Der Revisionsrekurs ist aus dem zweitgenannten Beschwerdegrund berechtigt.
Die inländische Abhandlungsjurisdiktion ist gemäß § 22 AußStrG (vgl. Schwimann in NZ 1979, 103; Firsching in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Österreich-Grundzüge C III Rdz 26), die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 107 JN zu bejahen. Gemäß § 28 Abs 1 E ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (das ist nach § 9 Abs 1 E bei einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört) im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Ist der Nachlaß nach dem in § 28 Abs 1Die inländische Abhandlungsjurisdiktion ist gemäß Paragraph 22, AußStrG vergleiche Schwimann in NZ 1979, 103; Firsching in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Österreich-Grundzüge C römisch drei Rdz 26), die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 107, JN zu bejahen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, E ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (das ist nach Paragraph 9, Absatz eins, E bei einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört) im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Ist der Nachlaß nach dem in Paragraph 28, Absatz eins
E bezeichneten Recht erblos oder würde er (nach diesem Recht) einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt gemäß § 29E bezeichneten Recht erblos oder würde er (nach diesem Recht) einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt gemäß Paragraph 29
E an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. In der Regierungsvorlage des E (784 BlgNR 14.GP) wird zu § 29 dieses Gesetzes ausgeführt (teilweise abgedruckt in Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 74 Anm.2 zu § 29 E sowie bei Firsching in Staudinger, BGB 10/11 , Vorbemerkungen zu den Artikeln 24-26 EGBGB, Rdz 253):E an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. In der Regierungsvorlage des E (784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 29, dieses Gesetzes ausgeführt (teilweise abgedruckt in Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 74 Anm.2 zu Paragraph 29, E sowie bei Firsching in Staudinger, BGB 10/11 , Vorbemerkungen zu den Artikeln 24-26 EGBGB, Rdz 253):
'Das Recht des Fiskus an erblosen Nachlässen wird in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden qualifiziert. Nach österreichischem Recht z.B. ist das sogenannte Heimfallsrecht des Staates (§ 760 ABGB) ein gesetzliches Nachfolgerecht besonderer Art, das nicht als Erbrecht qualifiziert wird. In anderen Rechtsordnungen hingegen gibt es keinen sogenannten erblosen Nachlaß, sondern bei Fehlen der zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen wird der Staat gesetzlicher Erbe (z.B. § 1936 BGB). Zur Vermeidung von Qualifikationsschwierigkeiten wird in der vorliegenden Verweisungsnorm daher ausdrücklich sowohl auf die Fälle eines erblosen Nachlasses als auch des einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommenden Nachlasses Bezug genommen. Daß in diesem Zusammenhang nicht vom gesetzlichen Nachfolgerecht des Staates, sondern dem einer Gebietskörperschaft gesprochen wird, hat seinen Grund darin, daß nach manchen Rechtsordnungen eben nicht der Staat, sondern z.B. ein Kanton oder eine Gemeinde Anspruch auf den erblosen Nachlaß hat.'Das Recht des Fiskus an erblosen Nachlässen wird in den einzelnen Rechtsordnungen verschieden qualifiziert. Nach österreichischem Recht z.B. ist das sogenannte Heimfallsrecht des Staates (Paragraph 760, ABGB) ein gesetzliches Nachfolgerecht besonderer Art, das nicht als Erbrecht qualifiziert wird. In anderen Rechtsordnungen hingegen gibt es keinen sogenannten erblosen Nachlaß, sondern bei Fehlen der zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen wird der Staat gesetzlicher Erbe (z.B. Paragraph 1936, BGB). Zur Vermeidung von Qualifikationsschwierigkeiten wird in der vorliegenden Verweisungsnorm daher ausdrücklich sowohl auf die Fälle eines erblosen Nachlasses als auch des einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommenden Nachlasses Bezug genommen. Daß in diesem Zusammenhang nicht vom gesetzlichen Nachfolgerecht des Staates, sondern dem einer Gebietskörperschaft gesprochen wird, hat seinen Grund darin, daß nach manchen Rechtsordnungen eben nicht der Staat, sondern z.B. ein Kanton oder eine Gemeinde Anspruch auf den erblosen Nachlaß hat.
