Rechtssatz RS0079859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079859
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Es ist Sache des Irreführenden, darzulegen und zu beweisen, daß der Vertrag vom Irrenden auch dann geschlossen worden wäre, wenn er den Beklagten über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, somit seinem Fehlverhalten keine Relevanz zukäme. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, muß geprüft werden, ob der Geschäftsirrtum des Klägers ein unwesentlicher Irrtum in dem Sinn war, daß beide Vertragsparteien den Vertrag ohne Irrtum ebenfalls abgeschlossen hätten, wenn auch mit einem anderen Inhalt (etwa geringerem Entgelt); dabei ist der hypothetische Parteiwillen zu ermitteln, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079859
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB01538_9500000_003