Aus der Begründung:
Daß die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Davon ausgehend, hat aber das Rekursgericht die Annahme eines rein subjektiven Werturteils im konkreten Fall mit Recht abgelehnt: Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1975, 146; 4 Ob 306/76 u. a.), kann eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder Leistungen erwecken kann, nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Ein solcher Fall liegt aber auch hier vor: Die Beklagte hat sich weder im Fernseh-Spot noch im Zeitungsinserat mit der allgemeinen Anpreisung, ihr Produkt sei "das beste Kräutershampoo Österreichs", begnügt, sondern in beiden Fällen ganz konkret behauptet, daß das Haar bei Anwendung dieses Erzeugnisses "tagelang nicht nachfette" und deshalb "länger als sonst locker und duftig" bleibe. Damit enthält aber die beanstandete Werbung - auch wenn ihr kein Hinweis auf bestimmte Kräuter oder einen bestimmten Zusatzstoff zu entnehmen ist - sehr wohl einen "Tatsachenkern" im Sinne einer bestimmten, objektiv überprüfbaren Aussage über das "neue, aktive B-Kräutershampoo"; sie ist zumindest unter diesem Gesichtspunkt eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 2 UWG, deren Zulässigkeit nach dieser Gesetzesstelle davon abhängt, ob das Kräutershampoo der Beklagten tatsächlich besser als alle Konkurrenzerzeugnisse das Nachfetten des Haares verhindert und so das Haar länger als sonst locker und duftig erhält.Daß die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, im Sinne der zutreffenden Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhanges, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen ist, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Davon ausgehend, hat aber das Rekursgericht die Annahme eines rein subjektiven Werturteils im konkreten Fall mit Recht abgelehnt: Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat (ÖBl. 1975, 146; 4 Ob 306/76 u. a.), kann eine Werbebehauptung, die den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden, zumindest aber die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität seiner Waren oder Leistungen erwecken kann, nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Ein solcher Fall liegt aber auch hier vor: Die Beklagte hat sich weder im Fernseh-Spot noch im Zeitungsinserat mit der allgemeinen Anpreisung, ihr Produkt sei "das beste Kräutershampoo Österreichs", begnügt, sondern in beiden Fällen ganz konkret behauptet, daß das Haar bei Anwendung dieses Erzeugnisses "tagelang nicht nachfette" und deshalb "länger als sonst locker und duftig" bleibe. Damit enthält aber die beanstandete Werbung - auch wenn ihr kein Hinweis auf bestimmte Kräuter oder einen bestimmten Zusatzstoff zu entnehmen ist - sehr wohl einen "Tatsachenkern" im Sinne einer bestimmten, objektiv überprüfbaren Aussage über das "neue, aktive B-Kräutershampoo"; sie ist zumindest unter diesem Gesichtspunkt eine Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 2, UWG, deren Zulässigkeit nach dieser Gesetzesstelle davon abhängt, ob das Kräutershampoo der Beklagten tatsächlich besser als alle Konkurrenzerzeugnisse das Nachfetten des Haares verhindert und so das Haar länger als sonst locker und duftig erhält.