Was nun die Anknüpfung angeht, so könnte daran gedacht werden, auch für diesen Bereich das Personalstatut des Erblassers zur Anwendung zu berufen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß hier auch der Frage der zwischen den beteiligten Staaten bestehenden Gegenseitigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb ist es angezeigt, in diesen Fällen an Stelle des Personalstatuts des Erblassers das Recht des Belegenheitsstaates für maßgebend zu erklären....... Jede davon abweichende Lösung sollte zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.' Schwimann (Grundriß des internationalen Privatrechts 258 f in Verbindung mit NZ 1979, 107 derselbe in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 29 E) lehrt, daß zwar der zu enge Text des § 29 E nur an das gesetzliche Erbrecht einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) denke, der Titel für ihr Nachfolgerecht jedoch gleichgültig sei, wobei er besonders das Heimfallsrecht erwähnt (vgl. denselben in ZfRV 1966, 57 ff); bei der Anknüpfung an das Belegenheitsrecht bleibe es, da das Gesetz nichts anderes bestimme, auch dann, wenn nach dem Belegenheitsrecht gleichfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe (ebenso Firsching in Ferid-Firsching; Internationales Erbrecht, ÖsterreichGrundzüge C III Rdz 25, wonach § 29 E, um Qualifikationsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der überschneidung der Fälle erbloser Nachlässe mit dem gesetzlichen Erbrecht von Gebietskörperschaften ergäben, insofern eine Klarstellung treffe, als er beide Fälle gleichsetze; gleichgültig sei, ob nach dem Recht des Belegenheitsstaates ebenfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe).Was nun die Anknüpfung angeht, so könnte daran gedacht werden, auch für diesen Bereich das Personalstatut des Erblassers zur Anwendung zu berufen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß hier auch der Frage der zwischen den beteiligten Staaten bestehenden Gegenseitigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb ist es angezeigt, in diesen Fällen an Stelle des Personalstatuts des Erblassers das Recht des Belegenheitsstaates für maßgebend zu erklären....... Jede davon abweichende Lösung sollte zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorbehalten bleiben.' Schwimann (Grundriß des internationalen Privatrechts 258 f in Verbindung mit NZ 1979, 107 derselbe in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 29, E) lehrt, daß zwar der zu enge Text des Paragraph 29, E nur an das gesetzliche Erbrecht einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) denke, der Titel für ihr Nachfolgerecht jedoch gleichgültig sei, wobei er besonders das Heimfallsrecht erwähnt vergleiche denselben in ZfRV 1966, 57 ff); bei der Anknüpfung an das Belegenheitsrecht bleibe es, da das Gesetz nichts anderes bestimme, auch dann, wenn nach dem Belegenheitsrecht gleichfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe (ebenso Firsching in Ferid-Firsching; Internationales Erbrecht, ÖsterreichGrundzüge C römisch drei Rdz 25, wonach Paragraph 29, E, um Qualifikationsschwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der überschneidung der Fälle erbloser Nachlässe mit dem gesetzlichen Erbrecht von Gebietskörperschaften ergäben, insofern eine Klarstellung treffe, als er beide Fälle gleichsetze; gleichgültig sei, ob nach dem Recht des Belegenheitsstaates ebenfalls Erblosigkeit oder das Nachfolgerecht einer Gebietskörperschaft bestehe).
