Rechtssatz RS0079236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079236
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 588/95
- 7 Ob 2350/96f
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2350/96f
nur: Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. (T1)
Veröff: SZ 70/98
- 2 Ob 46/97x
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
Vgl aber; Beisatz: In einigen Fällen erscheint es jedoch sachgerecht, auch Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verletzung von Stimmbindungsvereinbarungen, die von sämtlichen Gesellschaftern eingegangen wurden, zustandekamen, als anfechtbar zu betrachten und solche Regelungen daher - ohne dass sie Bestandteil der Satzung wären - als solche der Gesellschaft selbst zu behandeln. Dieser "Durchgriff" lässt sich nur rechtfertigen, wenn er in der ausgeprägten personalistischen Struktur der Gesellschaft begründet ist. Das muss insbesondere für Stimmbindungsverträge gelten, in denen sich das personalistische Element manifestiert, da sich mit dem Grad der personalistischen Ausrichtung der Gesellschaft auch die Intensität der einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T2)
Veröff: SZ 72/127
- 9 Ob 13/01d
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 Ob 13/01d
Beisatz: Der Syndikatsvertrag regelt die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre, bestimmt aber nicht den Inhalt des Dienstvertrags. (T3)
Beisatz: Die in der Entscheidung 2 Ob 46/97x wiedergegebene Überlegung lässt sich aber auf - kapitalistischer strukturierte - Aktiengesellschaften nicht einfach übertragen. Im hier zu beurteilenden Fall sind sie deshalb nicht anzuwenden, weil ein Vertrag, der die Ausübung des Stimmrechts durch die beteiligten Aktionäre regelt, den hier handelnden Alleinvorstand schon deshalb nicht binden kann, weil dieser notwendig gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei gestellt ist. (T4)
- 7 Ob 59/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
Vgl auch; Beisatz: Nach österreichischer Rechtsterminologie werden unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden, deren wesentlicher Gegenstand die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaftoder Kapitalgesellschaft ist. (T5)
Veröff: SZ 2003/45
- 3 Ob 72/09y
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 72/09y
nur T1; Beisatz: Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird. (T6)
Beisatz: Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen häufig über die Stimmbindung hinaus. (T7)
Veröff: SZ 2009/100
- 7 Ob 103/10p
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 103/10p
Auch
- 6 Ob 80/11z
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 202/10i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
Beis wie T7; Bem: Hier: Die Frage eines „Durchgriffs“ bei omnilateralen Stimmbindungsverträgen kann offen gelassen werden, weil ein von allen Gesellschaftern geschlossener Vertrag nicht vorliegt. (T8)
Veröff: SZ 2011/125
- 3 Ob 73/14b
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 73/14b
Auch
- 6 Ob 35/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 35/14m
Auch; Beis wie T6; Beis T7
- 6 Ob 90/19g
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 140/20m
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 140/20m
Beisatz: Die Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern können mittels eines omnilateralen Syndikatsvertrags konkretisiert werden. (T9)
- 6 Ob 192/21k
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079236
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00588_9500000_001