Begründung:
Die am 8. 8. 1962 geborene Klägerin wurde am 23. 9. 1978 bei einem Arbeitsunfall im Bereich des Kopfes verletzt. Mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 9. 4. 1980 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Rente aus Anlass des Arbeitsunfalls ab. In einem zu 35 Cgs 1/88 (= 35 Cgs 1/90) des Erstgerichts geführten Sozialgerichtsverfahren wurde die beklagte Partei verpflichtet, der Klägerin vom 15. 9. 1987 bis 21. 9. 1988 eine 20 %ige Versehrtenrente zu gewähren, während das Mehrbegehren, gerichtet auf Leistung einer 20 %igen Versehrtenrente über den 21. 9. 1988 hinaus, abgewiesen wurde.
Am 13. 8. 1996 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG bezüglich des Bescheides vom 9. 4. 1980. Mit Bescheid vom 18. 9. 1996 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 ab; hinsichtlich des Zeitraums ab 15. 9. 1987 wurde der Antrag zurückgewiesen. Über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen diesen Bescheid entschied die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid vom 18. 11. 1997, das dem Einspruch für die Zeit vom 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 im Sinne einer Behebung des Bescheides vom 9. 4. 1980 gemäß § 101 ASVG Folge gegeben wurde; für die Zeit ab 15. 9. 1987 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 18. 11. 1997 brachte die beklagte Partei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der den angefochtenen Bescheid vom 18. 11. 1997 mit Erkenntnis vom 21. 4. 1998, Zl. 98/08/0002, eingeschränkt auf den Zeitraum 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der sich auf die Zeit ab 15. 9. 1987 beziehende Bescheidabspruch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei.Am 13. 8. 1996 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG bezüglich des Bescheides vom 9. 4. 1980. Mit Bescheid vom 18. 9. 1996 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 ab; hinsichtlich des Zeitraums ab 15. 9. 1987 wurde der Antrag zurückgewiesen. Über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen diesen Bescheid entschied die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid vom 18. 11. 1997, das dem Einspruch für die Zeit vom 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 im Sinne einer Behebung des Bescheides vom 9. 4. 1980 gemäß Paragraph 101, ASVG Folge gegeben wurde; für die Zeit ab 15. 9. 1987 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 18. 11. 1997 brachte die beklagte Partei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der den angefochtenen Bescheid vom 18. 11. 1997 mit Erkenntnis vom 21. 4. 1998, Zl. 98/08/0002, eingeschränkt auf den Zeitraum 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der sich auf die Zeit ab 15. 9. 1987 beziehende Bescheidabspruch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei.
Daraufhin erließ die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 23. 7. 1998 einen Ersatzbescheid (Teilbescheid), mit dem der einen Anspruch auf Versehrtenrente ablehnende Bescheid der beklagten Partei vom 9. 4. 1980 hinsichtlich des Zeitraums 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 gemäß § 101 ASVG behoben wurde.Daraufhin erließ die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 23. 7. 1998 einen Ersatzbescheid (Teilbescheid), mit dem der einen Anspruch auf Versehrtenrente ablehnende Bescheid der beklagten Partei vom 9. 4. 1980 hinsichtlich des Zeitraums 1. 10. 1978 bis 14. 9. 1987 gemäß Paragraph 101, ASVG behoben wurde.
Gegen den sich auf den Zeitraum ab 15. 9. 1987 beziehenden Teil des Bescheides der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. 11. 1997 hat die Klägerin ihrerseits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. 6. 1999, Zl. 98/08/0006-9, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Betreffend die Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Grundlage für diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes war der Umstand, dass die beklagte Partei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 9. 2. 1999 als Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG eine Rente auch für den Zeitraum ab 15. 9. 1987 zugesprochen hatte, womit das rechtliche Interesse der Klägerin als Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über ihre Beschwerde nach Ansicht des VwGH weggefallen ist. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausgangs einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, weshalb nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen sei.Grundlage für diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes war der Umstand, dass die beklagte Partei zwischenzeitlich mit Bescheid vom 9. 2. 1999 als Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG eine Rente auch für den Zeitraum ab 15. 9. 1987 zugesprochen hatte, womit das rechtliche Interesse der Klägerin als Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über ihre Beschwerde nach Ansicht des VwGH weggefallen ist. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausgangs einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, weshalb nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen sei.
Mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 9. 2. 1999 hat die beklagte Partei eine Richtigstellung ihres seinerzeitigen Bescheides vom 9. 4. 1980 hinsichtlich der Verletzungsart und der Verletzungsfolgen gemäß § 101 ASVG ausgesprochen und der Klägerin folgende Leistungen gewährt:Mit dem bereits erwähnten Bescheid vom 9. 2. 1999 hat die beklagte Partei eine Richtigstellung ihres seinerzeitigen Bescheides vom 9. 4. 1980 hinsichtlich der Verletzungsart und der Verletzungsfolgen gemäß Paragraph 101, ASVG ausgesprochen und der Klägerin folgende Leistungen gewährt:
25. 11. 1978 - 26. 09. 1980: 60 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
27. 09. 1980 - 14. 09. 1987: 50 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
15. 09. 1987 - 21. 09. 1988: 60 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
ab 22. 09. 1988: 35 v.H. der Vollrente
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 33 Cgs 67/99a beim Erstgericht Klage, in der sie ausdrücklich erklärte, den Bescheid insoweit nicht anzufechten, als vom 25. 11. 1978 bis 26. 9. 1980 und vom 15. 9. 1987 bis 21. 9. 1988 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 60 % als Dauerrente gewährt wurde. In Punkt 1) ihres Urteilsbegehrens beantragte die Klägerin den Zuspruch einer 60 %igen Versehrtenrente als Dauerrente samt einer 20 %igen Zusatzrente ab 25. 11. 1978; ab dem jeweiligen Fälligkeitstag wurden 10 % Zinsen begehrt. In diesem Verfahren brachte die Klägerin unter anderem vor, dass die beklagte Partei ab 22. 9. 1988 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 45 % anerkannt habe.
In der am 15. 11. 1999 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten und wegen dessen örtlicher Unzuständigkeit nach Anhörung der Klägerin a limine an das Erstgericht überwiesenen Klage stellt die Klägerin einerseits ein Leistungsbegehren über S 37.557,40 samt 8 % Zinsen seit 28. 8. 1999 und andererseits ein Feststellungsbegehren, wonach "der (neue) Erstbescheid vom 9. 2. 1999 auch ab 15. 9. 1987 bzw ab 22. 9. 1988 bis auf weiteres gilt und für den Zeitraum vom 15. 9. 1987 bis 21. 9. 1988 ein Zuschlag von 10 % zur ermittelten MdE von 50 % außergerichtlich vereinbart wurde".
Zum Zahlungsbegehren brachte die Klägerin vor, die beklagte Partei schulde ihr die im Verfahren wegen rückwirkender Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG (betreffend den Bescheid vom 9. 4. 1980) entstandenen Verfahrenskosten, die auch mit Ausnahme jener für die rechtsfreundliche Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof ersetzt worden seien. Auch wenn der VwGH ausgesprochen habe, dass ein Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde nicht stattfinde, habe die beklagte Partei die von ihr schuldhaft verursachten Kosten insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.Zum Zahlungsbegehren brachte die Klägerin vor, die beklagte Partei schulde ihr die im Verfahren wegen rückwirkender Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG (betreffend den Bescheid vom 9. 4. 1980) entstandenen Verfahrenskosten, die auch mit Ausnahme jener für die rechtsfreundliche Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof ersetzt worden seien. Auch wenn der VwGH ausgesprochen habe, dass ein Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde nicht stattfinde, habe die beklagte Partei die von ihr schuldhaft verursachten Kosten insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.