Im gegenständlichen Fall war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schwedischer Staatsbürger. Ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in sein in diesem Zeitpunkt in Österreich befindliches Vermögen nach österreichischem (Sach)Recht (siehe dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 28 und 39) zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob sein Nachlaß nach dem in erster Linie anzuwendenden schwedischen Recht - auch nach § 1 Abs 1 Satz 1 des schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, betreffend internationale Verhältnisse in Nachlaßsachen ist im übrigen für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht maßgebend (siehe den Wortlaut der in Betracht kommenden schwedischen Gesetze in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Länderteil Schweden, vgl. auch die Kurzdarstellung des schwedischen Erbrechts von Oswald Jacobson in Köhler, Erbschaft im Ausland, Länderbeiträge Europa 95) - erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde.Im gegenständlichen Fall war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schwedischer Staatsbürger. Ob die Rechtsnachfolge von Todes wegen in sein in diesem Zeitpunkt in Österreich befindliches Vermögen nach österreichischem (Sach)Recht (siehe dazu Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 28 und 39) zu beurteilen ist, hängt demnach davon ab, ob sein Nachlaß nach dem in erster Linie anzuwendenden schwedischen Recht - auch nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 des schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, betreffend internationale Verhältnisse in Nachlaßsachen ist im übrigen für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht maßgebend (siehe den Wortlaut der in Betracht kommenden schwedischen Gesetze in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Länderteil Schweden, vergleiche auch die Kurzdarstellung des schwedischen Erbrechts von Oswald Jacobson in Köhler, Erbschaft im Ausland, Länderbeiträge Europa 95) - erblos ist oder einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde.
Das schwedische Erbgesetz vom 12.12.1958, Nr.637, sieht im § 1 seines 5.Kapitels 'das gesetzliche Erbrecht des öffentlichen Erbfonds' vor, daß die Erbschaft, wenn ein gesetzlicher Erbe nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorhanden ist - was nach der Aktenlagen zutrifft - , an einen Fonds fällt, der allgemeiner Erbfonds (von Jacobson aaO mit 'staatlicher Erbschaftsfonds' übersetzt) genannt wird (vgl. Jacobson aaO 99).Das schwedische Erbgesetz vom 12.12.1958, Nr.637, sieht im Paragraph eins, seines 5.Kapitels 'das gesetzliche Erbrecht des öffentlichen Erbfonds' vor, daß die Erbschaft, wenn ein gesetzlicher Erbe nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorhanden ist - was nach der Aktenlagen zutrifft - , an einen Fonds fällt, der allgemeiner Erbfonds (von Jacobson aaO mit 'staatlicher Erbschaftsfonds' übersetzt) genannt wird vergleiche Jacobson aaO 99).
Nach § 1 des schwedischen Gesetzes vom 8.6.1928, Nr.281, über den öffentlichen Erbfonds ist das Vermögen, welches dem öffentlichen Erbfonds als gesetzliche Erbschaft zufällt, wie auch Vermögen, das dem Fonds möglicherweise durch Schenkung oder Testament zufällt, ohne Zusammenlegung mit andern Mitteln vom Kammerkollegium (der zentralen Verwaltungsbehörde für Angelegenheiten, die die öffentliche Haushaltsführung und das Kirchenvermögen betreffen, siehe § 2 der königlichen Instruktion vom 3.12.1965, Nr.651) als ein besonderer Fonds zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie der Fürsorge für Gefährdete zu verwalten. Die Unterstützungen aus dem Fonds werden gemäß § 2 Abs 1 Erbfondsgesetz vom König oder von der vom König bestimmten Behörde verteilt. Das Recht des Fonds auf das im § 1 erwähnte Vermögen wird vom Kammerkollegium geltend gemacht; das Kollegium ist berechtigt, in Prozessen, die den Fonds betreffen, als Kläger oder Beklagter aufzutreten (§ 3). Ein Testament zugunsten eines andern als des Fonds kann in seinem Namen vom Kammerkollegium anerkannt werden, wenn keine Veranlassung für eine Anfechtung vorliegt ..... (§ 4).Nach Paragraph eins, des schwedischen Gesetzes vom 8.6.1928, Nr.281, über den öffentlichen Erbfonds ist das Vermögen, welches dem öffentlichen Erbfonds als gesetzliche Erbschaft zufällt, wie auch Vermögen, das dem Fonds möglicherweise durch Schenkung oder Testament zufällt, ohne Zusammenlegung mit andern Mitteln vom Kammerkollegium (der zentralen Verwaltungsbehörde für Angelegenheiten, die die öffentliche Haushaltsführung und das Kirchenvermögen betreffen, siehe Paragraph 2, der königlichen Instruktion vom 3.12.1965, Nr.651) als ein besonderer Fonds zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie der Fürsorge für Gefährdete zu verwalten. Die Unterstützungen aus dem Fonds werden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Erbfondsgesetz vom König oder von der vom König bestimmten Behörde verteilt. Das Recht des Fonds auf das im Paragraph eins, erwähnte Vermögen wird vom Kammerkollegium geltend gemacht; das Kollegium ist berechtigt, in Prozessen, die den Fonds betreffen, als Kläger oder Beklagter aufzutreten (Paragraph 3,). Ein Testament zugunsten eines andern als des Fonds kann in seinem Namen vom Kammerkollegium anerkannt werden, wenn keine Veranlassung für eine Anfechtung vorliegt ..... (Paragraph 4,).
