Rechtssatz RS0066874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066874
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Norm
MSchG §56
MuSchG 1990 §34
PatG 1970 §151
UrhG §87a
Rechtssatz
Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im Paragraph 87 a, UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 78/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
- 4 Ob 104/11i
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 104/11i
Vgl; Beisatz: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. (T1)
- 4 Ob 130/18y
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 130/18y
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 72/20x
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 72/20x
Beis wie T1
- 4 Ob 141/21w
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 97/22a
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 97/22a
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066874
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00078_9400000_001