Der von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ua aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402, 78 EO) zurückzuweisen.Der von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ua aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, 78, EO) zurückzuweisen.
1.) Zum Revisionsrekurs der beklagten Parteien:
Die Beklagten halten in ihrem Revisionsrekurs an den bereits im Rekursverfahren vertretenen Rechtsansichten fest. Im Wesentlichen machen sie geltend, es lägen "nicht einmal die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch" vor, zumal es an einer konkreten Gefährdung der Klägerin iSd § 381 Z 2 EO mangle. Die vorläufige Sicherung einer Stimmbindung durch einstweilige Verfügung sei nach überwiegender Meinung unzulässig, da dadurch die Erfüllung vorweggenommen (und nicht bloß aufgeschoben) werde. Der gegenständliche, unbefristete Syndikatsvertrag habe ohne wichtigen Grund sofort (ohne Fristsetzung) rechtswirksam aufgekündigt werden können; der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluss einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit liege nicht vor. Abgesehen davon, sei der Syndikatsvertrag ohnehin aus wichtigen Gründen aufgekündigt worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Stimmrechtsvereinbarung gänzlich unwirksam, weil sie eine - nicht von allen Aktionären beschlossene - Änderung der Satzung darstelle und weil gemäß § 86 AktienG bzw § 88 AktienG der Satzung vorbehaltene Bestimmungen nicht in Syndikatsverträgen geregelt werden könnten.Die Beklagten halten in ihrem Revisionsrekurs an den bereits im Rekursverfahren vertretenen Rechtsansichten fest. Im Wesentlichen machen sie geltend, es lägen "nicht einmal die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch" vor, zumal es an einer konkreten Gefährdung der Klägerin iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO mangle. Die vorläufige Sicherung einer Stimmbindung durch einstweilige Verfügung sei nach überwiegender Meinung unzulässig, da dadurch die Erfüllung vorweggenommen (und nicht bloß aufgeschoben) werde. Der gegenständliche, unbefristete Syndikatsvertrag habe ohne wichtigen Grund sofort (ohne Fristsetzung) rechtswirksam aufgekündigt werden können; der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluss einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit liege nicht vor. Abgesehen davon, sei der Syndikatsvertrag ohnehin aus wichtigen Gründen aufgekündigt worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Stimmrechtsvereinbarung gänzlich unwirksam, weil sie eine - nicht von allen Aktionären beschlossene - Änderung der Satzung darstelle und weil gemäß Paragraph 86, AktienG bzw Paragraph 88, AktienG der Satzung vorbehaltene Bestimmungen nicht in Syndikatsverträgen geregelt werden könnten.
Da der erkennende Senat die betreffenden Ausführungen der Revisionsrekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes und deren Begründung hingegen für zutreffend erachtet, reicht es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den von den Beklagten vorgetragenen Argumenten ist - mit der im Provisorialverfahren gebotenen (im Hinblick auf Anzahl und Umfang der im insgesamt 58 Seiten umfassenden Rechtsmittel von den Beklagten erhobenen Einwände nur relativ möglichen) Kürze - folgendes entgegenzuhalten:Da der erkennende Senat die betreffenden Ausführungen der Revisionsrekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes und deren Begründung hingegen für zutreffend erachtet, reicht es gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den von den Beklagten vorgetragenen Argumenten ist - mit der im Provisorialverfahren gebotenen (im Hinblick auf Anzahl und Umfang der im insgesamt 58 Seiten umfassenden Rechtsmittel von den Beklagten erhobenen Einwände nur relativ möglichen) Kürze - folgendes entgegenzuhalten:
Vorauszuschicken ist, dass nach österreichischer Rechtsterminologie unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden werden. Ihr wesentlicher Gegenstand ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 365 mwN). Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, greifen jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein (4 Ob 588/95, NZ 1997, 294; 9 Ob 13/01d; Reich-Rohrwig aaO; Gellis/Feil Komm GmbHG4 § 39 Rz 8). Die Zulässigkeit von Syndikatsverträgen (auch Stimmbindungs-, Schutzgemeinschafts- oder Poolverträge genannt - vgl Schiemer, AG2 § 114 Rz 1.4) ist in Österreich seit langem anerkannt (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 273; Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 19; Reich-Rohrwig aaO 366 jeweils mwN; SZ 26/292; GesRZ 1984, 105). Rechtsgrundlage ist die Vertragsfreiheit, zT wird auch auf die Abstimmungsfreiheit, allenfalls auf Gewohnheitsrecht hingewiesen (Reich-Rohrwig aaO mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach österreichischer Rechtsterminologie unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden werden. Ihr wesentlicher Gegenstand ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 365 mwN). Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, greifen jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein (4 Ob 588/95, NZ 1997, 294; 9 Ob 13/01d; Reich-Rohrwig aaO; Gellis/Feil Komm GmbHG4 Paragraph 39, Rz 8). Die Zulässigkeit von Syndikatsverträgen (auch Stimmbindungs-, Schutzgemeinschafts- oder Poolverträge genannt - vergleiche Schiemer, AG2 Paragraph 114, Rz 1.4) ist in Österreich seit langem anerkannt (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 273; Koppensteiner, Komm GmbHG2 Paragraph 39, Rz 19; Reich-Rohrwig aaO 366 jeweils mwN; SZ 26/292; GesRZ 1984, 105). Rechtsgrundlage ist die Vertragsfreiheit, zT wird auch auf die Abstimmungsfreiheit, allenfalls auf Gewohnheitsrecht hingewiesen (Reich-Rohrwig aaO mwN).