Eine Erbschaft, die an den Fonds gefallen ist, kann ganz oder
teilweise an jemanden andern abgetreten werden, wenn dies mit
Rücksicht auf die öußerungen des Erblassers oder andere besondere
Umstände als mit dem Willen des Erblassers übereinstimmend angesehen
werden kann...... Der die Abtretung der Erbschaft betreffende
Beschluß wird von der Regierung oder auf Grund einer Ermächtigung
der Regierung vom Kammerkollegium gefaßt. Nur mit Genehmigung des
Reichstages darf ein Beschluß gefaßt werden, wenn jemandem Vermögen
mit einem Wert von mehr als 200.000 Kronen abgetreten wird..... (§
5). Ist bei Eintritt des Todesfalles kein anderer gesetzlicher Erbe
als der Fonds vorhanden, oder ist der Fonds Testamentserbe, so ist
dies von demjenigen, der das Nachlaßvermögen in seiner Obhut hat,
bei Gericht anzuzeigen; wenn eine solche Anzeige erfolgt oder wenn
der Sachverhalt in anderer Weise dem Gericht zur Kenntnis gelangt,
bestellt dieses einen Pfleger zur Vertretung des Fonds bei der
Abwicklung des Nachlasses ..... Es ist Sache des Kammerkollegiums,
darüber zu wachen, daß der Pfleger seine Obliegenheiten in gehöriger
Weise erfüllt (§ 7). Für die Veräußerung von Liegenschaften, die an
den Fonds gefallen sind, gelten die allgemeinen die Liegenschaften
der Krone betreffenden Vorschriften .......
(§ 8).(Paragraph 8,).
§ 11 des bereits erwähnten schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, bestimmt: 'Hinterläßt ein Ausländer im Inland Vermögen, das nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, dem Staat, einer Gemeinde, einem öffentlichen Fonds oder einer sonstigen öffentlichen Institution anfallen würde, so fällt es dem allgemeinen Erbfonds zu' (vgl. Jacobson aaO 95).Paragraph 11, des bereits erwähnten schwedischen Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, bestimmt: 'Hinterläßt ein Ausländer im Inland Vermögen, das nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, dem Staat, einer Gemeinde, einem öffentlichen Fonds oder einer sonstigen öffentlichen Institution anfallen würde, so fällt es dem allgemeinen Erbfonds zu' vergleiche Jacobson aaO 95).
