Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 58 Abs 1 GSVG (entspricht § 89 Abs 1 ASVG) ruhen die Leistungsansprüche 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird; 2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Unterschungshaft. Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall bzw Pensionsversicherung nach Abs 1 tritt gemäß Abs 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als ein Monat währt.Nach Paragraph 58, Absatz eins, GSVG (entspricht Paragraph 89, Absatz eins, ASVG) ruhen die Leistungsansprüche 1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (Paragraph 123,), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird; 2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Unterschungshaft. Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall bzw Pensionsversicherung nach Absatz eins, tritt gemäß Absatz 2, nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder Anhaltung nicht länger als ein Monat währt.
Zur Frage, welche Auswirkungen es auf einen Renten(Pensions)anspruch hat, wenn eine Untersuchungshaft nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, war die Rechtssprechung nicht einheitlich (siehe dazu die Zusammenstellung der Judikatur des OLG Wien als bis 31. 12. 1986 in Leistungsstreitsachen in letzter Instanz zuständigen Oberlandesgerichtes Wien in der Entscheidung 10 Ob S 24/95).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung.Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung.
Daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - infolge seiner noch nicht erledigten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Strafurteil - noch in Untersuchungshaft befand, ist unbestritten. Daran vermag auch die Möglichkeit bzw Verpflichtung der nachträglichen Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft (§ 38 StGB) im Fall der Rechtskraft des verurteilenden Straferkenntnisses nichts zu ändern. Die Untersuchungshaft bildet nämlich auch dann keinen Ruhensgrund, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; in diesem Sinne haben sowohl das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung 16 R 164/66 vom 28.11.1966, SVSlg 17.729 als auch der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 75/68 vom 2.5.1968, SVSlg 17.730, ÖJZ 1968, 663 = EvBl 1968/422, zur gleichlautenden Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG erkannt.Daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - infolge seiner noch nicht erledigten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Strafurteil - noch in Untersuchungshaft befand, ist unbestritten. Daran vermag auch die Möglichkeit bzw Verpflichtung der nachträglichen Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft (Paragraph 38, StGB) im Fall der Rechtskraft des verurteilenden Straferkenntnisses nichts zu ändern. Die Untersuchungshaft bildet nämlich auch dann keinen Ruhensgrund, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; in diesem Sinne haben sowohl das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung 16 R 164/66 vom 28.11.1966, SVSlg 17.729 als auch der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 75/68 vom 2.5.1968, SVSlg 17.730, ÖJZ 1968, 663 = EvBl 1968/422, zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erkannt.
Der - gegenteiligen - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 32 R 303/85 vom 16.12.1985, SSV 25/159, wonach die Untersuchungshaft im Ausmaß der Anrechnung als Strafhaft zu werten ist - und worauf sich der Revisionswerber stützt - , kann hingegen nicht gefolgt werden. Als Grundlage dieser Entscheidung wird die 599.BlgNR, 7.GP, 40, zu § 89 ASVG (welche Bestimmung in § 58 GSVG übernommen wurde) genannt, wonach "die Untersuchungshaft der Strafhaft hinsichtlich der Rentenansprüche nicht gleichgestellt wird, da sie bloß eine vorläufige Maßnahme darstellt und keinen Strafcharakter hat; es erschiene daher unbillig, Rentenzahlungen schon aus dem Grunde der Untersuchungshaft zu verweigern, doch wird eine solche im Falle der Verurteilung in dem Ausmaße, in dem sie auf die Strafhaft angerechnet wird, selbst als Strafhaft zu werten sein."Der - gegenteiligen - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 32 R 303/85 vom 16.12.1985, SSV 25/159, wonach die Untersuchungshaft im Ausmaß der Anrechnung als Strafhaft zu werten ist - und worauf sich der Revisionswerber stützt - , kann hingegen nicht gefolgt werden. Als Grundlage dieser Entscheidung wird die 599.BlgNR, 7.GP, 40, zu Paragraph 89, ASVG (welche Bestimmung in Paragraph 58, GSVG übernommen wurde) genannt, wonach "die Untersuchungshaft der Strafhaft hinsichtlich der Rentenansprüche nicht gleichgestellt wird, da sie bloß eine vorläufige Maßnahme darstellt und keinen Strafcharakter hat; es erschiene daher unbillig, Rentenzahlungen schon aus dem Grunde der Untersuchungshaft zu verweigern, doch wird eine solche im Falle der Verurteilung in dem Ausmaße, in dem sie auf die Strafhaft angerechnet wird, selbst als Strafhaft zu werten sein."
