Rechtssatz RS0079598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079598
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches muß es allein den Parteien überlassen bleiben, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches .... umzustellen. Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen, auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hat daher für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Veröff: ÖBl 1980,47
- 4 Ob 243/01s
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 243/01s
Auch; Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T1)
- 4 Ob 243/17i
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
Auch; Veröff: SZ 2018/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079598
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_004