Zum Feststellungsbegehren behauptete die Klägerin, die beklagte Partei stütze sich in der Korrespondenz darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Versehrtenrente ab 15. 9. 1987 bestehe, soweit dieser über den Zuspruch des Erstgerichts im Verfahren 35 Cgs 1/90 hinaus gehe. Die Parteien seien jedoch vergleichsweise übereingekommen, dass für den Zeitraum 15. 9. 1987 bis 21. 9. 1988 ein Zuschlag von 10 % zu der bis dahin ermittelten MdE von 50 % gewährt werde. Ab 22. 9. 1988 gelte wiederum die im Erstbescheid ermittelte MdE von 50 % wie bis 14. 9. 1987, da ab diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung weggefallen sei. Die Klägerin habe daher "auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass für die MdE der (neue) Erstbescheid vom 9. 2. 1999 auch ab 15. 9. 1987 bzw 22. 9. 1988 zum Tragen komme". Hinsichtlich dieser Ansprüche bestehe keine Streitanhängigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahren zu 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts. Die Anrufung des Gerichts sei auch dann zulässig, wenn die beklagte Partei innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Bescheid erlassen habe.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und wandte im Wesentlichen ein, es mangle an einer bescheidmäßigen Erledigung ihrerseits als Grundlage für eine Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts. Darüber hinaus fehle es dem Erstgericht an einer Zuständigkeit für die Bestimmung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens. Im Übrigen behänge hinsichtlich des Bescheides der beklagten Partei vom 9. 2. 1999 vor dem Erstgericht bereits das Verfahren 33 Cgs 67/99a, in dem die Klägerin ein zeitlich unlimitiertes Leistungsbegehren gestellt habe, das über das zu 34 Cgs 6/00t des Erstgerichts gestellte Feststellungsbegehren hinausgehe. Die Behauptung der Klägerin, es sei ein außergerichtliches vergleichsweises Übereinkommen zustande gekommen, sei im Übrigen auch im Verfahren 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts strittig.
Mit Beschluss vom 16. 5. 2000 hat das Erstgericht das Zahlungsbegehren wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit und das Feststellungsbegehren wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass das Leistungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts und das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde.
Es beurteilte den eingangs dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim Verfahren über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch nicht um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG handle, weshalb zur Entscheidung über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch jedenfalls nicht das Landesgericht in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht berufen sei. In Betracht komme ein Amtshaftungsanspruch, der zwar in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts falle; örtlich zuständig sei aber jenes, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sei. Da sich der "Sitz" der beklagten Partei im Sprengel des Landesgerichts Salzburg befinde, sei das Erstgericht örtlich unzuständig. Die Unzuständigkeit sei nicht geheilt. Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 ASGG würde eine anhängige oder gleichzeitig anhängig gemachte Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG voraussetzen, die aber hier nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen für eine Anspruchshäufung in derselben Klage (§ 227 ZPO) seien nicht gegeben, weil das Erstgericht für den erhobenen Zahlungsanspruch örtlich nicht zuständig sei; außerdem sei nicht dieselbe Art des Verfahrens zulässig.Es beurteilte den eingangs dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim Verfahren über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch nicht um eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG handle, weshalb zur Entscheidung über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch jedenfalls nicht das Landesgericht in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht berufen sei. In Betracht komme ein Amtshaftungsanspruch, der zwar in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts falle; örtlich zuständig sei aber jenes, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sei. Da sich der "Sitz" der beklagten Partei im Sprengel des Landesgerichts Salzburg befinde, sei das Erstgericht örtlich unzuständig. Die Unzuständigkeit sei nicht geheilt. Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach Paragraph 8, ASGG würde eine anhängige oder gleichzeitig anhängig gemachte Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, ASGG voraussetzen, die aber hier nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen für eine Anspruchshäufung in derselben Klage (Paragraph 227, ZPO) seien nicht gegeben, weil das Erstgericht für den erhobenen Zahlungsanspruch örtlich nicht zuständig sei; außerdem sei nicht dieselbe Art des Verfahrens zulässig.
Betreffend das Feststellungsbegehren übersehe die Klägerin, dass das Sozialrechtsverfahren vom Grundsatz der sukzessiven Kompetenz getragen sei. Dieses Prinzip gelte auch für Feststellungsklagen. Mangels eines angefochtenen Bescheides stehe der Klage die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.
Da bei der das Zahlungsbegehren betreffenden Entscheidung (Punkt a des Spruches) keine Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen eine Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.Da bei der das Zahlungsbegehren betreffenden Entscheidung (Punkt a des Spruches) keine Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen eine Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich der Anfechtung des Punktes a) der Entscheidung des Rekursgerichts und auf Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Beschlüsse, verbunden mit dem Auftrag an das Erstgericht zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens.