Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wegen Verletzung des Grundrechtes der Sozialversicherungsträger auf Erwerbsfreiheit sowie des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes geltend macht.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG wegen Verletzung des Grundrechtes der Sozialversicherungsträger auf Erwerbsfreiheit sowie des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes geltend macht.
Der Revisionswerber stellt die Anträge, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmung des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG beantragen und der Revision im Sinne der Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattgeben.Der Revisionswerber stellt die Anträge, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG beantragen und der Revision im Sinne der Abänderung der Urteile der Vorinstanzen stattgeben.
Der Antrag, beim Verfassungsgerichtshof die dargestellte Bestimmung anzufechten, ist zurückzuweisen, weil hiezu keine Antragsbefugnis der Parteien besteht (DRdA 1994/2, 10 ObS 240/93, 10 ObS 197/94).
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der unentbehrliche Zahnersatz ist zwar als Pflichtleistung (SSV-NF 4/163, 6/114) aber nach Maßgabe der Satzung zu leisten, die das "Nähere" bestimmt (§ 153 Abs 2 ASVG).Der unentbehrliche Zahnersatz ist zwar als Pflichtleistung (SSV-NF 4/163, 6/114) aber nach Maßgabe der Satzung zu leisten, die das "Nähere" bestimmt (Paragraph 153, Absatz 2, ASVG).
Es ist unbestritten, daß der vom Kläger geltend gemachte festsitzende Zahnersatz bisher nicht Gegenstand eines Gesamtvertrages ist und im Ambulatorium nicht erbracht werden darf.
In Anbetracht des Umstandes, daß der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (§ 23 Abs 5 ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) teils durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege (Binder in Tomandl SV-System 7.ErgLfg 187 f), handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch § 153 Abs 3 ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt (VFSlg 13.022).In Anbetracht des Umstandes, daß der Sozialversicherungsträger für die Krankenbehandlung ausreichend Vorsorge zu treffen (Paragraph 23, Absatz 5, ASVG) und daher die Erbringung der Gesundheitsgüter zu organisieren hat, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen (wie Ambulatorien) teils durch Verpflichtung von Dritten im Vertragswege (Binder in Tomandl SV-System 7.ErgLfg 187 f), handelt er bei Erbringung der Sachleistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes im gesetzlichen Auftrag. Dies schließt aber eine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Sozialversicherungsträgers bei Betreiben eines Ambulatoriums aus, sodaß durch die Beschränkung der Leistungserbringung durch Paragraph 153, Absatz 3, ASVG ein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit nicht vorliegt (VFSlg 13.022).
Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Auftrag der Sozialversicherungsträger liegt in der Leistungseinschränkung der Ambulatorien auch keine unsachliche Diskriminierung im Sinne der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Die unterschiedliche Behandlung der Sozialversicherungsträger als Betreiber von Ambulatorien und der Vertragsärzte hat nämlich ihre Grundlage in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen.
Die Leistung des unentbehrlichen Zahnersatzes ist durch die Bestimmung des § 153 Abs 3 ASVG nicht in Frage gestellt. Sie wird jedem Versicherten gewährleistet und ist nicht davon abhängig, ob er in einem Ambulatorium oder anderweitig hergestellt wird. Daß außervertragliche Leistungen mit Ausnahme derjenigen, die am 31.12.1972 Gegenstand eines Vertrages waren, nicht von Ambulatorien erbracht werden dürfen, bewirkt keine Diskriminierung bestimmter Personengruppen. Die Leistungs- und Kostenersatzpflicht ist für alle Versicherten einheitlich durch Gesetz und Satzung geregelt. Die normative Regelung selbst hat keine rechtliche Ungleichbehandlung zur Folge und knüpft an vergleichbare Sachverhalt keine unterschiedlichen Rechtsfolgen. Liegt aber keine Ungleichbehandlung im Rechtssinn durch die Norm vor, dann ist auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt (Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72 [76 f]). Auch das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl wird nicht eingeschränkt, weil die Wahlfreiheit nach § 135 Abs 2 ASVG im Rahmen des § 153 Abs 3 ASVG für alle Normunterworfenen in gleicher Weise gewährleistet ist.Die Leistung des unentbehrlichen Zahnersatzes ist durch die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, ASVG nicht in Frage gestellt. Sie wird jedem Versicherten gewährleistet und ist nicht davon abhängig, ob er in einem Ambulatorium oder anderweitig hergestellt wird. Daß außervertragliche Leistungen mit Ausnahme derjenigen, die am 31.12.1972 Gegenstand eines Vertrages waren, nicht von Ambulatorien erbracht werden dürfen, bewirkt keine Diskriminierung bestimmter Personengruppen. Die Leistungs- und Kostenersatzpflicht ist für alle Versicherten einheitlich durch Gesetz und Satzung geregelt. Die normative Regelung selbst hat keine rechtliche Ungleichbehandlung zur Folge und knüpft an vergleichbare Sachverhalt keine unterschiedlichen Rechtsfolgen. Liegt aber keine Ungleichbehandlung im Rechtssinn durch die Norm vor, dann ist auch der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt (Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72 [76 f]). Auch das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl wird nicht eingeschränkt, weil die Wahlfreiheit nach Paragraph 135, Absatz 2, ASVG im Rahmen des Paragraph 153, Absatz 3, ASVG für alle Normunterworfenen in gleicher Weise gewährleistet ist.
Der Oberste Gerichtshof trägt daher gegen die Verfassungsgemäßheit der genannten Bestimmung keine Bedenken (vgl dazu auch Krejci, Zur Beschränkung der Aufgaben von Zahnambulatorien der Sozialversicherung [§ 153 Abs 3 ASVG], VR 1992, 222 f).Der Oberste Gerichtshof trägt daher gegen die Verfassungsgemäßheit der genannten Bestimmung keine Bedenken vergleiche dazu auch Krejci, Zur Beschränkung der Aufgaben von Zahnambulatorien der Sozialversicherung [§ 153 Absatz 3, ASVG], VR 1992, 222 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.