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Rechtssatz RS0117681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117681

Geschäftszahl

7Ob59/03g; 6Ob80/11z

Entscheidungsdatum

14.09.2011

Rechtssatz

Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Syndikatsvertrag in seiner üblichen Ausprägung (sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zusteht [vgl BGHZ 46, 291, 295]) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren (1 Ob 629/85 ua), jedes Mitglied kann folglich - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen. Syndikatsvereinbarungen können aber auch befristet eingegangen werden, wobei die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht kalendermäßig festgelegt werden muss; sie kann sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten. Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Veröff: SZ 2003/45
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117681

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20030428_OGH0002_0070OB00059_03G0000_001