Nach sowohl in Österreich als auch in Deutschland hM haben Stimmrechtsbindungsverträge, die, wenn sie nicht nur für einzelne Abstimmungen geschlossen wurden, als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind (RIS-Justiz RS0022482), nur schuldrechtliche Wirkung und binden nur die Vertragspartner, nicht auch die Gesellschaft selbst (RIS-Justiz RS0049389); es handelt sich also um rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens (vgl Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG § 47 RNr 28). Stimmabgaben, mit welchen der Syndikatsvertrag verletzt wird, sind daher wirksam (6 Ob 9/93, EvBl 1993/199 = RdW 1993, 242 = ecolex 1993, 605 = SZ 66/56 mwN; RIS-Justiz RS0059854; Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 21; Nowotny, Durchsetzung von Syndikatsverträgen?, RdW 1989, 299). Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus (Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 21), sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren (4 Ob 588/95 mwN; 9 Ob 13/01d mwN; RIS-Justiz RS0079236).Nach sowohl in Österreich als auch in Deutschland hM haben Stimmrechtsbindungsverträge, die, wenn sie nicht nur für einzelne Abstimmungen geschlossen wurden, als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind (RIS-Justiz RS0022482), nur schuldrechtliche Wirkung und binden nur die Vertragspartner, nicht auch die Gesellschaft selbst (RIS-Justiz RS0049389); es handelt sich also um rechtsgeschäftliche Bindungen zukünftigen Abstimmungsverhaltens vergleiche Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG Paragraph 47, RNr 28). Stimmabgaben, mit welchen der Syndikatsvertrag verletzt wird, sind daher wirksam (6 Ob 9/93, EvBl 1993/199 = RdW 1993, 242 = ecolex 1993, 605 = SZ 66/56 mwN; RIS-Justiz RS0059854; Koppensteiner, Komm GmbHG2 Paragraph 39, Rz 21; Nowotny, Durchsetzung von Syndikatsverträgen?, RdW 1989, 299). Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus (Koppensteiner, Komm GmbHG2 Paragraph 39, Rz 21), sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren (4 Ob 588/95 mwN; 9 Ob 13/01d mwN; RIS-Justiz RS0079236).
Einigkeit besteht auch darüber, dass der Syndikatsvertrag in seiner üblichen Ausprägung (sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zusteht [vgl BGHZ 46, 291, 295]) als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren ist (Kastner/Doralt/Nowotny aaO; 1 Ob 629/85 ua). Daraus wird unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1212 ABGB gefolgert, dass im Falle des Abschlusses eines Syndikatsvertrages auf unbestimmte Zeit jedes Mitglied - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen könne (1 Ob 629/85 mwN).Einigkeit besteht auch darüber, dass der Syndikatsvertrag in seiner üblichen Ausprägung (sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zusteht [vgl BGHZ 46, 291, 295]) als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren ist (Kastner/Doralt/Nowotny aaO; 1 Ob 629/85 ua). Daraus wird unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 1212, ABGB gefolgert, dass im Falle des Abschlusses eines Syndikatsvertrages auf unbestimmte Zeit jedes Mitglied - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen könne (1 Ob 629/85 mwN).
Syndikatsvereinbarungen können nach hA aber auch befristet eingegangen werden (vgl etwa Reich-Rohrwig, aaO 365). Wie der Oberste Gerichtshof in der auch schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 629/85, GesRZ 1986, 30 = JBl 1986, 310 = SZ 58/171 = EvBl 1986, 367/99 = NZ 1987, 44 = HS 16.083 unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literatur ausgeführt hat, muss die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht kalendermäßig festgelegt werden; sie kann sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten.Syndikatsvereinbarungen können nach hA aber auch befristet eingegangen werden vergleiche etwa Reich-Rohrwig, aaO 365). Wie der Oberste Gerichtshof in der auch schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 1 Ob 629/85, GesRZ 1986, 30 = JBl 1986, 310 = SZ 58/171 = EvBl 1986, 367/99 = NZ 1987, 44 = HS 16.083 unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literatur ausgeführt hat, muss die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht kalendermäßig festgelegt werden; sie kann sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten.
Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 1212 ABGB normiert damit nur das, was nach der Rechtsprechung ganz allgemein für Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter Dauer zu gelten hat: Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bildet zwar die Regel, es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, die unter Umständen darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514; SZ 45/20 = ÖBl 1972, 121; MietSlg 25.151; RIS-Justiz RS0018924). In der erwähnten Entscheidung 1 Ob 629/85 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, ein zeitlicher Ausschluss des Kündigungsrechtes habe sich schlüssig aus dem Zweck des Vertrages ergeben, da dieser nur mit einer längerfristigen Bindung der Parteien zu vereinbaren gewesen sei. Die Parteien waren dort zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt. Ein Prozent hatten sie - offenbar zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft - auf einen weisungsfrei gestellten Treuhänder übertragen, dessen Treuhandschaft nur von beiden Teilen gemeinsam kündbar war. Daraus wurde vom Obersten Gerichtshof - in ergänzender Auslegung - geschlossen, dass die Vereinbarung, sollte sie in Konfliktfällen ihre Funktion erfüllen, gerade nicht ohne wichtigen Grund einseitig kündbar sein könne und daher die ordentliche Kündigung für die Dauer der gleich hohen Beteiligung der Parteien ausgeschlossen sei.Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden. Die Bestimmung des Paragraph 1212, ABGB normiert damit nur das, was nach der Rechtsprechung ganz allgemein für Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter Dauer zu gelten hat: Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bildet zwar die Regel, es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, die unter Umständen darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (EvBl 1966/514; SZ 45/20 = ÖBl 1972, 121; MietSlg 25.151; RIS-Justiz RS0018924). In der erwähnten Entscheidung 1 Ob 629/85 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, ein zeitlicher Ausschluss des Kündigungsrechtes habe sich schlüssig aus dem Zweck des Vertrages ergeben, da dieser nur mit einer längerfristigen Bindung der Parteien zu vereinbaren gewesen sei. Die Parteien waren dort zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt. Ein Prozent hatten sie - offenbar zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft - auf einen weisungsfrei gestellten Treuhänder übertragen, dessen Treuhandschaft nur von beiden Teilen gemeinsam kündbar war. Daraus wurde vom Obersten Gerichtshof - in ergänzender Auslegung - geschlossen, dass die Vereinbarung, sollte sie in Konfliktfällen ihre Funktion erfüllen, gerade nicht ohne wichtigen Grund einseitig kündbar sein könne und daher die ordentliche Kündigung für die Dauer der gleich hohen Beteiligung der Parteien ausgeschlossen sei.
