Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein unbedingter Anspruch des Mieters, eine freigewordene Nachbarwohnung nach Maßgabe des § 5 Abs 2 MRG zur Zumietung angeboten zu bekommen, erst entsteht, wenn der Vermieter in rechtlich relevanter Weise seinen Willen manifestiert, die fragliche Wohnung einem Dritten zu vermieten (WoBl 1992, 31/24; MietSlg 45/25; Krejci im HBzMRG, 217 f; Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 5 MRG). Eine weitere Voraussetzung dieses unbedingten Anspruchs wäre, daß kein anderer Nachbarmieter für die in § 5 Abs 2 MRG vorgesehene Wohnungszusammenlegung in Frage kommt (Krejci aaO, 216 f). Hier hat der Antragsteller nicht etwa die Sicherung eines durch die genannten Voraussetzungen bedingten Anspruchs auf Legung eines Zumietungsangebots verlangt (was nach § 378 Abs 2 EO iVm § 381 EO und § 37 Abs 3 Z 22 MRG möglich gewesen wäre), sondern - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - beantragt, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch noch nicht und kann daher mangels Anspruchsbescheinigung nicht gesichert werden. Das beantragte einstweilige Verbot einer Verfügung über die Wohnung (insbesondere durch Vermietung) wäre dem Entstehen eines unbedingten Anspruchs des Antragstellers iSd § 5 Abs 2 MRG sogar hinderlich, weil es auch das von Judikatur und Lehre geforderte verbindliche Vermietungsangebot an einen Dritten ausschließen würde (vgl 3 Ob 2147/96y).Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein unbedingter Anspruch des Mieters, eine freigewordene Nachbarwohnung nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, MRG zur Zumietung angeboten zu bekommen, erst entsteht, wenn der Vermieter in rechtlich relevanter Weise seinen Willen manifestiert, die fragliche Wohnung einem Dritten zu vermieten (WoBl 1992, 31/24; MietSlg 45/25; Krejci im HBzMRG, 217 f; Würth in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 5, MRG). Eine weitere Voraussetzung dieses unbedingten Anspruchs wäre, daß kein anderer Nachbarmieter für die in Paragraph 5, Absatz 2, MRG vorgesehene Wohnungszusammenlegung in Frage kommt (Krejci aaO, 216 f). Hier hat der Antragsteller nicht etwa die Sicherung eines durch die genannten Voraussetzungen bedingten Anspruchs auf Legung eines Zumietungsangebots verlangt (was nach Paragraph 378, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 381, EO und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG möglich gewesen wäre), sondern - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - beantragt, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch noch nicht und kann daher mangels Anspruchsbescheinigung nicht gesichert werden. Das beantragte einstweilige Verbot einer Verfügung über die Wohnung (insbesondere durch Vermietung) wäre dem Entstehen eines unbedingten Anspruchs des Antragstellers iSd Paragraph 5, Absatz 2, MRG sogar hinderlich, weil es auch das von Judikatur und Lehre geforderte verbindliche Vermietungsangebot an einen Dritten ausschließen würde vergleiche 3 Ob 2147/96y).
Diese materielle Rechtslage hat sich durch den mit dem 3. WÄG in § 37 Abs 3 MRG neu geschaffenen Kompetenztatbestand, der lediglich die Verlagerung des Provisorialverfahrens zum Außerstreitrichter bewirkte, nicht geändert (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 3 zu § 37 MRG). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist daher nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, es sei zwar einschlägige Judikatur zu § 5 Abs 2 MRG, nicht jedoch zu § 37 Abs 3 Z 22 MRG vorhanden.Diese materielle Rechtslage hat sich durch den mit dem 3. WÄG in Paragraph 37, Absatz 3, MRG neu geschaffenen Kompetenztatbestand, der lediglich die Verlagerung des Provisorialverfahrens zum Außerstreitrichter bewirkte, nicht geändert vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 3 zu Paragraph 37, MRG). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes ist daher nicht mit dem Argument zu rechtfertigen, es sei zwar einschlägige Judikatur zu Paragraph 5, Absatz 2, MRG, nicht jedoch zu Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG vorhanden.