Rechtssatz RS0083554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083554
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Rechtssatz
Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/81
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
Veröff: MietSlg 34542(8)
- 5 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 17/83
Auch; Veröff: NZ 1984,9
- 5 Ob 91/85
Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 91/85
Auch; Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39 = MietSlg XXXVII/49
- 5 Ob 7/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 7/91
Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat vermag diese generalisierende Ansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daß eine solche Vorgangsweise zweckmäßig wäre, liegt auf der Hand; dagegen sprechen jedoch die unterschiedlichen Rechnungslegungsansprüche der Gemeinschaftsmitglieder, die sich im Falle des schlichten Miteigentümers, auch wenn er Wohnungseigentumsbewerber ist, auf die Vereinbarung mit dem Verwalter und §§ 837, 1012 ABGB stützen, im Falle des Wohnungseigentümers auf § 17 Abs 2 und 3 WEG 1975. (T1) Veröff: SZ 64/49 = WoBl 1992,39 (Call)
- 5 Ob 97/92
Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 97/92
nur: Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). (T2) Beisatz: Freilich setzt dieser Rechnungslegungsanspruch voraus, daß der betreffende Wohnungseigentumsbewerber bereits über schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt. (T3)
- 5 Ob 108/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133
- 5 Ob 109/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call)
- 5 Ob 2063/96k
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 2063/96k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083554
Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0050OB00019_8100000_002