Im vorliegenden Fall gilt ähnliches: Hier haben die Parteien eine vertragliche Koordinierung der Stimmrechtsausübung zur Mehrheitsbildung unternommen, weshalb der gegenständliche Vertrag als "Majoritätssyndikat" (Klärmann, JBl 1924, 60; Schiemer, AktG2 § 114 Rz 1.4; Reich-Rohrwig aaO, 365) bezeichnet werden kann. Nach den Inhalten der - im Zusammenhalt mit dem vorausgegangenen, mit dem Erwerb der gegenständlichen Aktien erloschenen "Konsortialvertrag" (Blg /12) zu betrachtenden - Vereinbarung war es den Vertragsparteien ganz offenbar darum zu tun, ihre vorrangige und gleichteilige Einflussmöglichkeit hinsichtlich der A***** dadurch zu sichern, dass eine (im Konfliktfall jeweils entscheidende) Einflussnahme dritter Aktionäre, aktuell der in Form der P***** eingebundenen Belegschaft, verhindert werden sollte. Bei der gegebenen Konstellation würde sich nämlich in der Hauptversammlung jeweils jener Syndikatspartner durchsetzen, dem es gelingt, den dritten (20 %-)Aktionär für sich zu gewinnen. Vornehmliches Ziel und Zweck der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung ist es daher ganz offensichtlich, Versuche hintanzuhalten, den außenstehenden Aktionär auf seine Seite zu ziehen und so ein Kippen des vereinbarten herrschenden Gleichgewichts (und der damit verbundenen gemeinsamen überragenden Machtposition der Streitteile in der A*****) herbeizuführen. Dass dieses Ziel auch hier (insofern vergleichbar mit 1 Ob 629/85) den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der gleich hohen (gemeinsam mindestens 52 % erreichenden) Beteiligung der Vertragspartner voraussetzt, liegt auf der Hand. Könnte doch sonst ein Syndikatspartner, der sich mit dem außenstehenden Aktionär verständigt hat (solches lassen die festgestellten Presseberichte aus der Sicht der klagenden Partei wohl befürchten), durch eine ordentliche (und, wie die Beklagten zudem meinen, auch fristlose) Kündigung die Intentionen des Syndikatsvertrages jederzeit wieder unterlaufen.Im vorliegenden Fall gilt ähnliches: Hier haben die Parteien eine vertragliche Koordinierung der Stimmrechtsausübung zur Mehrheitsbildung unternommen, weshalb der gegenständliche Vertrag als "Majoritätssyndikat" (Klärmann, JBl 1924, 60; Schiemer, AktG2 Paragraph 114, Rz 1.4; Reich-Rohrwig aaO, 365) bezeichnet werden kann. Nach den Inhalten der - im Zusammenhalt mit dem vorausgegangenen, mit dem Erwerb der gegenständlichen Aktien erloschenen "Konsortialvertrag" (Blg /12) zu betrachtenden - Vereinbarung war es den Vertragsparteien ganz offenbar darum zu tun, ihre vorrangige und gleichteilige Einflussmöglichkeit hinsichtlich der A***** dadurch zu sichern, dass eine (im Konfliktfall jeweils entscheidende) Einflussnahme dritter Aktionäre, aktuell der in Form der P***** eingebundenen Belegschaft, verhindert werden sollte. Bei der gegebenen Konstellation würde sich nämlich in der Hauptversammlung jeweils jener Syndikatspartner durchsetzen, dem es gelingt, den dritten (20 %-)Aktionär für sich zu gewinnen. Vornehmliches Ziel und Zweck der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung ist es daher ganz offensichtlich, Versuche hintanzuhalten, den außenstehenden Aktionär auf seine Seite zu ziehen und so ein Kippen des vereinbarten herrschenden Gleichgewichts (und der damit verbundenen gemeinsamen überragenden Machtposition der Streitteile in der A*****) herbeizuführen. Dass dieses Ziel auch hier (insofern vergleichbar mit 1 Ob 629/85) den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der gleich hohen (gemeinsam mindestens 52 % erreichenden) Beteiligung der Vertragspartner voraussetzt, liegt auf der Hand. Könnte doch sonst ein Syndikatspartner, der sich mit dem außenstehenden Aktionär verständigt hat (solches lassen die festgestellten Presseberichte aus der Sicht der klagenden Partei wohl befürchten), durch eine ordentliche (und, wie die Beklagten zudem meinen, auch fristlose) Kündigung die Intentionen des Syndikatsvertrages jederzeit wieder unterlaufen.
Dagegen lässt sich auch nicht etwa argumentieren, dass sich das angestrebte Gleichgewicht und die damit verbundene, gemeinsame überragende Machtposition durch die gegenständlichen Vereinbarungen ohnehin nicht durchsetzen ließe, weil im Konfliktfall letztlich nur eine Freigabe der Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung bzw die Freigabe der Meinungs- und Willensbildung der Mitglieder des Aufsichtsrates in Frage käme. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die von den Revisionsrekurswerbern vorgenommene Auslegung der betreffenden Regelungen des Syndikatsvertrages dahin, es liege ohnehin im Belieben des Aufsichtsratsvorsitzenden, durch die Bestimmung der Reihenfolge der Anträge das Abstimmungsverhalten der Syndikatspartner zu steuern, keinesfalls geteilt werden kann. Es bedarf keiner eingehenderen Erläuterungen, dass der vereinbarte Abstimmungsgleichklang nicht bedeuten kann, dass sich der eine Syndikatspartner jeweils dem Diktat des anderen, mit einem Antrag zuvorgekommenen, zu beugen hätte. Dass Derartiges vernünftige und redliche Vertragspartner gemeint hätten, kann ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung, den Syndikatspartner nicht zu majorisieren, kann vielmehr im Sinne der diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmungen der Ergänzung des Syndikatsvertrages vom November 1996 zweifellos nur dahin verstanden werden, dass vor den entscheidenden Beschlussfassungen sich jeweils beide Seiten über die Beschlussinhalte zu beraten und Übereinstimmung herzustellen haben. Falls auf diesem Wege keine Einigung erzielbar ist, hat die betreffende Beschlussfassung zu unterbleiben. Denkbar ist zwar natürlich auch ein Szenario, das die betreffende Entscheidung im (ohnehin stets vorrangig zu beachtenden) Interesse der A*****) unbedingt erforderlich macht und auch keinen Entscheidungsaufschub duldet. Die Verhinderung einer solchen, für die Gesellschaft "lebensnotwendigen" Entscheidung und der dadurch bewirkte Verlust des zwischen den Syndikatspartnern erforderlichen Vertrauens, würde dann allerdings zweifellos einen "wichtigen Grund" darstellen, der eine außerordentliche Kündigung durch den anderen Syndikatspartner rechtfertigte (auf die Voraussetzungen eines wichtigen, zur sofortigen Kündigung der Syndikatsvereinbarung berechtigenden Grundes wird im Folgenden noch eingegangen werden).
