Rechtssatz RS0082816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082816
Entscheidungsdatum
10.04.1990
Rechtssatz
Die Aufteilung der Grundkosten und Baukosten, ob sie nun nach den parifizierten Anteilen (Nutzwerten) oder nach den Nutzflächen geschieht, ist unter Einbeziehung nicht nur der Wohnungen oder Geschäftsräume, sondern auch der sonstigen Räumlichkeiten vorzunehmen, denen bestimmte Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zugeordnet sind (hier: Garagen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 174/86
Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 174/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/54
- 5 Ob 64/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 5 Ob 64/88
Beisatz: Ohne daß die Begründung von Wohnungseigentum an diesen Räumlichkeiten beabsichtigt oder durchgeführt worden sein müßte. (T1) Veröff: WoBl 1989,49
- 5 Ob 10/90
Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 10/90
Veröff: WoBl 1990,167 (Call)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082816
Dokumentnummer
JJR_19861209_OGH0002_0050OB00174_8600000_001