Rechtssatz RS0086640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086640
Entscheidungsdatum
15.12.1997
Rechtssatz
Die Verlassenschaft ist auch Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte; sie ist Inhaber des Geschäftsanteils und wird dabei von den Erben, soweit ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde, oder von einem Nachlaßkurator vertreten und übt auch die Gesellschafterrechte und damit auch das Stimmrecht in der Generalversammlung aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 510/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 510/95
Veröff: SZ 68/193
- 1 Ob 254/97b
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 254/97b
nur: Die Verlassenschaft ist Subjekt der aus dem Geschäftsanteil des Erblassers erfließenden Gesellschafterrechte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086640
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_004