Ausgehend von den Absichten und Zielsetzungen der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung käme die von den Beklagten erklärte Auflösung für die am Vertrag festhalten wollende Klägerin im Sinne des § 1212 ABGB zweifellos "zur Unzeit". Könnte der gegenständliche Syndikatsvertrag - wie die Beklagten meinen - jederzeit, um es mit den Worten der zitierten Gesetzesbestimmung zu sagen, "nach Willkür" - also völlig nach Belieben und ohne Rücksicht auf jegliche Interessen des anderen Partners - aufgelöst werden, wäre die Vereinbarung praktisch wertlos. Dies haben die Beklagten zunächst offenbar ohnehin auch selbst erkannt: Der Umstand, dass sie im Kündigungsschreiben vom 2. 9. 2002 ausdrücklich erklärten, "aus wichtigem Grund fristlos" zu kündigen, zeigt, dass offenbar ursprünglich auch sie nur von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen sind. Diese sodann von den Vorinstanzen geteilte Ansicht, der gegenständliche Syndikatsvertrag sei im Hinblick auf seinen Zweck und die damit verfolgten Zielsetzungen nicht jederzeit durch ordentliche Kündigung einseitig beendbar, ist zu billigen.Ausgehend von den Absichten und Zielsetzungen der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung käme die von den Beklagten erklärte Auflösung für die am Vertrag festhalten wollende Klägerin im Sinne des Paragraph 1212, ABGB zweifellos "zur Unzeit". Könnte der gegenständliche Syndikatsvertrag - wie die Beklagten meinen - jederzeit, um es mit den Worten der zitierten Gesetzesbestimmung zu sagen, "nach Willkür" - also völlig nach Belieben und ohne Rücksicht auf jegliche Interessen des anderen Partners - aufgelöst werden, wäre die Vereinbarung praktisch wertlos. Dies haben die Beklagten zunächst offenbar ohnehin auch selbst erkannt: Der Umstand, dass sie im Kündigungsschreiben vom 2. 9. 2002 ausdrücklich erklärten, "aus wichtigem Grund fristlos" zu kündigen, zeigt, dass offenbar ursprünglich auch sie nur von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen sind. Diese sodann von den Vorinstanzen geteilte Ansicht, der gegenständliche Syndikatsvertrag sei im Hinblick auf seinen Zweck und die damit verfolgten Zielsetzungen nicht jederzeit durch ordentliche Kündigung einseitig beendbar, ist zu billigen.
Für die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, auf die sich die Beklagten berufen wollen, bleibt bei diesen Erwägungen kein Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst wenn man im Zweifel doch annehmen könnte, der gegenständliche Vertrag sei ordentlich kündbar, nach dem erläuterten Sinn und Zweck der Vereinbarungen jedenfalls die Setzung einer entsprechend langen Kündigungsfrist erforderlich erschiene, um es dem Partner, der am Vertrag festhalten will, zu ermöglichen, sich auf die neue Situation einzustellen. Da aber aus den angeführten Gründen im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu verneinen ist, muss die (im Schrifttum umstrittene - s. dazu Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 VI, § 1212 Rz 6 und Grillberger in Rummel3 § 1212 Rz 10) Frage der Notwendigkeit der Setzung einer Kündigungsfrist hier nicht weiter erörtert werden.Für die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB, auf die sich die Beklagten berufen wollen, bleibt bei diesen Erwägungen kein Raum. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst wenn man im Zweifel doch annehmen könnte, der gegenständliche Vertrag sei ordentlich kündbar, nach dem erläuterten Sinn und Zweck der Vereinbarungen jedenfalls die Setzung einer entsprechend langen Kündigungsfrist erforderlich erschiene, um es dem Partner, der am Vertrag festhalten will, zu ermöglichen, sich auf die neue Situation einzustellen. Da aber aus den angeführten Gründen im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu verneinen ist, muss die (im Schrifttum umstrittene - s. dazu Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB2 römisch sechs, Paragraph 1212, Rz 6 und Grillberger in Rummel3 Paragraph 1212, Rz 10) Frage der Notwendigkeit der Setzung einer Kündigungsfrist hier nicht weiter erörtert werden.
Derzeit käme eine Kündigung des gegenständlichen Syndikatsverhältnisses jedenfalls nur aus wichtigen Gründen in Betracht. Das Vorliegen solcher "wichtiger Gründe" zum Kündigungszeitpunkt 2. 9. 2002 haben die Beklagten aber entgegen ihrer Meinung nicht bescheinigt:
Ein "wichtiger Grund" der (neben den in § 1210 ABGB für die GesbR ausdrücklich genannten Ausschlussgründen) zur sofortigen (vgl Grillberger aaO, § 1212 Rz 5) Lösung eines Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses berechtigt, ist ein Umstand, der die Fortsetzung des Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar erscheinen lässt, weil die Vertrauensbasis weggefallen ist (vgl Rummel in Rummel3 § 859 Rz 27 mwN). Die Beklagten halten im Revisionsrekurs daran fest, dass solche wichtigen Gründe gegeben seien und werfen der Klägerin in diesem Zusammenhang erneut ein "Verwirrspiel" betreffend ihre Eigentümerschaft an den A*****-Anteilen sowie ein "Hin und Her" betreffend ihre Haltung zur geplanten A***** II-Investition vor. Wichtige Gründe, die eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für die Erstbeklagte unzumutbar erscheinen ließen, vermögen die Beklagten damit aber nicht aufzuzeigen. Weder hinsichtlich des Treuhandverhältnisses mit F***** noch betreffend A***** ist ein Verhalten der Klägerin bescheinigt, das den Vorwurf rechtfertigte, diese habe damit die Vertrauensbasis untergraben und eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für ihren Partner unzumutbar gemacht. Soweit behauptet wird, für sie sei das Treuhandverhältnis mit F***** nicht erkennbar gewesen, gehen die Revisionsrekurswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die betreffende Rechtsrüge daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Ein "wichtiger Grund" der (neben den in Paragraph 1210, ABGB für die GesbR ausdrücklich genannten Ausschlussgründen) zur sofortigen vergleiche Grillberger aaO, Paragraph 1212, Rz 5) Lösung eines Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses berechtigt, ist ein Umstand, der die Fortsetzung des Dauerschuld- bzw Dauerrechtsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar erscheinen lässt, weil die Vertrauensbasis weggefallen ist vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 859, Rz 27 mwN). Die Beklagten halten im Revisionsrekurs daran fest, dass solche wichtigen Gründe gegeben seien und werfen der Klägerin in diesem Zusammenhang erneut ein "Verwirrspiel" betreffend ihre Eigentümerschaft an den A*****-Anteilen sowie ein "Hin und Her" betreffend ihre Haltung zur geplanten A***** II-Investition vor. Wichtige Gründe, die eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für die Erstbeklagte unzumutbar erscheinen ließen, vermögen die Beklagten damit aber nicht aufzuzeigen. Weder hinsichtlich des Treuhandverhältnisses mit F***** noch betreffend A***** ist ein Verhalten der Klägerin bescheinigt, das den Vorwurf rechtfertigte, diese habe damit die Vertrauensbasis untergraben und eine Fortsetzung des Syndikatsverhältnisses für ihren Partner unzumutbar gemacht. Soweit behauptet wird, für sie sei das Treuhandverhältnis mit F***** nicht erkennbar gewesen, gehen die Revisionsrekurswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist die betreffende Rechtsrüge daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann auch keine Rede davon sein, dass der gegenständliche Stimmbindungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 88 AktG als unwirksam angesehen werden müsste. Wird doch durch den Syndikatsvertrag ein Entsendungsrecht im Sinne des § 88 Abs 1 AktG, das das Recht der Hauptversammlung, Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, einschränkte, keineswegs begründet, sondern sind die Syndikatspartner vielmehr übereingekommen, das Vorschlagsrecht jedes von ihnen in der Hauptversammlung für 2 Aufsichtsratsmitglieder insofern anzuerkennen, als kein Partner in der Hauptversammlung gegen den Nominierungsvorschlag des anderen stimmen darf.Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kann auch keine Rede davon sein, dass der gegenständliche Stimmbindungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 88, AktG als unwirksam angesehen werden müsste. Wird doch durch den Syndikatsvertrag ein Entsendungsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, AktG, das das Recht der Hauptversammlung, Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, einschränkte, keineswegs begründet, sondern sind die Syndikatspartner vielmehr übereingekommen, das Vorschlagsrecht jedes von ihnen in der Hauptversammlung für 2 Aufsichtsratsmitglieder insofern anzuerkennen, als kein Partner in der Hauptversammlung gegen den Nominierungsvorschlag des anderen stimmen darf.
