Rechtssatz RS0086756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086756
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden § 38 StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden Paragraph 38, StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 24/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 24/95
Veröff: SZ 68/170
- 10 ObS 2/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 2/95
Beisatz: Hier: § 58 GSVG (T1)
- 10 ObS 190/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 190/95
Beis wie T1
- 10 ObS 214/97m
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 214/97m
Auch; Veröff: SZ 70/207
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086756
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00024_9500000_002