Rechtssatz RS0085591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085591
Entscheidungsdatum
20.02.2001
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 11/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 11/90
Veröff: Arb 10842
- 10 ObS 14/01h
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 14/01h
Ähnlich; Beisatz: Auch im Fall der Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kann ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085591
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_004