Die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.
Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage der "Beweislastverteilung" bei Eigentumsfreiheitsklagen gemäß § 523 ABGB stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Vorinstanzen haben als erwiesen angenommen und festgestellt, daß die Rechtsvorgänger des Beklagten bzw dessen für ihn handelnder gesetzlicher Vertreter in Kenntnis davon waren, daß das Grundstück nicht in ihrem Eigentum steht, daß sie also das Grundstück nicht als redliche Besitzer nutzten. Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. Nur in einem solchen Fall ist nach den Regeln über die Verteilung der Beweislast zu beurteilen, welcher der Parteien es zum Nachteil gereicht, daß ein für den gesetzlichen Tatbestand wesentliches Sachverhaltselement nicht erwiesen werden konnte. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über alle entscheidungswesentlichen Umstände Feststellungen getroffen, der Frage der Beweislastverteilung kommt daher keine Bedeutung zu.Die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage der "Beweislastverteilung" bei Eigentumsfreiheitsklagen gemäß Paragraph 523, ABGB stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Vorinstanzen haben als erwiesen angenommen und festgestellt, daß die Rechtsvorgänger des Beklagten bzw dessen für ihn handelnder gesetzlicher Vertreter in Kenntnis davon waren, daß das Grundstück nicht in ihrem Eigentum steht, daß sie also das Grundstück nicht als redliche Besitzer nutzten. Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn das Gericht die für die Entscheidung wesentlichen Fragen nicht oder nicht vollständig feststellen kann. Nur in einem solchen Fall ist nach den Regeln über die Verteilung der Beweislast zu beurteilen, welcher der Parteien es zum Nachteil gereicht, daß ein für den gesetzlichen Tatbestand wesentliches Sachverhaltselement nicht erwiesen werden konnte. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht über alle entscheidungswesentlichen Umstände Feststellungen getroffen, der Frage der Beweislastverteilung kommt daher keine Bedeutung zu.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, er könne zur Entfernung des Zauns nicht verhalten werden, weil er diesen nicht errichtet bzw die Errichtung nicht veranlaßt habe; er sei auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des Zaunerrichters. Dabei übersieht der Beklagte, daß er sich des Eigentums, zumindest aber einer zu seinen Gunsten bestehenden Dienstbarkeit an der umstrittenen Liegenschaft berühmt. Er behauptet, der Zaun sei rechtmäßig errichtet, und verweigert dessen Entfernung. Der einen unerlaubten Zustand aufrecht hält, ist für die Eigentumsfreiheitsklage selbst passiv legitimiert (SZ 63/3; 4 Ob 514/85; ZVR 1983/123).
Der Beklagte wendet weiters ein, die klagende Partei habe weder behauptet noch bewiesen, daß den Rechtsvorgängern des Beklagten bei der Ausübung eines Servitutsrechtes der gute Glaube gefehlt habe. Entsprechende Feststellungen seien von den Vorinstanzen nicht getroffen worden. Nun hat die klagende Partei behauptet, daß das Grundstück in ihrem Eigentum stehe, daß es öffentliches Gut sei (AS 31) und dem Gemeingebrauch gedient habe (AS 55). Weiters wurde behauptet und bewiesen, daß die Rechtsvorgänger des Beklagten bzw dessen für ihn handelnder gesetzlicher Vertreter gewußt hätten, daß das Grundstück nicht in ihrem Eigentum steht, daß sie also das Grundstück nicht als redliche Besitzer nutzten. Daraus ergibt sich logisch zwingend, daß es den Rechtsvorgängern des Beklagten und ihm selbst auch am guten Glauben an der Ausübung einer - entsprechenden - Servitut gemangelt hat (siehe hiezu S 15 des Berufungsurteils). Der Beklagte hat auch nur unreflektiert vorgebracht, zumindest die "Servitut des unentgeltlichen Gesamtgebrauches...." ersessen zu haben (AS 55). Durch die positive Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit des Besitzes ist auch der gute Glaube an der behaupteten Servitut auszuschließen (1 Ob 597/89 ua).
Letztlich behauptet der Beklagte, das Unterlassungsbegehren sei als unschlüssig abzuweisen, weil die Zufahrt mit einem PKW im Rahmen des Gemeingebrauchs nach außen hin gleich in Erscheinung trete wie die Zufahrt aufgrund eines (Servituts- oder Eigentums-)Rechtes. Dem ist beizupflichten. Schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei (ON 8) und auch nach den Feststellungen besteht Gemeingebrauch am Grundstück als öffentliches Gut, was bedeutet, daß der Beklagte im Rahmen dessen zur Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug berechtigt ist. Auf den Rechtsgrund der Berechtigung zur Zufahrt kommt es nicht an, der Beklagte kann zur begehrten Unterlassung tatsächlich nicht verhalten werden. Das unschlüssige Unterlassungsbegehren ist demnach abzuweisen.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die klagende Partei ist etwa mit einem Drittel ihres Begehrens (Unterlassungsbegehren, Begehren auf Übergabe der zu räumenden Liegenschaft) unterlegen, weshalb ihr nur ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen ist. Überdies hat sie dem Beklagten ein Drittel der in § 43 Abs 1 ZPO genannten Gebühren zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die klagende Partei ist etwa mit einem Drittel ihres Begehrens (Unterlassungsbegehren, Begehren auf Übergabe der zu räumenden Liegenschaft) unterlegen, weshalb ihr nur ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen ist. Überdies hat sie dem Beklagten ein Drittel der in Paragraph 43, Absatz eins, ZPO genannten Gebühren zu ersetzen.