Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, dass der mit der Beklagten geschlossene Vergleich mangels Protokollierung nicht prozessbeendend wirke. Ein solcher Vergleich sei jedenfalls kein Exekutionstitel, so dass auch die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen sei.
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich nur dann prozessbeendend wirkt, wenn die prozessualen Formvorschriften eingehalten sind. Danach ist ein zwischen den Parteien zustandegekommener Vergleich auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen (§ 204 Abs 1 Satz 2 ZPO); das Protokoll ist von den Parteien zu unterfertigen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 § 206 Rz 23 mwN). Wird das Verhandlungsprotokoll mittels Schallträger aufgenommen, so genügt es nach herrschender Rechtsprechung, wenn die Parteien nur das auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212a Abs 1 Satz 2 ZPO in Vollschrift aufzunehmende Protokoll unterfertigen. Weitere Voraussetzung für die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass der Richter das in Vollschrift übertragene Protokoll unterschreibt und den Parteien auf ihren Antrag eine Protokollsabschrift zugestellt wird (ua 3 Ob 600/86 = SZ 59/170; 6 Ob 546/94 = SZ 67/183).Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich nur dann prozessbeendend wirkt, wenn die prozessualen Formvorschriften eingehalten sind. Danach ist ein zwischen den Parteien zustandegekommener Vergleich auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen (Paragraph 204, Absatz eins, Satz 2 ZPO); das Protokoll ist von den Parteien zu unterfertigen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 206, Rz 23 mwN). Wird das Verhandlungsprotokoll mittels Schallträger aufgenommen, so genügt es nach herrschender Rechtsprechung, wenn die Parteien nur das auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, Satz 2 ZPO in Vollschrift aufzunehmende Protokoll unterfertigen. Weitere Voraussetzung für die prozessuale Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass der Richter das in Vollschrift übertragene Protokoll unterschreibt und den Parteien auf ihren Antrag eine Protokollsabschrift zugestellt wird (ua 3 Ob 600/86 = SZ 59/170; 6 Ob 546/94 = SZ 67/183).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insoweit erfüllt, als die Parteien das in Vollschrift aufgenommene Protokoll unterschrieben und eine Protokollsabschrift beantragt haben und als der Richter die Übertragung des Protokolls in Vollschrift unterfertigt hat. Der Richter hat allerdings nicht den gesamten Vergleichstext in das Protokoll aufgenommen, sondern auf Punkt 1 des Urteilsantrags verwiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein gerichtlicher Vergleich auch dann zustandekommt, wenn auf den Inhalt eines im Akt erliegenden außergerichtlichen Übereinkommens Bezug genommen und dieses zum Inhalt des gerichtlichen Vergleichs erhoben wird. Der gerichtliche Vergleich muss in diesem Fall die Vereinbarung zumindest in der Weise festhalten, dass eine Ausfertigung zum Akt genommen wird (3 Ob 5/89 = RZ 1989/53; Gitschthaler aaO, jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung ist es demnach nicht erforderlich, dass im Protokoll der gesamte Vergleichstext festgehalten wird, wenn sich der Inhalt des Vergleichs aus dem Akt feststellen lässt und eindeutig darauf Bezug genommen wird. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu:
Durch den Verweis auf Punkt 1 des in der Klage und damit im Akt aufscheinenden Urteilsantrags ist klargestellt, dass die darin enthaltene Unterlassungsverpflichtung Vergleichsinhalt geworden ist. Der zwischen den Parteien zustandegekommene Unterlassungsvergleich ist damit ein gerichtlicher Vergleich, der auch vollstreckbar ist. Die Klägerin kann jederzeit eine vollstreckbare Vergleichsausfertigung beantragen.
Durch den Vergleich wurde das Unterlassungsbegehren erledigt. Damit
ist auch dem auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gerichteten
Begehren die Grundlage entzogen. Der in § 25 UWG normierte Anspruch
auf Urteilsveröffentlichung ist ein vom Anspruch auf Unterlassung
abhängiger Nebenanspruch. Ist über den Unterlassungsanspruch nicht
(mehr) zu entscheiden, dann fehlt ein Unterlassungsurteil, das
veröffentlicht werden könnte. Eine gerichtliche Ermächtigung des
Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen
Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen,
wie sie der Klägerin offenbar vorschwebt, ist durch das Gesetz nicht
gedeckt (4 Ob 348/79 = ÖBl 1980, 7 - Das beste Kräutershampoo
Österreichs; 4 Ob 28/95 = ÖBl 1995, 215 - Berufsdetektive).
Die Klägerin hat neben einem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren auch ein Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts gestellt. Sie hat ihre Klage am 16. 11. 1998 und damit vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 BGBl I 1999/111 am 23. 7. 1999 eingebracht. Auf vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des III. Abschnitts des Markenschutzgesetzes in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 anzuwenden (§ 77 Abs 1 MSchG idgF). Danach gelten für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe und Bereicherung die §§ 150 und 151, § 152 Abs 2 und 3 sowie die §§ 154 und 161 PatG sinngemäß. Nach § 150 Abs 1 PatG hat der durch unbefugte Verwendung eines Patents Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.Die Klägerin hat neben einem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren auch ein Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts gestellt. Sie hat ihre Klage am 16. 11. 1998 und damit vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 BGBl römisch eins 1999/111 am 23. 7. 1999 eingebracht. Auf vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Klagen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts des Markenschutzgesetzes in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 anzuwenden (Paragraph 77, Absatz eins, MSchG idgF). Danach gelten für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten Verletzten auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe und Bereicherung die Paragraphen 150 und 151, Paragraph 152, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 154 und 161 PatG sinngemäß. Nach Paragraph 150, Absatz eins, PatG hat der durch unbefugte Verwendung eines Patents Verletzte gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
Der Oberste Gerichtshof hat zu § 150 Abs 1 PatG ausgesprochen, dass sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents richtet und damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen ist. Bei ihrer Bemessung seien die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sei vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und es seien die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 - Wurzelendreduzierer).Der Oberste Gerichtshof hat zu Paragraph 150, Absatz eins, PatG ausgesprochen, dass sich das angemessene Entgelt regelmäßig nach dem Wert der Nutzung des Patents richtet und damit einer angemessenen Lizenzgebühr gleichzusetzen ist. Bei ihrer Bemessung seien die Grundsätze heranzuziehen, die für die Berechnung einer vertraglichen Lizenzgebühr entwickelt wurden. Dabei sei vor allem die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung des Patents zu berücksichtigen und es seien die Vor- und Nachteile abzuwägen, die der Verletzer gegenüber einem Lizenznehmer hat (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 - Wurzelendreduzierer).
Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung eines angemessenen Entgelts nach § 56 MSchG gelten. Danach ist auf Tatsachenebene vor allem zu klären, welche Bedeutung die verletzte Marke hat und in welchem Umfang sie verletzt wurde. Die Klägerin hat dazu kein Vorbringen erstattet; sie hat nur behauptet, dass sie ein Entgelt von 50.000 S als angemessen erachte.Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung eines angemessenen Entgelts nach Paragraph 56, MSchG gelten. Danach ist auf Tatsachenebene vor allem zu klären, welche Bedeutung die verletzte Marke hat und in welchem Umfang sie verletzt wurde. Die Klägerin hat dazu kein Vorbringen erstattet; sie hat nur behauptet, dass sie ein Entgelt von 50.000 S als angemessen erachte.
Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin nicht auseinandergesetzt, weil es das Klagebegehren schon mangels Behauptung eines ausreichenden Markengebrauchs für nicht berechtigt erachtet hat. Es hat dabei übersehen, dass § 55 MSchG aF (= § 56 Satz 2 MSchG nF) nur für das Provisorialverfahren gilt. Nach dieser Bestimmung kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund des § 33a MSchG (keine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Marke während der letzten fünf Jahre) nicht vorliegt. Ein klagestattgebendes Urteil setzt hingegen nicht voraus, dass der Markeninhaber behauptet und beweist, in welchem Umfang er die Marke gebraucht hat. Die Klägerin hat im Übrigen ohnehin behauptet, ihre Produkte österreichweit auszuliefern und in sämtlichen Billa-Märkten gelistet zu sein.Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin nicht auseinandergesetzt, weil es das Klagebegehren schon mangels Behauptung eines ausreichenden Markengebrauchs für nicht berechtigt erachtet hat. Es hat dabei übersehen, dass Paragraph 55, MSchG aF (= Paragraph 56, Satz 2 MSchG nF) nur für das Provisorialverfahren gilt. Nach dieser Bestimmung kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund des Paragraph 33 a, MSchG (keine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung der Marke während der letzten fünf Jahre) nicht vorliegt. Ein klagestattgebendes Urteil setzt hingegen nicht voraus, dass der Markeninhaber behauptet und beweist, in welchem Umfang er die Marke gebraucht hat. Die Klägerin hat im Übrigen ohnehin behauptet, ihre Produkte österreichweit auszuliefern und in sämtlichen Billa-Märkten gelistet zu sein.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht stichhaltig ist. Es hat die Abweisung aber im Ergebnis gebilligt, weil es das Vorbringen der Klägerin als nicht ausreichend erachtet hat. Es hat dabei übersehen, dass das Zahlungsbegehren nicht abgewiesen werden kann, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben darzulegen, aus welchen Gründen sie 50.000 S als Entgelt für die Markenbenutzung als angemessen erachtet. Das Berufungsgericht hat damit gegen § 182 ZPO verstoßen. Diese Bestimmung gilt auch im Anwaltsprozess und verpflichtet den Richter, darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht werden (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 182 Rz 1 mwN).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht stichhaltig ist. Es hat die Abweisung aber im Ergebnis gebilligt, weil es das Vorbringen der Klägerin als nicht ausreichend erachtet hat. Es hat dabei übersehen, dass das Zahlungsbegehren nicht abgewiesen werden kann, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben darzulegen, aus welchen Gründen sie 50.000 S als Entgelt für die Markenbenutzung als angemessen erachtet. Das Berufungsgericht hat damit gegen Paragraph 182, ZPO verstoßen. Diese Bestimmung gilt auch im Anwaltsprozess und verpflichtet den Richter, darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht werden (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 182, Rz 1 mwN).
Der dem Berufungsgericht unterlaufene und von der Klägerin in der Revision gerügte Verfahrensmangel ist für die Entscheidung erheblich und muss zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Es erscheint zweckmäßig, auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil nicht abzusehen ist, wie groß der Aufwand für die Ergänzung des Verfahrens sein wird.
Das Erstgericht wird mit den Parteien zu erörtern haben, welche Kriterien für die Bemessung des der Klägerin gebührenden Entgelts heranzuziehen sind. Die Klägerin wird ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten haben. Nach der Ergänzung des Verfahrens wird das Erstgericht erneut über das Zahlungsbegehren zu entscheiden haben.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.