Rechtssatz RS0083812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083812
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Norm
ABGB §5
3.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz
Legt man die Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des 3. WÄG im Lichte der Zweifelsregel aus, daß Gesetze prinzipiell nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht eindeutig anderes angeordnet hat, dann kann ihr nur die Bedeutung entnommen werden, daß der Gesetzgeber generell eine nachträgliche Sanierung ehemals rechtsunwirksamer Mietzinsvereinbarungen durch die neuen Mietzinsregelungen ausschließen wollte.Legt man die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, Satz 2 des 3. WÄG im Lichte der Zweifelsregel aus, daß Gesetze prinzipiell nicht zurückwirken, sofern der Gesetzgeber nicht eindeutig anderes angeordnet hat, dann kann ihr nur die Bedeutung entnommen werden, daß der Gesetzgeber generell eine nachträgliche Sanierung ehemals rechtsunwirksamer Mietzinsvereinbarungen durch die neuen Mietzinsregelungen ausschließen wollte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 149/95
- 5 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 6/96
Beisatz: Ein ähnliches Bekenntnis des Gesetzgebers zum Grundsatz, daß es für die Rechtswirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen auf das im Abschlußzeitpunkt geltende Recht ankommt, ist auch in der weitergeltenden Bestimmung des § 43 Abs 2 MRG enthalten. (T1)
- 5 Ob 2056/96f
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2056/96f
- 5 Ob 2145/96v
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2145/96v
- 5 Ob 243/97i
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 243/97i
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083812
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_003