Rechtssatz RS0069266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069266
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Rechtssatz
Die Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.Die Anbotspflicht des Vermieters nach Paragraph 5, Absatz 2, MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 64/90
Veröff: WoBl 1992,31
- 3 Ob 75/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 75/92
- 5 Ob 266/97x
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 266/97x
Auch; Beisatz: Weitere Voraussetzung ist, daß kein anderer Nachbarmieter für die in § 5 Abs 2 MRG vorgesehene Wohnungszusammenlegung in Frage kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069266
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00064_9000000_002