Rechtssatz RS0076686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076686
Geschäftszahl
5Ob511/85 (5Ob512/85)
Entscheidungsdatum
26.02.1985
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Rechtes des Belegenheitsstaates ist es in teleologischer Sicht nicht nur gleichgültig, wie das gesetzliche Nachfolgerecht in einem Nachlaß, über den der Erblasser nicht testiert hat und der auch nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen zufällt, vom Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes qualifiziert wird, sondern auch ohne entscheidende Bedeutung, ob dieses Recht vom genannten Personalstatut unmittelbar einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land Gemeinde usw) zugesprochen wird oder einem von Organen einer solchen verwalteten Fonds ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit und bestimmter öffentlicher Zweckwidmung des Fondsvermögens.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 511/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 5 Ob 511/85
Veröff: EvBl 1986/12 S 48 = ZfRV 1985,214 (Hoyer) = IPRax 1986,43 (Firsching) = NZ 1987,68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076686
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0050OB00511_8500000_001