Die Klägerin hat eine solche Überlegenheit des Produktes der Beklagten mit der Begründung verneint, daß die nach objektiven Kriterien meßbare Qualität ihres eigenen "A-Kräutershampoos" derjenigen des "B-Kräutershampoos" der Beklagten "mindestens gleichzustellen " sei. Sie hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf verwiesen, daß die drei wichtigsten qualitätsbestimmenden Kriterien eines solchen Kräutershampoos - nämlich der Anteil an natürlichen waschaktiven Substanzen, der Anteil an zugesetzten Kräutern und der sogenannte pH-Wert - keinerlei feststellbaren Qualitätsunterschied zwischen den Erzeugnissen der Parteien erkennen ließen. Die Beklagte hat diese - mit dem Untersuchungsergebnis der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie übereinstimmenden - Prozeßbehauptungen der Klägerin nicht bestritten; sie leitet die von ihr dessenungeachtet auch weiterhin in Anspruch genommene Spitzenstellung des neuen "B-Kräutershampoos" auch nicht etwa aus einem Vorsprung bei den übrigen, von der Klägerin nicht genannten Qualitätskriterien (Auswahl geeigneter waschaktiver Substanzen, Verstärkung ihrer Wirkung durch Zusatz- und Schutzstoffe) ab, sondern beruft sich ausschließlich auf die Beifügung eines "ganz besonderen Wirkstoffes", der dem Nachfetten des Haares nach der Haarwäsche entgegenwirkt, dessen Namen sie aber "aus verständlichen Konkurrenzgrunden" nicht preisgeben wolle. Die Verwendung eines solchen "besonderen" Wirkstoffes durch die Beklagte ist nach dem angefochtenen Beschluß glaubhaft; daß dieser Zusatz aber auch wirklich geeignet ist, dem Erzeugnis der Beklagten die in der beanstandeten Werbung behauptete Spitzenstellung zu verleihen - also das Nachfetten des Haares besser als alle anderen Kräutershampoos zu verhindern -, ist vom Rekursgericht mangels konkreten Sach- und Beweisvorbringens der Beklagten nicht als bescheinigt angenommen worden. Damit hat aber auch der OGH - welcher auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - zumindest für das vorliegende Sicherungsverfahren davon auszugehen, daß die Werbebehauptung der Beklagten, "B-Kräutershampoo" sei das beste Kräutershampoo Österreichs, unrichtig und im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet war. Auf die Frage, ob es nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich gerechtfertigt war, im Sinne der vom Rekursgericht angeführten Rechtsprechung des OGH (ÖBl. 1976, 16; ÖBl. 1977, 71 mit weiteren Hinweisen) auch diesmal der Beklagten die Darlegungs- und Bescheinigungslast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen aufzuerlegen, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.Die Klägerin hat eine solche Überlegenheit des Produktes der Beklagten mit der Begründung verneint, daß die nach objektiven Kriterien meßbare Qualität ihres eigenen "A-Kräutershampoos" derjenigen des "B-Kräutershampoos" der Beklagten "mindestens gleichzustellen " sei. Sie hat in diesem Zusammenhang vor allem darauf verwiesen, daß die drei wichtigsten qualitätsbestimmenden Kriterien eines solchen Kräutershampoos - nämlich der Anteil an natürlichen waschaktiven Substanzen, der Anteil an zugesetzten Kräutern und der sogenannte pH-Wert - keinerlei feststellbaren Qualitätsunterschied zwischen den Erzeugnissen der Parteien erkennen ließen. Die Beklagte hat diese - mit dem Untersuchungsergebnis der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie übereinstimmenden - Prozeßbehauptungen der Klägerin nicht bestritten; sie leitet die von ihr dessenungeachtet auch weiterhin in Anspruch genommene Spitzenstellung des neuen "B-Kräutershampoos" auch nicht etwa aus einem Vorsprung bei den übrigen, von der Klägerin nicht genannten Qualitätskriterien (Auswahl geeigneter waschaktiver Substanzen, Verstärkung ihrer Wirkung durch Zusatz- und Schutzstoffe) ab, sondern beruft sich ausschließlich auf die Beifügung eines "ganz besonderen Wirkstoffes", der dem Nachfetten des Haares nach der Haarwäsche entgegenwirkt, dessen Namen sie aber "aus verständlichen Konkurrenzgrunden" nicht preisgeben wolle. Die Verwendung eines solchen "besonderen" Wirkstoffes durch die Beklagte ist nach dem angefochtenen Beschluß glaubhaft; daß dieser Zusatz aber auch wirklich geeignet ist, dem Erzeugnis der Beklagten die in der beanstandeten Werbung behauptete Spitzenstellung zu verleihen - also das Nachfetten des Haares besser als alle anderen Kräutershampoos zu verhindern -, ist vom Rekursgericht mangels konkreten Sach- und Beweisvorbringens der Beklagten nicht als bescheinigt angenommen worden. Damit hat aber auch der OGH - welcher auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist - zumindest für das vorliegende Sicherungsverfahren davon auszugehen, daß die Werbebehauptung der Beklagten, "B-Kräutershampoo" sei das beste Kräutershampoo Österreichs, unrichtig und im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet war. Auf die Frage, ob es nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich gerechtfertigt war, im Sinne der vom Rekursgericht angeführten Rechtsprechung des OGH (ÖBl. 1976, 16; ÖBl. 1977, 71 mit weiteren Hinweisen) auch diesmal der Beklagten die Darlegungs- und Bescheinigungslast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen aufzuerlegen, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden.
