger (Paragraph 26, Absatz 2, TabMG). Für den sich bewerbenden Angehörigen muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls das freigewordene Tabakverschleißgeschäft nicht an ihn vergeben wird (Paragraph 26, Absatz 4, Satz 1 TabMG).
Nach § 26 Abs 3 TabMG muß der Bewerber um das freigewordene Tabakverschleißgeschäft in demselben oder in einem anderen solchen Geschäft in den letzten fünf Jahren länger als ein Jahr zufriedenstellend tätig gewesen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Inhaber nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder die Rente eines Erwerbsunfähigen hat oder hatte und ihn der Bewerber betreut hat; vom Erfordernis der längeren zufriedenstellenden Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann in den Fällen abgesehen werden, in denen sich ein Kind bewirbt (§ 26 Abs 3 TabMG).Nach Paragraph 26, Absatz 3, TabMG muß der Bewerber um das freigewordene Tabakverschleißgeschäft in demselben oder in einem anderen solchen Geschäft in den letzten fünf Jahren länger als ein Jahr zufriedenstellend tätig gewesen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Inhaber nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder die Rente eines Erwerbsunfähigen hat oder hatte und ihn der Bewerber betreut hat; vom Erfordernis der längeren zufriedenstellenden Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann in den Fällen abgesehen werden, in denen sich ein Kind bewirbt (Paragraph 26, Absatz 3, TabMG).
Der Kläger hält nach wie vor daran fest, daß er die Voraussetzungen des § 26 Abs 3 TabMG erfülle, insbesondere daß er eine "mehr als einjährige zufriedenstellende Tätigkeit" in der Trafik seiner Mutter ausgeübt habe. Entscheidend sei, daß er die Erwartungen seiner Mutter erfüllt, sie also zufriedengestellt und gleichzeitig sämtliche in einem Tabakverschleißgeschäft anfallenden Tätigkeiten ausgeübt habe.Der Kläger hält nach wie vor daran fest, daß er die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, TabMG erfülle, insbesondere daß er eine "mehr als einjährige zufriedenstellende Tätigkeit" in der Trafik seiner Mutter ausgeübt habe. Entscheidend sei, daß er die Erwartungen seiner Mutter erfüllt, sie also zufriedengestellt und gleichzeitig sämtliche in einem Tabakverschleißgeschäft anfallenden Tätigkeiten ausgeübt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Der Gesetzgeber hat - offenbar um möglichst vielen der in § 25 TabM aufgezählten hilfsbedürftigen Personen den Erwerb einer Tabaktrafik zu ermöglichen - den Anspruch von Angehörigen des Tabaktrafikanten auf Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes an Voraussetzungen geknüpft, die die "Vererbung" von Trafiken stark einschränken sollen. Der Bewerber soll einerseits wirtschaftlich auf die Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes angewiesen (§ 26 Abs 4 TabMG) und andererseits in der Lage sein, die Trafik auch tatsächlich selbst ordnungsgemäß zu führen. Das Erfordernis der längeren "zufriedenstellenden" Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann daher nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Bewerber (länger als ein Jahr hindurch) zur Zufriedenheit des bisherigen Inhabers einige Male ausgeholfen hat. Gewiß ist - wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nicht erforderlich, daß der Bewerber Angestellter des Inhabers war. Auf die rechtliche Einordnung der "Tätigkeit" kommt es nicht an. Als "zufriedenstellend" kann aber die Tätigkeit nur dann bezeichnet werden, wenn der Bewerber die in einer Trafik anfallenden Beschäftigungen objektiv einwandfrei und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der Gesetzgeber wollte offenbar verhindern, daß ein Bewerber schon dadurch, daß er länger als ein Jahr in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber gestanden ist, einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der Tabakfabrik erlangt, selbst wenn er bei dieser Tätigkeit versagt haben sollte.Der Gesetzgeber hat - offenbar um möglichst vielen der in Paragraph 25, TabM aufgezählten hilfsbedürftigen Personen den Erwerb einer Tabaktrafik zu ermöglichen - den Anspruch von Angehörigen des Tabaktrafikanten auf Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes an Voraussetzungen geknüpft, die die "Vererbung" von Trafiken stark einschränken sollen. Der Bewerber soll einerseits wirtschaftlich auf die Übernahme des Tabakverschleißgeschäftes angewiesen (Paragraph 26, Absatz 4, TabMG) und andererseits in der Lage sein, die Trafik auch tatsächlich selbst ordnungsgemäß zu führen. Das Erfordernis der längeren "zufriedenstellenden" Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann daher nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Bewerber (länger als ein Jahr hindurch) zur Zufriedenheit des bisherigen Inhabers einige Male ausgeholfen hat. Gewiß ist - wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt - nicht erforderlich, daß der Bewerber Angestellter des Inhabers war. Auf die rechtliche Einordnung der "Tätigkeit" kommt es nicht an. Als "zufriedenstellend" kann aber die Tätigkeit nur dann bezeichnet werden, wenn der Bewerber die in einer Trafik anfallenden Beschäftigungen objektiv einwandfrei und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der Gesetzgeber wollte offenbar verhindern, daß ein Bewerber schon dadurch, daß er länger als ein Jahr in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber gestanden ist, einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der Tabakfabrik erlangt, selbst wenn er bei dieser Tätigkeit versagt haben sollte.
