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Rechtssatz RS0075655

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075655

Geschäftszahl

4Ob511/94

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Rechtssatz

Das Erfordernis der längeren "zufriedenstellenden" Tätigkeit in einem Tabakverschleißgeschäft kann nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Bewerber (länger als ein Jahr hindurch) zur Zufriedenheit des bisherigen Inhabers einige Male ausgeholfen hat. Als "zufriedenstellend" kann aber die Tätigkeit nur dann bezeichnet werden, wenn der Bewerber die in einer Trafik anfallenden Beschäftigungen objektiv einwandfrei und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Eine ununterbrochene Tätigkeit wird nicht gefordert aber doch zumindest, daß der Bewerber alle typischen Tätigkeiten eines Tabaktrafikanten durch längere Zeit hindurch ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 511/94
    Veröff: SZ 67/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075655

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00511_9400000_005