Das Rekursgericht hat aber auch das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr im konkreten Fall mit Recht bejaht:
In seiner - im Verfahren mehrfach zitierten - Entscheidung vom 13. Juni 1978, 4 Ob 311/78; EvBl. 1978/205 = ÖBl. 1978, 127 hat der OGH ausführlich begrundet, daß ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr in der Regel ausschließt. Er hat dabei aber die Frage, ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren auch ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs. 4 UWG verbunden hat, ausdrücklich offen gelassen, weil ein derartiges Veröffentlichungsbegehren damals nicht gestellt worden war. Im konkreten Fall liegen die Dinge jedoch anders: Die Klägerin hat diesmal neben der Unterlassung der gegen § 2 UWG verstoßenden Werbebehauptung der Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs. 4 UWG begehrt; trotzdem hat die Beklagte nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten. Das Rekursgericht sieht bei dieser Sachlage die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes als nicht ausgeschlossen an; es folgt damit der vom OGH schon mehrfach (SZ 15/3 = JBl. 1933, 148 = Rsp. 1933/87; JBl. 1933, 150; JBl. 1933, 213) im Einklang mit Wahle (in Rsp. 1932, 113 f.) vertretenen Auffassung, daß die Wiederholungsgefahr im allgemeinen dann noch zu bejahen sein werde, wenn der Beklagte sein Vergleichsangebot nur auf einen Teil des Klagebegehrens - etwa nur auf den Unterlassungsanspruch und nicht auf den damit verbundenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung - beschränkt; hier sei in der Regel die Annahme nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen."In seiner - im Verfahren mehrfach zitierten - Entscheidung vom 13. Juni 1978, 4 Ob 311/78; EvBl. 1978/205 = ÖBl. 1978, 127 hat der OGH ausführlich begrundet, daß ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr in der Regel ausschließt. Er hat dabei aber die Frage, ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren auch ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG verbunden hat, ausdrücklich offen gelassen, weil ein derartiges Veröffentlichungsbegehren damals nicht gestellt worden war. Im konkreten Fall liegen die Dinge jedoch anders: Die Klägerin hat diesmal neben der Unterlassung der gegen Paragraph 2, UWG verstoßenden Werbebehauptung der Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG begehrt; trotzdem hat die Beklagte nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten. Das Rekursgericht sieht bei dieser Sachlage die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes als nicht ausgeschlossen an; es folgt damit der vom OGH schon mehrfach (SZ 15/3 = JBl. 1933, 148 = Rsp. 1933/87; JBl. 1933, 150; JBl. 1933, 213) im Einklang mit Wahle (in Rsp. 1932, 113 f.) vertretenen Auffassung, daß die Wiederholungsgefahr im allgemeinen dann noch zu bejahen sein werde, wenn der Beklagte sein Vergleichsangebot nur auf einen Teil des Klagebegehrens - etwa nur auf den Unterlassungsanspruch und nicht auf den damit verbundenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung - beschränkt; hier sei in der Regel die Annahme nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen."
