Rechtssatz RS0066303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066303
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Der "Urlaubszuschuß" und die "Weihnachtsremuneration" (die genaue Bezeichnung dieser Entgeltbeträge ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den gleichen Gewährungszweck ohne Bedeutung) fallen unter die unpfändbaren Bezüge des § 3 Z 2 bzw 4 LPfG idF BGBl 1983/664. Danach ist der Urlaubszuschuß ohne betragsmäßige Beschränkung, die Weihnachtsremuneration bis zum Betrag von dreitausenddreihundert Schilling unpfändbar. Ob bereits ein Anspruch auf Urlaub bestand und ob der "Urlaubszuschuß" tatsächlich für den Urlaub aufgewendet wurde, ist dabei belanglos.Der "Urlaubszuschuß" und die "Weihnachtsremuneration" (die genaue Bezeichnung dieser Entgeltbeträge ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den gleichen Gewährungszweck ohne Bedeutung) fallen unter die unpfändbaren Bezüge des Paragraph 3, Ziffer 2, bzw 4 LPfG in der Fassung BGBl 1983/664. Danach ist der Urlaubszuschuß ohne betragsmäßige Beschränkung, die Weihnachtsremuneration bis zum Betrag von dreitausenddreihundert Schilling unpfändbar. Ob bereits ein Anspruch auf Urlaub bestand und ob der "Urlaubszuschuß" tatsächlich für den Urlaub aufgewendet wurde, ist dabei belanglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066303
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00029_8600000_001