Rechtssatz RS0079596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079596
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Rechtssatz
§ 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. Kommt es zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.Paragraph 25, Absatz 4, UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. Kommt es zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
Veröff: SZ 52/94
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Veröff: ÖBl 1980,47
- 4 Ob 28/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95
Vgl; nur: § 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. (T1) Beisatz: Auch eine in einem vollstreckbaren Notariatsakt festgestellte Verpflichtung zu einer Unterlassung kann keine ausreichende Grundlage für einen gerichtlichen Zuspruch der Publikationsbefugnis sein. (T2)
- 4 Ob 200/07a
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 200/07a
Auch
- 4 Ob 102/18f
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
Vgl
- 4 Ob 217/18t
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 217/18t
Auch
- 4 Ob 5/19t
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079596
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00348_7900000_003