Rechtssatz RS0083969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083969
Entscheidungsdatum
13.05.1980
Rechtssatz
Nur im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung - auch im Rahmen einer Garantie - ausgeführten Waren selbst können zollfrei wieder eingebracht werden, nicht aber die zur Ausbesserung im Zollausland in wesentlichen Mengen verwendeten Ersatzteile, welche der Stellungspflicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083969
Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0090OS00012_7900000_001