Ob der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt länger als ein Jahr - eine ununterbrochene Tätigkeit wird nicht gefordert (Curda, Das TabMG 1968, 81 Anm 4 zu § 26) - in einem Tabakverschleißgeschäft jeweils die volle übliche Wochenarbeitszeit beschäftigt war oder ob auch eine Teilzeitbeschäftigung genügt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die für die Zeit von 1985 bis 1990 festgestellten Tätigkeiten des Klägers für die Trafik seiner Mutter können jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. In dieser Zeit hat er zwar die Buchhaltung geführt, sonst aber nur bisweilen ausgeholfen. Besprechungen mit seiner Mutter, welche Waren zu kaufen wären, können ebensowenig wie gelegentliches Einschlichten gelieferter Waren oder sporadisches Verkaufen - ganz abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob der Kläger auch in den letzten fünf Jahren solcherart aktiv geworden ist - nicht als Erfüllung der ersten Anspruchsvoraussetzung des § 26 Abs 3 TabMG gewertet werden, ist doch zumindest zu fordern, daß der Bewerber alle typischen Tätigkeiten eines Tabaktrafikanten durch längere Zeit hindurch ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gerade aber der - im Mittelpunkt dieser Berufsausübung stehende - Umgang mit (Tabakwaren-)Kunden hat für den Kläger, wenn überhaupt, so bisher nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen diese Anspruchsvoraussetzung verneint.Ob der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt länger als ein Jahr - eine ununterbrochene Tätigkeit wird nicht gefordert (Curda, Das TabMG 1968, 81 Anmerkung 4 zu Paragraph 26,) - in einem Tabakverschleißgeschäft jeweils die volle übliche Wochenarbeitszeit beschäftigt war oder ob auch eine Teilzeitbeschäftigung genügt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die für die Zeit von 1985 bis 1990 festgestellten Tätigkeiten des Klägers für die Trafik seiner Mutter können jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. In dieser Zeit hat er zwar die Buchhaltung geführt, sonst aber nur bisweilen ausgeholfen. Besprechungen mit seiner Mutter, welche Waren zu kaufen wären, können ebensowenig wie gelegentliches Einschlichten gelieferter Waren oder sporadisches Verkaufen - ganz abgesehen davon, daß nicht feststeht, ob der Kläger auch in den letzten fünf Jahren solcherart aktiv geworden ist - nicht als Erfüllung der ersten Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 26, Absatz 3, TabMG gewertet werden, ist doch zumindest zu fordern, daß der Bewerber alle typischen Tätigkeiten eines Tabaktrafikanten durch längere Zeit hindurch ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gerade aber der - im Mittelpunkt dieser Berufsausübung stehende - Umgang mit (Tabakwaren-)Kunden hat für den Kläger, wenn überhaupt, so bisher nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen diese Anspruchsvoraussetzung verneint.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß er auf die Tabaktrafik seiner Mutter jedenfalls deshalb Anspruch habe, weil dieser an sich ein Anspruch auf Gewährung einer Hilflosenzulage gemäß § 46a KOVG 1957 zustünde, der ihr nur im Hinblick auf ihren Anspruch auf eine gleichwertige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften aberkannt worden sei. Die Begünstigung des § 26 Abs 3 Satz 1, zweiter Halbsatz, TabMG kommt ja nur demjenigen Bewerber zugute, welcher einen Tabaktrafikinhaber betreut hat, der Anspruch - soweit hier von Bedeutung - auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder die Rente eines Erwerbsunfähigen nach den KOVG 1957 hat(te). Solche Ansprüche stehen aber - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, nur solchen Personen zu, die militärische Dienste iSd § 1 Abs 1 KOVG 1957 geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben. Das trifft auf die Mutter des Klägers nicht zu. Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern iSd § 1 KOVG 1957 in § 26 Abs 3 TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die Frage, ob der Kläger seine Mutter tatsächlich iSd § 26 Abs 3 TabMG "betreut" hat, braucht daher nicht eingegangen zu werden.Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß er auf die Tabaktrafik seiner Mutter jedenfalls deshalb Anspruch habe, weil dieser an sich ein Anspruch auf Gewährung einer Hilflosenzulage gemäß Paragraph 46 a, KOVG 1957 zustünde, der ihr nur im Hinblick auf ihren Anspruch auf eine gleichwertige Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften aberkannt worden sei. Die Begünstigung des Paragraph 26, Absatz 3, Satz 1, zweiter Halbsatz, TabMG kommt ja nur demjenigen Bewerber zugute, welcher einen Tabaktrafikinhaber betreut hat, der Anspruch - soweit hier von Bedeutung - auf eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder die Rente eines Erwerbsunfähigen nach den KOVG 1957 hat(te). Solche Ansprüche stehen aber - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, nur solchen Personen zu, die militärische Dienste iSd Paragraph eins, Absatz eins, KOVG 1957 geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben. Das trifft auf die Mutter des Klägers nicht zu. Daß Ansprüche von Hinterbliebenen nach Kriegsopfern iSd Paragraph eins, KOVG 1957 in Paragraph 26, Absatz 3, TabMG nicht erwähnt sind, entspricht zweifellos der Absicht des Gesetzgebers, nach den Kriegsopfern nur noch diejenigen Personen zu fördern die Kriegsopfer, denen auf Grund ihrer besonders schweren Beeinträchtigung bestimmte Ansprüche zustehen, betreut haben. Daß aber auch die Betreuer von Hinterbliebenen eines Kriegsopfers begünstigt werden sollten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Auf die Frage, ob der Kläger seine Mutter tatsächlich iSd Paragraph 26, Absatz 3, TabMG "betreut" hat, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob dem Kläger trotz des Fehlens der längeren zufriedenstellenden Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft dennoch deshalb ein Anspruch auf die Tabaktrafik seiner Mutter zusteht, weil er das Kind der bisherigen Inhaberin ist. Der Kläger meint, die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 3 letzter Satz TabMG müsse gerade ihm zugutekommen, habe er doch durch die Pflege, die er seiner Mutter angedeihen ließ, auf seine weitere berufliche Zukunft verzichten müssen, so daß er auf die Einkünfte der Mutter aus der Trafik angewiesen gewesen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden:Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob dem Kläger trotz des Fehlens der längeren zufriedenstellenden Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft dennoch deshalb ein Anspruch auf die Tabaktrafik seiner Mutter zusteht, weil er das Kind der bisherigen Inhaberin ist. Der Kläger meint, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz TabMG müsse gerade ihm zugutekommen, habe er doch durch die Pflege, die er seiner Mutter angedeihen ließ, auf seine weitere berufliche Zukunft verzichten müssen, so daß er auf die Einkünfte der Mutter aus der Trafik angewiesen gewesen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden:
Es trifft zwar zu, daß die erwähnte Ausnahmebestimmung der Beklagten nicht das Recht einräumt, nach bloßer Willkür einem Kind des Geschäftsinhabers das Tabakverschleißgeschäft zu überlassen oder zu verweigern; vielmehr ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, daß von dem strengen Erfordernis der längeren Tätigkeit in einer Tabaktrafik aus berücksichtigungswürdigen Gründen zugunsten eines Kindes des Inhabers abgesehen werden kann. Solche Gründe sind aber hier nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen kann insbesondere nicht gesagt werden, daß der Kläger um der Betreuung seiner Mutter willen seine berufliche Zukuft geopfert habe. Daß er wegen der Mutter seine Stellung bei einer Zeitungsgesellschaft aufgegeben hätte, hat er selbst nicht behauptet. Es fehlen auch alle Anhaltspunkte dafür, daß er während seiner Arbeitslosigkeit deshalb in der Trafik nur "sporadisch" tätig war, weil er sich um seine Mutter kümmern mußte. (Nach Aussage seiner Schwester [S. 26, 27] und seiner Mutter [S. 31] konnte der Kläger vielmehr deshalb "nicht viel im Geschäft stehen", weil ihm sonst öffentliche Unterstützungsgelder entzogen worden wären). Hat aber der Kläger die vorgeschriebene länger als ein Jahr währende zufriedenstellende Tätigkeit in einer Tabaktrafik nicht aus Gründen verabsäumt, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte und die eine besondere Nachsicht rechtfertigen, dann steht ihm kein Anspruch auf das Tabakverschleißgeschäft der Mutter zu.
Aus diesen Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.