An dieser Rechtsansicht hält der erkennende Senat ungeachtet der von der Beklagten vorgetragenen Bedenken auch weiterhin fest:
Daß das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches durch den Beklagten die Wiederholungsgefahr regelmäßig beseitigt, wird vom OGH in EvBl. 1978/205 = ÖBl. 1978, 127 in erster Linie damit begrundet, daß der Kläger durch einen solchen Vergleich alles das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Exekutionstitel, der ihn bei jeder weiteren Zuwiderhandlung des Beklagten zur Exekutionsführung nach § 355 EO berechtigt; mangels begrundeter, vom Kläger im Einzelfall durch entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen zu erhärtender Bedenken gegen die Ernstlichkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten werde daher ein den gesamten Unterlassungsanspruch umfassendes, an keinerlei Bedingungen - etwa im Kostenpunkt - geknüpftes Vergleichsangebot des Beklagten im allgemeinen auf seinen ernstlichen Willen,künftig von gleichartigen Störungen Abstand zu nehmen, schließen und damit eine Wiederholung der gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Gerade an dieser Voraussetzung eines umfassenden, nicht bloß auf einen Teil des vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruches (im weiteren Sinne) beschränkten Vergleichsangebotes fehlt es aber, wenn sich der Beklagte - wie hier - wohl zur Unterlassung der beanstandeten Handlung, nicht aber auch zu einer entsprechenden Veröffentlichung dieses gerichtlichen Vergleiches verpflichten will:Daß das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches durch den Beklagten die Wiederholungsgefahr regelmäßig beseitigt, wird vom OGH in EvBl. 1978/205 = ÖBl. 1978, 127 in erster Linie damit begrundet, daß der Kläger durch einen solchen Vergleich alles das erlangt, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Exekutionstitel, der ihn bei jeder weiteren Zuwiderhandlung des Beklagten zur Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO berechtigt; mangels begrundeter, vom Kläger im Einzelfall durch entsprechendes Sach- und Beweisvorbringen zu erhärtender Bedenken gegen die Ernstlichkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten werde daher ein den gesamten Unterlassungsanspruch umfassendes, an keinerlei Bedingungen - etwa im Kostenpunkt - geknüpftes Vergleichsangebot des Beklagten im allgemeinen auf seinen ernstlichen Willen,künftig von gleichartigen Störungen Abstand zu nehmen, schließen und damit eine Wiederholung der gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Gerade an dieser Voraussetzung eines umfassenden, nicht bloß auf einen Teil des vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruches (im weiteren Sinne) beschränkten Vergleichsangebotes fehlt es aber, wenn sich der Beklagte - wie hier - wohl zur Unterlassung der beanstandeten Handlung, nicht aber auch zu einer entsprechenden Veröffentlichung dieses gerichtlichen Vergleiches verpflichten will:
§ 25 Abs. 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichungsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch (SZ 14/201 = JBl. 1933, 37 = Rsp. 1932/370). Kommt es nun zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle. Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des § 25 Abs. 4 UWG nicht gedeckt; ihre Zulässigkeit läßt sich aber auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten, weil es bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches allein den Parteien überlassen bleiben muß, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die - von der Beklagten im Revisionsrekurs angedeutete - Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... VergleichesParagraph 25, Absatz 4, UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichungsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch (SZ 14/201 = JBl. 1933, 37 = Rsp. 1932/370). Kommt es nun zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle. Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4, UWG nicht gedeckt; ihre Zulässigkeit läßt sich aber auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten, weil es bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches allein den Parteien überlassen bleiben muß, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die - von der Beklagten im Revisionsrekurs angedeutete - Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches
..... umzustellen." Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen,
auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hätte vielmehr für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß ein derartiger Vergleich dem Kläger die gleiche Sicherheit bieten würde wie ein gerichtlicher Unterlassungsbefehl; damit liegt aber in einem solchen Fall tatsächlich die Annahme nahe, daß der Beklagte mit seinem Vergleichsangebot nur einer gerichtlichen Entscheidung ausweichen und insbesondere der Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Klägers entgehen will. Ob diese Schlußfolgerung im Einzelfall gerechtfertigt ist, wird allerdings auch hier immer von den Umständen abhängen, zumal gewiß auch Fälle denkbar sind, in denen ungeachtet eines auf das Unterlassungsbegehren beschränkten, die Urteilsveröffentlichung ausklammernden Vergleichsangebotes des Beklagten die Wiederholungsgefahr dennoch als beseitigt angesehen werden kann (so etwa dann, wenn das Veröffentlichungsbegehren des Klägers nach Lage der Dinge von vornherein offenbar aussichtslos ist). Im Regelfall wird aber der Beklagte, will er einer solchen Deutung des Verhaltens vorbeugen, im Sinne der Ausführungen Wahle s (a. a. O.) dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen. Dabei kann es entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten auch keinen Unterschied machen, ob es zunächst nur um die Entscheidung über einen Sicherungsantrag des Klägers oder aber bereits um das Urteil im Hauptverfahren geht; da der Begriff der Wiederholungsgefahr im Provisorialverfahren kein anderer ist als im Rechtsstreit selbst, müßte vielmehr das Wegfallen der Wiederholungsgefahr im Zuge des Sicherungsverfahrens zwangsläufig auch dem Unterlassungsanspruch im Hauptprozeß die Grundlage entziehen.
Von diesen zutreffenden Erwägungen ausgehend, hat das Rekursgericht auch im konkreten Fall die Wiederholungsgefahr mit Recht bejaht.