Gemäß § 38 Abs 2 ASGG hat das angerufene Gericht, wenn für die Rechtsstreitigkeit anstelle dieses Gerichtes ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, sofern die Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers die Sache an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Gemäß Abs 4 dieser Bestimmung ist das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist. Hieraus folgt, daß der Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit dem Ausspruch über die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht in einem Beschluß verbunden sein muß. Es genügt, daß der Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit aus der Begründung des Beschlusses hervorgeht. Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeits- oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann (Kuderna ASGG, Anm 13 zu § 38). Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen § 38 Abs 2 und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG zum Tragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG hat das angerufene Gericht, wenn für die Rechtsstreitigkeit anstelle dieses Gerichtes ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, sofern die Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers die Sache an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung ist das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist. Hieraus folgt, daß der Ausspruch über die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit dem Ausspruch über die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Gericht in einem Beschluß verbunden sein muß. Es genügt, daß der Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit aus der Begründung des Beschlusses hervorgeht. Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeits- oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann (Kuderna ASGG, Anmerkung 13 zu Paragraph 38,). Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 4, ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG zum Tragen.
Die Zurückweisung der Klage durch das Landesgericht für ZRS Wien erfolgte mit der Begründung, daß die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes nicht gegeben sei und ein Amtshaftungsanspruch nicht erhoben werde. Auch die Überweisung erfolgte nicht aufgrund des § 38 Abs 2 ASGG - in diesem Fall wäre im übrigen die Klage nicht zurückzuweisen, sondern von Amts wegen zu überweisen gewesen - , sondern über einen auf § 230 a ZPO gegründeten Antrag der Klägerin gemäß § 261 Abs 6 ZPO. Daher traten die Bindungswirkungen des § 38 Abs 4 ASGG nicht ein und dem Erstgericht stand grundsätzlich die Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit offen.Die Zurückweisung der Klage durch das Landesgericht für ZRS Wien erfolgte mit der Begründung, daß die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes nicht gegeben sei und ein Amtshaftungsanspruch nicht erhoben werde. Auch die Überweisung erfolgte nicht aufgrund des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG - in diesem Fall wäre im übrigen die Klage nicht zurückzuweisen, sondern von Amts wegen zu überweisen gewesen - , sondern über einen auf Paragraph 230, a ZPO gegründeten Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. Daher traten die Bindungswirkungen des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG nicht ein und dem Erstgericht stand grundsätzlich die Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit offen.
Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß mit der Klage ein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch geltend gemacht werde, kann jedoch nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten - wem immer - schuldhaft zugefügt haben. Ansprüche dieser Art sind in dem nach dem AHG geregelten Verfahren geltend zu machen und unterliegen der Zuständigkeitsbestimmung des § 9 AHG. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfolgt die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53; SZ 45/42; Schragel AHG2 86,258). Ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten von Organen im Rahmen der Vollziehung wehrgesetzlicher Vorschriften Präsenzdienern gegenüber kann Amtshaftungsansprüche auslösen. So wurde Präsenzdienern, die bei Verkehrsunfällen im Rahmen des Dienstes verletzt wurden, Schmerzengeld und Verdienstentgang nach § 1 AHG zuerkannt (JBl 1968; 479; SZ 33/63); verletzte ein Vorgesetzter anläßlich des Übens mit scharfen Handgrananten Ausbildungsvorschriften und wurde dadurch ein Präsenzdiener verletzt, wurde diesem Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zuerkannt (EvBl 1976/233). Auch ein Küchendienst erfolgt in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53). Ebenso wurden Amtshaftungsansprüche eines Grundwehrdieners bejaht, der anläßlich eines mit der Einnahme einer Mahlzeit verbundenen Weges im Kasernengelände auf einer nicht gestreuten Stiege stürzte (1 Ob 10/86). Allen diesen Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, die Ansprüche von Präsenzdienern betrafen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 1 AHG wurde damit begründet, daß die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze geschehe. Nach § 1 Abs 1 WehrG, sei jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Dem Bundesheer gehörten gemäß § 1 Abs 3 Z 1 WehrG ua Personen, die zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen seien, vom Beginn des Tages, an dem sie einberufen worden seien, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen worden seien, an. Sie unterlägen während des eine Pflicht für alle wehrfähigen männlichen Bürger des Staates bildenden ordentlichen Präsenzdienstes einem hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, kraft dessen sie grundsätzlich zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet seien (§ 44 Abs 2 WehrG); sie seien auch verpflichtet, die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und allen ihren Weisungen zu gehorchen (§ 44 Abs 3 WehrG); Gehorsamsverweigerungen und jede andere Verletzung militärischer Pflichten könnten ua nach strafrechtlichen Vorschriften, nach dem Wehrgesetz und dem Heeresdisziplinargesetz 1956 in der geltenden Fassung geahndet werden. Das Bundesheer bilde daher einen Verband, in dem alle Angehörigen einer einheitlichen Befehlsgewalt unterworfen seien. Es liege ein juristisches System vor, das durch die Befehlsgebung in seinen Teilen zusammengehalten werde. Der besonderen Gehorsamspflicht der Präsenzdiener entspreche die Fürsorgepflicht der militärischen Vorgesetzten und deren Verpflichtung, die Untergebenen vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (1 Ob 10/86).Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß mit der Klage ein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch geltend gemacht werde, kann jedoch nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph eins, AHG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten - wem immer - schuldhaft zugefügt haben. Ansprüche dieser Art sind in dem nach dem AHG geregelten Verfahren geltend zu machen und unterliegen der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 9, AHG. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfolgt die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53; SZ 45/42; Schragel AHG2 86,258). Ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten von Organen im Rahmen der Vollziehung wehrgesetzlicher Vorschriften Präsenzdienern gegenüber kann Amtshaftungsansprüche auslösen. So wurde Präsenzdienern, die bei Verkehrsunfällen im Rahmen des Dienstes verletzt wurden, Schmerzengeld und Verdienstentgang nach Paragraph eins, AHG zuerkannt (JBl 1968; 479; SZ 33/63); verletzte ein Vorgesetzter anläßlich des Übens mit scharfen Handgrananten Ausbildungsvorschriften und wurde dadurch ein Präsenzdiener verletzt, wurde diesem Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zuerkannt (EvBl 1976/233). Auch ein Küchendienst erfolgt in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53). Ebenso wurden Amtshaftungsansprüche eines Grundwehrdieners bejaht, der anläßlich eines mit der Einnahme einer Mahlzeit verbundenen Weges im Kasernengelände auf einer nicht gestreuten Stiege stürzte (1 Ob 10/86). Allen diesen Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, die Ansprüche von Präsenzdienern betrafen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph eins, AHG wurde damit begründet, daß die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze geschehe. Nach Paragraph eins, Absatz eins, WehrG, sei jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Dem Bundesheer gehörten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG ua Personen, die zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen seien, vom Beginn des Tages, an dem sie einberufen worden seien, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen worden seien, an. Sie unterlägen während des eine Pflicht für alle wehrfähigen männlichen Bürger des Staates bildenden ordentlichen Präsenzdienstes einem hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, kraft dessen sie grundsätzlich zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet seien (Paragraph 44, Absatz 2, WehrG); sie seien auch verpflichtet, die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und allen ihren Weisungen zu gehorchen (Paragraph 44, Absatz 3, WehrG); Gehorsamsverweigerungen und jede andere Verletzung militärischer Pflichten könnten ua nach strafrechtlichen Vorschriften, nach dem Wehrgesetz und dem Heeresdisziplinargesetz 1956 in der geltenden Fassung geahndet werden. Das Bundesheer bilde daher einen Verband, in dem alle Angehörigen einer einheitlichen Befehlsgewalt unterworfen seien. Es liege ein juristisches System vor, das durch die Befehlsgebung in seinen Teilen zusammengehalten werde. Der besonderen Gehorsamspflicht der Präsenzdiener entspreche die Fürsorgepflicht der militärischen Vorgesetzten und deren Verpflichtung, die Untergebenen vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (1 Ob 10/86).
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Die Klägerin ist als Zivilbeamtin in der Heeresverwaltung beschäftigt. Gemäß § 50 WehrG haben die Wehrpflichtigen (Präsenzdiener) neben dem Anspruch auf Besoldung, Unterkunft, Bekleidung und ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Verpflegung; im § 11 HGG wird der Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung noch besonders hervorgehoben. Ein solcher Anspruch ist für die Zivilbeamten des Bundesheeres im Gesetz nicht normiert. Der Staat wird bei Leistung der Naturalverpflegung an Präsenzdiener in Vollziehung der Gesetze (§ 50 WehrG und § 11 HGG) tätig, wogegen die Gewährung der Verpflegung an Beamte der Heeresverwaltung lediglich den Charakter einer ohne gesetzliche Verpflichtung gewährten Sozialleistung hat. Der Bund wird in diesen Fällen nicht in Vollziehung der Gesetze tätig, sodaß bei diesen Gelegenheiten eintretende Schadensfälle nicht den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen.Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Die Klägerin ist als Zivilbeamtin in der Heeresverwaltung beschäftigt. Gemäß Paragraph 50, WehrG haben die Wehrpflichtigen (Präsenzdiener) neben dem Anspruch auf Besoldung, Unterkunft, Bekleidung und ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Verpflegung; im Paragraph 11, HGG wird der Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung noch besonders hervorgehoben. Ein solcher Anspruch ist für die Zivilbeamten des Bundesheeres im Gesetz nicht normiert. Der Staat wird bei Leistung der Naturalverpflegung an Präsenzdiener in Vollziehung der Gesetze (Paragraph 50, WehrG und Paragraph 11, HGG) tätig, wogegen die Gewährung der Verpflegung an Beamte der Heeresverwaltung lediglich den Charakter einer ohne gesetzliche Verpflichtung gewährten Sozialleistung hat. Der Bund wird in diesen Fällen nicht in Vollziehung der Gesetze tätig, sodaß bei diesen Gelegenheiten eintretende Schadensfälle nicht den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen.
Gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung. Aus der Definition des Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerbegriffes im § 51 ASGG ergibt sich, daß auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen. Da ein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch hier nicht erhoben wird, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG vor, sodaß das Erstgericht zur Entscheidung über das erhobene Begehren zuständig ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung. Aus der Definition des Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerbegriffes im Paragraph 51, ASGG ergibt sich, daß auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen. Da ein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch hier nicht erhoben wird, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vor, sodaß das Erstgericht zur Entscheidung über das erhobene Begehren zuständig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Das Verfahren über die von der beklagten Partei erhobenen Prozeßeinreden ist ein Zwischenstreit; die darin unterlegene beklagte Partei war daher zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an die Klägerin zu verpflichten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Das Verfahren über die von der beklagten Partei erhobenen Prozeßeinreden ist ein Zwischenstreit; die darin unterlegene beklagte Partei war daher zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an die Klägerin zu verpflichten.