Die im Revisionsrekurs weiters monierte Einigung auf 4 Aufsichtsratsmitglieder liegt im Rahmen des § 86 AktG und des § 7 Abs 1 der Satzung der A*****, wonach der Aufsichtsrat aus "mindestens 3, höchstens jedoch 6 von der Hauptversammlung gewählten und den allenfalls gemäß § 110 ArbVG entsendeten Mitgliedern" besteht. Auch der Einwand, die betreffende Regelung des Syndikatsvertrages stelle eine Satzungsänderung dar, die nicht von der Hauptversammlung beschlossen worden sei, geht daher ins Leere.Die im Revisionsrekurs weiters monierte Einigung auf 4 Aufsichtsratsmitglieder liegt im Rahmen des Paragraph 86, AktG und des Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung der A*****, wonach der Aufsichtsrat aus "mindestens 3, höchstens jedoch 6 von der Hauptversammlung gewählten und den allenfalls gemäß Paragraph 110, ArbVG entsendeten Mitgliedern" besteht. Auch der Einwand, die betreffende Regelung des Syndikatsvertrages stelle eine Satzungsänderung dar, die nicht von der Hauptversammlung beschlossen worden sei, geht daher ins Leere.
Die Vorinstanzen haben ausgehend vom aufrechten Bestand der Syndikatsvereinbarung eine konkret drohende Vertragsverletzung durch eine von den Beklagten intendierte Abberufung der von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder und Bestellung eines weiteren (fünften) Mitglied des Aufsichtsrates angenommen. Einer - hier also als bescheinigt angesehenen - konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung kann nach hM mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden (SZ 42/184; JBl 1974, 523; vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 23; Fasching III 15; Schiemer, AktG2 § 114 Rz 1.4; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4 § 114 Rz 4).Die Vorinstanzen haben ausgehend vom aufrechten Bestand der Syndikatsvereinbarung eine konkret drohende Vertragsverletzung durch eine von den Beklagten intendierte Abberufung der von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder und Bestellung eines weiteren (fünften) Mitglied des Aufsichtsrates angenommen. Einer - hier also als bescheinigt angesehenen - konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung kann nach hM mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden (SZ 42/184; JBl 1974, 523; vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 23; Fasching römisch drei 15; Schiemer, AktG2 Paragraph 114, Rz 1.4; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4 Paragraph 114, Rz 4).
Zu prüfen bleibt, ob dieser bescheinigte vorbeugende Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung absicherbar ist. Die Revisionsrekurswerber verneinen dies und können sich dazu insbesondere auf Kastner, Syndikatsverträge in der österreichischen Praxis, ÖZW 1980, 3 (7) stützen, der die Sicherung von Stimmbindungen durch einstweilige Verfügung als "praktisch unmöglich" bezeichnet hat, weil einstweilige Verfügungen nach ständiger Judikatur die Erfüllung nicht vorwegnehmen dürften.
In der Folge wurde (auch im deutschen Schrifttum) vielfach vertreten, dass zwischen einem positiven, in der Regel unrückführbaren Abstimmungsgebot und einem konkretisierten Verbot, in bindungswidriger Weise abzustimmen, zu differenzieren sei. So meint etwa auch Hüffer in Hachenburg, Komm dGmbHG8 § 47 Rn 82 (den die Revisionsrekurswerber ua als weitere Belegstelle für ihre Auffassung reklamieren), dass einstweiliger Rechtsschutz aus der Sicht des Gläubigers einer Stimmbindung zwar wünschenswert sei, aber nach hM jedenfalls nicht in der Form zu erreichen sei, dass die Stimmabgabe durch einstweilige Verfügung geboten werde. Dem sei beizutreten, weil durch eine derartige Verfügung die Hauptsache (Erfüllung) vorweggenommen würde. Zulässig sei dagegen nach überwiegender Ansicht das Verbot, in einer näher festgelegten abredewidrigen Weise abzustimmen. Das sei für den Regelfall richtig, weil die Beschlussfassung nur unterbleibe, also der Entscheidung in der Hauptsache - außer in Ausnahmefällen - nicht vorgegriffen werde. Ähnlich meint Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG (2002) § 47 Rn 36, eine einstweilige Verfügung sei, wo auf Erfüllung hinauslaufend, nicht möglich und bezeichnet dies unter Anführung zahlreicher Literaturhinweise als "frühere hM." Nach derzeit deutlich im Vordringen befindlicher Auffassung bestünden dagegen keine Bedenken, die Ausübung des Stimmrechts mittels einstweiliger Verfügung jedenfalls bei eindeutiger Rechtslage oder überragendem Schutzbedürfnis verbieten zu lassen. Aber auch das erscheine nicht unproblematisch. Stimmbindungsvereinbarungen sollten daher eine Vertragsstrafenregelung enthalten (in diesem Sinne hatte sich der Genannte auch schon in seinem Komm GmbHG2 § 39 Rn 22 ausgesprochen).In der Folge wurde (auch im deutschen Schrifttum) vielfach vertreten, dass zwischen einem positiven, in der Regel unrückführbaren Abstimmungsgebot und einem konkretisierten Verbot, in bindungswidriger Weise abzustimmen, zu differenzieren sei. So meint etwa auch Hüffer in Hachenburg, Komm dGmbHG8 Paragraph 47, Rn 82 (den die Revisionsrekurswerber ua als weitere Belegstelle für ihre Auffassung reklamieren), dass einstweiliger Rechtsschutz aus der Sicht des Gläubigers einer Stimmbindung zwar wünschenswert sei, aber nach hM jedenfalls nicht in der Form zu erreichen sei, dass die Stimmabgabe durch einstweilige Verfügung geboten werde. Dem sei beizutreten, weil durch eine derartige Verfügung die Hauptsache (Erfüllung) vorweggenommen würde. Zulässig sei dagegen nach überwiegender Ansicht das Verbot, in einer näher festgelegten abredewidrigen Weise abzustimmen. Das sei für den Regelfall richtig, weil die Beschlussfassung nur unterbleibe, also der Entscheidung in der Hauptsache - außer in Ausnahmefällen - nicht vorgegriffen werde. Ähnlich meint Koppensteiner in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG (2002) Paragraph 47, Rn 36, eine einstweilige Verfügung sei, wo auf Erfüllung hinauslaufend, nicht möglich und bezeichnet dies unter Anführung zahlreicher Literaturhinweise als "frühere hM." Nach derzeit deutlich im Vordringen befindlicher Auffassung bestünden dagegen keine Bedenken, die Ausübung des Stimmrechts mittels einstweiliger Verfügung jedenfalls bei eindeutiger Rechtslage oder überragendem Schutzbedürfnis verbieten zu lassen. Aber auch das erscheine nicht unproblematisch. Stimmbindungsvereinbarungen sollten daher eine Vertragsstrafenregelung enthalten (in diesem Sinne hatte sich der Genannte auch schon in seinem Komm GmbHG2 Paragraph 39, Rn 22 ausgesprochen).
Für eine Sicherungsmöglichkeit von Stimmrechtsbindungen durch einstweilige Verfügung ohne Vorbehalt sprechen sich ua Schiemer aaO, Strasser aaO, König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/72 mwN; Schärf, Die aktienrechtliche Treuepflicht zwischen den Aktionären, Ges RZ 1999, 179 und Lutter/Hommelhoff dGmbHG15 § 47 Rn 6 aus. Letztere führen dazu (unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literaturmeinungen) aus, das Gebot, durch eine solche einstweilige Verfügung nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, stehe der Zulässigkeit dieser Verfügung grundsätzlich nicht entgegen; denn in der Abstimmungsvereinbarung hätten sich die beteiligten Gesellschafter schon selbst eine Bindung auferlegt. Deshalb sei vielmehr der Verfügungsanspruch intensiv zu prüfen und seien im Rahmen des Verfügungsgrundes die widerstreitenden Rechtsinteressen und ihre jeweilige Gefährdung gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu prüfen, ob dem Antragsteller die nachträgliche Beseitigung des Gesellschafterbeschlusses möglich und zumutbar sei; daran fehle es ausnahmsweise, wenn die Rechtslage eindeutig oder der vom Gesellschafterbeschluss Betroffene besonders schutzwürdig sei.Für eine Sicherungsmöglichkeit von Stimmrechtsbindungen durch einstweilige Verfügung ohne Vorbehalt sprechen sich ua Schiemer aaO, Strasser aaO, König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/72 mwN; Schärf, Die aktienrechtliche Treuepflicht zwischen den Aktionären, Ges RZ 1999, 179 und Lutter/Hommelhoff dGmbHG15 Paragraph 47, Rn 6 aus. Letztere führen dazu (unter Hinweis auf deutsche Judikatur und Literaturmeinungen) aus, das Gebot, durch eine solche einstweilige Verfügung nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, stehe der Zulässigkeit dieser Verfügung grundsätzlich nicht entgegen; denn in der Abstimmungsvereinbarung hätten sich die beteiligten Gesellschafter schon selbst eine Bindung auferlegt. Deshalb sei vielmehr der Verfügungsanspruch intensiv zu prüfen und seien im Rahmen des Verfügungsgrundes die widerstreitenden Rechtsinteressen und ihre jeweilige Gefährdung gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu prüfen, ob dem Antragsteller die nachträgliche Beseitigung des Gesellschafterbeschlusses möglich und zumutbar sei; daran fehle es ausnahmsweise, wenn die Rechtslage eindeutig oder der vom Gesellschafterbeschluss Betroffene besonders schutzwürdig sei.