Aus § 29 E geht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien klar und zweifelsfrei die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Frage, wem ein Nachlaß gebührt, über den der Erblasser nicht testiert hat und der auch nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen zufällt, umfassend nach dem Recht des Belegenheitsstaates zu regeln. Für die Anwendbarkeit des Rechtes des Belegenheitsstaates ist es daher in teleologischer Sicht nicht nur gleichgültig, wie das gesetzliche Nachfolgerecht in derartige Nachlässe vom Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes qualifiziert wird, sondern auch ohne entscheidende Bedeutung, ob dieses Recht vom genannten Personalstatut unmittelbar einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) zugesprochen wird oder einem von Organen einer solchen verwalteten Fonds ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit und bestimmter öffentlicher Zweckwidmung des Fondsvermögens. (Dieselbe Absicht verfolgt der schwedische Gesetzgeber, wie sich aus der umfassenden Formulierung des § 11Aus Paragraph 29, E geht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes bei Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien klar und zweifelsfrei die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Frage, wem ein Nachlaß gebührt, über den der Erblasser nicht testiert hat und der auch nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen zufällt, umfassend nach dem Recht des Belegenheitsstaates zu regeln. Für die Anwendbarkeit des Rechtes des Belegenheitsstaates ist es daher in teleologischer Sicht nicht nur gleichgültig, wie das gesetzliche Nachfolgerecht in derartige Nachlässe vom Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes qualifiziert wird, sondern auch ohne entscheidende Bedeutung, ob dieses Recht vom genannten Personalstatut unmittelbar einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land, Gemeinde usw.) zugesprochen wird oder einem von Organen einer solchen verwalteten Fonds ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit und bestimmter öffentlicher Zweckwidmung des Fondsvermögens. (Dieselbe Absicht verfolgt der schwedische Gesetzgeber, wie sich aus der umfassenden Formulierung des Paragraph 11
des Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, ergibt.) Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Meinung der Finanzprokuratur an, daß hier nach schwedischem Recht die in § 29 E für die Anwendung des Rechtes des Belegenheitsstaates aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.des Gesetzes vom 5.3.1937, Nr.81, ergibt.) Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Meinung der Finanzprokuratur an, daß hier nach schwedischem Recht die in Paragraph 29, E für die Anwendung des Rechtes des Belegenheitsstaates aufgestellten Voraussetzungen vorliegen.
Das bedeutet für die gegenständliche Verlassenschaftssache, daß schon das Erstgericht auf Grund des nach § 29 E hier anzuwendenden österreichischen (Sach)Rechtes (§ 760 ABGB) die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds zurückweisen hätte müssen, weil zweifelsfrei feststeht, daß sie nie zu einer Einantwortung führen könnte (SZ 44/72 u.a., zuletzt etwa JBl 1983, 426). In einem solchen Fall ist auch die Antrags- und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur namens der Republik Österreich als Heimfallsberechtigter anzuerkennen (7 Ob 655/76, 7 Ob 727/77). Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds wegen seines zweifellos fehlenden Erbrechtes zurückzuweisen, die Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sowie dessen Einantwortung an den Fonds aufzuheben, dessen Antrag auf Einantwortung abzuweisen und mit einer Behebung des Punktes 6 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 vorzugehen; hingegen war die Zurückweisung der Anträge der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich als Heimfallsberechtigter aufzuheben und dem Erstgericht eine meritorische Entscheidung über diese Anträge (soweit sie inzwischen nicht überholt wurden) aufzutragen.Das bedeutet für die gegenständliche Verlassenschaftssache, daß schon das Erstgericht auf Grund des nach Paragraph 29, E hier anzuwendenden österreichischen (Sach)Rechtes (Paragraph 760, ABGB) die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds zurückweisen hätte müssen, weil zweifelsfrei feststeht, daß sie nie zu einer Einantwortung führen könnte (SZ 44/72 u.a., zuletzt etwa JBl 1983, 426). In einem solchen Fall ist auch die Antrags- und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur namens der Republik Österreich als Heimfallsberechtigter anzuerkennen (7 Ob 655/76, 7 Ob 727/77). Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die Erbserklärung des allgemeinen öffentlichen Erbfonds wegen seines zweifellos fehlenden Erbrechtes zurückzuweisen, die Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sowie dessen Einantwortung an den Fonds aufzuheben, dessen Antrag auf Einantwortung abzuweisen und mit einer Behebung des Punktes 6 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 35 vorzugehen; hingegen war die Zurückweisung der Anträge der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich als Heimfallsberechtigter aufzuheben und dem Erstgericht eine meritorische Entscheidung über diese Anträge (soweit sie inzwischen nicht überholt wurden) aufzutragen.