Rechtssatz RS0086603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086603
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Rechtssatz
Da der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (§ 23 Abs 5 ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) sei es durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege, handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch § 153 Abs 3 ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt.Da der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (Paragraph 23, Absatz 5, ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) sei es durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege, handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch Paragraph 153, Absatz 3, ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 186/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 186/95
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
Vgl aber; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086603
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00186_9500000_001