In Österreich haben sich zuletzt M. Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000), 186 und Vavrovsky, Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht (2000) 158 ff mit der Problematik eines einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der Einhaltung von Syndikatsverträgen auseinandergesetzt. Tichy meint, die wohl noch hM lehne die Sicherung von Stimmbindungen durch einstweilige Verfügungen noch ab, weil dadurch die Hauptsache in der Regel unrückführbar vorweggenommen und der Gläubiger endgültig befriedigt werde, was im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig sei. Diese rigorose Ablehnung müsse in zunehmendem Maße einer differenzierenden Betrachtungsweise weichen. Vermehrt werde ganz zutreffend insbesondere dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (und zwar nicht nur auf Stimmenthaltung, sondern auch auf Stimmabgabe in bestimmte Richtung zielend) für zulässig erachtet, wenn die Rechtslage eindeutig für das Begehren des Verfügungswerbers (der gefährdeten Partei) spreche und ein großes Schutzinteresse desselben bestehe, also mit hohen Anforderungen an Verfügungsgrund und Verfügungsinteresse. Im Zentrum der Überlegungen, die zu diesem Schluss führten, stehe die zutreffende Feststellung, dass nicht nur dem Erlass einer einstweiligen Verfügung Befriedigungswirkung zukommen, sondern umgekehrt auch ihr Unterbleiben irreversible Tatsachen schaffen könne, bei denen der Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu spät käme. Vavrovsky, der sich aaO 158 ff ebenfalls eingehend mit dieser Problematik beschäftigt, kommt zu gleichen Ergebnissen: Bedenken gegen einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Stimmbindungsverträgen dahin, dass die erzwungene oder ersetzte Stimmabgabe nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, seien nicht zu teilen. Die Wirkung fast aller einstweiligen Verfügungen gemäß § 381 Z 2 EO bzw § 940 dZPO werde in der Regel nicht reversibel sein. Aus praktischer Sicht werde man im Einzelfall vom Gericht verlangen müssen, zu prüfen, ob durch die einstweilige Verfügung dem betroffenen Gesellschafter im Fall der Aufhebung ein besonderer Nachteil entstehe. Bei dieser Abwägung müsse das Gericht aber auch beachten, dass die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso irreversible Folgen haben könne.In Österreich haben sich zuletzt M. Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000), 186 und Vavrovsky, Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht (2000) 158 ff mit der Problematik eines einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der Einhaltung von Syndikatsverträgen auseinandergesetzt. Tichy meint, die wohl noch hM lehne die Sicherung von Stimmbindungen durch einstweilige Verfügungen noch ab, weil dadurch die Hauptsache in der Regel unrückführbar vorweggenommen und der Gläubiger endgültig befriedigt werde, was im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig sei. Diese rigorose Ablehnung müsse in zunehmendem Maße einer differenzierenden Betrachtungsweise weichen. Vermehrt werde ganz zutreffend insbesondere dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (und zwar nicht nur auf Stimmenthaltung, sondern auch auf Stimmabgabe in bestimmte Richtung zielend) für zulässig erachtet, wenn die Rechtslage eindeutig für das Begehren des Verfügungswerbers (der gefährdeten Partei) spreche und ein großes Schutzinteresse desselben bestehe, also mit hohen Anforderungen an Verfügungsgrund und Verfügungsinteresse. Im Zentrum der Überlegungen, die zu diesem Schluss führten, stehe die zutreffende Feststellung, dass nicht nur dem Erlass einer einstweiligen Verfügung Befriedigungswirkung zukommen, sondern umgekehrt auch ihr Unterbleiben irreversible Tatsachen schaffen könne, bei denen der Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu spät käme. Vavrovsky, der sich aaO 158 ff ebenfalls eingehend mit dieser Problematik beschäftigt, kommt zu gleichen Ergebnissen: Bedenken gegen einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung von Stimmbindungsverträgen dahin, dass die erzwungene oder ersetzte Stimmabgabe nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, seien nicht zu teilen. Die Wirkung fast aller einstweiligen Verfügungen gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO bzw Paragraph 940, dZPO werde in der Regel nicht reversibel sein. Aus praktischer Sicht werde man im Einzelfall vom Gericht verlangen müssen, zu prüfen, ob durch die einstweilige Verfügung dem betroffenen Gesellschafter im Fall der Aufhebung ein besonderer Nachteil entstehe. Bei dieser Abwägung müsse das Gericht aber auch beachten, dass die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes ebenso irreversible Folgen haben könne.
Diese zuletzt referierten, dem dazu von den Autoren zitierten deutschen Schrifttum (ua von Gerkan, ZGR 1985, 167 ff; ders., Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung des Stimmrechts und einstweiliger Rechtsschutz, ZGR 1995, 187 f; Damm, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, ZHR 154 [1990], 422 ff; Zutt, ZHR 155 [1991], 190 ff; K. Schmidt in Scholz, GmbHG8 § 47 RNr 59; Herfs, Einwirkung Dritter auf den Willensbildungsprozess der GmbH, 171 ff) folgenden Meinungen, wonach die Provisorialentscheidung letztlich nach einer Abwägung vorzunehmen sei, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte, erscheinen beachtenswert. Im vorliegenden Fall fällt nicht nur diese Abwägung eindeutig zu Gunsten eines einstweiligen Rechtsschutzes aus, sondern es erscheinen die konkreten, vorläufigen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) erlassenen Verbote, gegen den Syndikatsvertrag zu verstoßen, auch aus der Sicht der Rückführbarkeit der vorläufigen Maßnahme nicht weiter problematisch.Diese zuletzt referierten, dem dazu von den Autoren zitierten deutschen Schrifttum (ua von Gerkan, ZGR 1985, 167 ff; ders., Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung des Stimmrechts und einstweiliger Rechtsschutz, ZGR 1995, 187 f; Damm, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, ZHR 154 [1990], 422 ff; Zutt, ZHR 155 [1991], 190 ff; K. Schmidt in Scholz, GmbHG8 Paragraph 47, RNr 59; Herfs, Einwirkung Dritter auf den Willensbildungsprozess der GmbH, 171 ff) folgenden Meinungen, wonach die Provisorialentscheidung letztlich nach einer Abwägung vorzunehmen sei, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte, erscheinen beachtenswert. Im vorliegenden Fall fällt nicht nur diese Abwägung eindeutig zu Gunsten eines einstweiligen Rechtsschutzes aus, sondern es erscheinen die konkreten, vorläufigen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) erlassenen Verbote, gegen den Syndikatsvertrag zu verstoßen, auch aus der Sicht der Rückführbarkeit der vorläufigen Maßnahme nicht weiter problematisch.
Es ist daher auch die Ansicht des Rekursgerichtes, die betreffenden, bescheinigten Unterlassungsansprüche seien durch einstweilige Verfügung zu sichern, zu billigen. Der in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht vertretenen Auffassung, es drohe sonst ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne (vgl Kodek in Angst, Komm EO, § 381 Rz 14; Sailer in Burgstaller/Deixler, EO § 381 Rz 12), wird vom Revisionsrekurs der Beklagten ohnehin nicht substantiiert widersprochen.Es ist daher auch die Ansicht des Rekursgerichtes, die betreffenden, bescheinigten Unterlassungsansprüche seien durch einstweilige Verfügung zu sichern, zu billigen. Der in diesem Zusammenhang vom Rekursgericht vertretenen Auffassung, es drohe sonst ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne vergleiche Kodek in Angst, Komm EO, Paragraph 381, Rz 14; Sailer in Burgstaller/Deixler, EO Paragraph 381, Rz 12), wird vom Revisionsrekurs der Beklagten ohnehin nicht substantiiert widersprochen.
Da sich die den Beschluss des Erstgerichts bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts damit frei von Rechtsirrtum erweist, muss der Revisionsrekurs der Beklagten erfolglos bleiben.
2. Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird.Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wird.
Die Klägerin, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - also auch hinsichtlich der Punkte c), d) und e) - anstrebt, wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ungeachtet der Behauptung der wirksamen Kündigung des Syndikatsvertrages seien die Sicherungsbegehren c), d) und e) abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten eine der in den Begehren c), d) und e) genannten Maßnahmen beabsichtigten. Damit setze sich das Rekursgericht in Widerspruch zu den oberstgerichtlichen Entscheidungen GlUNF 7187 und SZ 33/78, in denen jeweils ein Vertragspartner erklärt habe, die getroffene Vereinbarung nicht mehr als verbindlich anzuerkennen. Der Oberste Gerichtshof habe dort ausgesprochen, dass dies die von § 381 Z 1 EO geforderte objektive Gefährdung begründe. Da sich die Beklagten nicht mehr an den Syndikatsvertrag gebunden erachteten, seien auch solche der Syndikatsvereinbarung widersprechende Maßnahmen zu befürchten, die von den Beklagten (noch) nicht angedroht worden seien.Die Klägerin, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer gänzlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung - also auch hinsichtlich der Punkte c), d) und e) - anstrebt, wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ungeachtet der Behauptung der wirksamen Kündigung des Syndikatsvertrages seien die Sicherungsbegehren c), d) und e) abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten eine der in den Begehren c), d) und e) genannten Maßnahmen beabsichtigten. Damit setze sich das Rekursgericht in Widerspruch zu den oberstgerichtlichen Entscheidungen GlUNF 7187 und SZ 33/78, in denen jeweils ein Vertragspartner erklärt habe, die getroffene Vereinbarung nicht mehr als verbindlich anzuerkennen. Der Oberste Gerichtshof habe dort ausgesprochen, dass dies die von Paragraph 381, Ziffer eins, EO geforderte objektive Gefährdung begründe. Da sich die Beklagten nicht mehr an den Syndikatsvertrag gebunden erachteten, seien auch solche der Syndikatsvereinbarung widersprechende Maßnahmen zu befürchten, die von den Beklagten (noch) nicht angedroht worden seien.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass die von ihr zitierte Judikatur (vgl auch SZ 28/215) als überholt zu bezeichnen ist. Bereits seit 1969 (6 Ob 129/69, MietSlg 21.913) hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Ansicht, eine objektive Gefährdung des zu sichernden Anspruchs sei schon dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung, auf die sich der Anspruch stützt, vom Antragsgegner nicht anerkannt wird; es sei schon ausreichend, dass eine Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverfolgung nur abstrakt drohe; nicht aufrecht zu erhalten sei (1 Ob 11/73; 1 Ob 52/73; 7 Ob 586/78, RIS-Justiz RS0005205 [T 1] uva). Nach nunmehr (seit mehr als drei Jahrzehnten) ständiger, gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RIS-Justiz RS0005369 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 7 Ob 76/02f; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/75; Kodek in Angst, Komm EO, § 381 Rz 5). Es kommt bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (JBl 1963, 536; JBl 1970, 322; SZ 42/135; RIS-Justiz RS0005118 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 10 Ob 221/02a). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens kann eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (JBl 1974, 210; EvBl 1981/188; RIS-Justiz RS0005175 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 Ob 221/02a und 8 Ob 223/02f). Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005295); die Behauptungslast hiefür liegt bei der gefährdeten Partei (8 Ob 32/01s mwN; uva). Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 136/02t).Die Revisionsrekurswerberin übersieht, dass die von ihr zitierte Judikatur vergleiche auch SZ 28/215) als überholt zu bezeichnen ist. Bereits seit 1969 (6 Ob 129/69, MietSlg 21.913) hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Ansicht, eine objektive Gefährdung des zu sichernden Anspruchs sei schon dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung, auf die sich der Anspruch stützt, vom Antragsgegner nicht anerkannt wird; es sei schon ausreichend, dass eine Vereitelung oder Erschwerung der Rechtsverfolgung nur abstrakt drohe; nicht aufrecht zu erhalten sei (1 Ob 11/73; 1 Ob 52/73; 7 Ob 586/78, RIS-Justiz RS0005205 [T 1] uva). Nach nunmehr (seit mehr als drei Jahrzehnten) ständiger, gesicherter oberstgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche weitere Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RIS-Justiz RS0005369 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 7 Ob 76/02f; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/75; Kodek in Angst, Komm EO, Paragraph 381, Rz 5). Es kommt bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (JBl 1963, 536; JBl 1970, 322; SZ 42/135; RIS-Justiz RS0005118 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 32/01s; 10 Ob 221/02a). Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in Paragraph 381, EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens kann eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (JBl 1974, 210; EvBl 1981/188; RIS-Justiz RS0005175 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 Ob 221/02a und 8 Ob 223/02f). Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005295); die Behauptungslast hiefür liegt bei der gefährdeten Partei (8 Ob 32/01s mwN; uva). Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 2 Ob 136/02t).
Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 528 Abs 1 ZPO) einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein: Die Klägerin behauptet gar nicht, Tatsachen, die über die bloße Bestreitung des (Weiter)Bestehens des Syndikatsvertrags hinaus die Annahme einer konkreten Gefährdung der Unterlassungsansprüche c), d) und e) rechtfertigen könnten, auch nur vorgebracht, geschweige denn bescheinigt zu haben. Ihr Rechtsmittel ist daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung iSd Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Davon kann im vorliegenden Fall aber gar keine Rede sein: Die Klägerin behauptet gar nicht, Tatsachen, die über die bloße Bestreitung des (Weiter)Bestehens des Syndikatsvertrags hinaus die Annahme einer konkreten Gefährdung der Unterlassungsansprüche c), d) und e) rechtfertigen könnten, auch nur vorgebracht, geschweige denn bescheinigt zu haben. Ihr Rechtsmittel ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.
3.) Zu den Kostenentscheidungen
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 393 Abs 1 und 402 Abs 4 EO. Den Beklagten fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last. Dagegen hat die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung - unbeschadet eines Ersatzanspruchs nach Durchsetzung des Hauptanspruchs - vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen und haben daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung. Im Hinblick darauf, dass alle 5 von der Klägerin geltend gemachten, gleich zu gewichtenden Unterlassungsansprüche zusammen mit EUR 100.000,-- bewertet wurden, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten EUR 60.000,--.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 393 Absatz eins und 402 Absatz 4, EO. Den Beklagten fallen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zur Last. Dagegen hat die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung - unbeschadet eines Ersatzanspruchs nach Durchsetzung des Hauptanspruchs - vorläufig selbst zu tragen. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin hingewiesen und haben daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung. Im Hinblick darauf, dass alle 5 von der Klägerin geltend gemachten, gleich zu gewichtenden Unterlassungsansprüche zusammen mit EUR 100.000,-- bewertet wurden, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten EUR 60.000,--.