Rechtssatz RS0079862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079862
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Benützung einer Fläche als Zufahrt für Kraftfahrzeuge ist unschlüssig, wenn die Zufahrt mit einem PKW im Rahmen des Gemeingebrauchs nach außen hin gleich in Erscheinung tritt wie die Zufahrt aufgrund eines - hier strittigen - Rechtes (Servitutsrechtes oder Eigentumsrechtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079862
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00598_9500000_001