Die Wertung, daß die U-Haft nachträglich durch die Anrechnung gemäß § 38 StGB zur Strafhaft wird, kann allerdings nicht übernommen werden. Schon aus der Gegenüberstellung der Z 1 und 2 des § 58 GSVG ergibt sich, daß die Leistungsansprüche in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Dauer der Untersuchungshaft (und selbstverständlich auch der Verwahrungshaft) nicht ruhen.Die Wertung, daß die U-Haft nachträglich durch die Anrechnung gemäß Paragraph 38, StGB zur Strafhaft wird, kann allerdings nicht übernommen werden. Schon aus der Gegenüberstellung der Ziffer eins und 2 des Paragraph 58, GSVG ergibt sich, daß die Leistungsansprüche in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Dauer der Untersuchungshaft (und selbstverständlich auch der Verwahrungshaft) nicht ruhen.
Zu diesem Ergebnis kommt man übrigens auch, wenn man die Z 1 ohne Berücksichtigung der Z 2 auslegt. Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind eben keine Freiheitsstrafen. Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, die den im § 180 Abs 2 StPO bezeichneten Gefahren entgegenwirken soll (§ 184 leg cit). Nach der letztgenannten Gesetzesstelle dürfen den Untersuchungshäftlingen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Gemäß § 186 StPO dürfen Untersuchungshäftlinge eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen (Abs 2). Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Sie haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden (Abs 4), Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet (Abs 5).Zu diesem Ergebnis kommt man übrigens auch, wenn man die Ziffer eins, ohne Berücksichtigung der Ziffer 2, auslegt. Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind eben keine Freiheitsstrafen. Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, die den im Paragraph 180, Absatz 2, StPO bezeichneten Gefahren entgegenwirken soll (Paragraph 184, leg cit). Nach der letztgenannten Gesetzesstelle dürfen den Untersuchungshäftlingen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Gemäß Paragraph 186, StPO dürfen Untersuchungshäftlinge eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen (Absatz 2,). Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Sie haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden (Absatz 4,), Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet (Absatz 5,).
Daß der Untersuchungshäftling zB für die während der Haft erlaubten Bequemlichkeiten, aber auch für die Kosten seiner Verteidigung während des Vorverfahrens, in der Hauptverhandlung und während des Rechtsmittelverfahrens Geldmittel zur Verfügung haben soll, sind gerechtfertigte Gründe, Leistungsansprüche aus der Unfall- und der Pensionsversicherung für die Dauer der Untersuchungshaft nicht ruhen zu lassen. Würden Renten und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung schon für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen, stünden sie Untersuchungshäftlingen auch nicht mehr zur Befriedigung von Forderungen Dritter zur Verfügung, etwa zur Schadensgutmachung, wodurch ihnen ein wichtiger Milderungsgrund verloren ginge. Der Untersuchungshäftling könnte seinen Anspruch auf Geldleistungen zu diesem Zweck auch mit Zustimmung des Versicherungsträgers nicht mehr übertragen oder verpfänden (§ 65 GSVG) Diese ohnehin nur beschränkt pfändbaren Forderungen könnten auch nicht mehr nach Maßgabe des § 291 a EO, ja nicht einmal zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen nach Maßgabe des § 291 b leg cit gepfändet werden. (Allerdings würde den sich im Inland aufhaltenden Angehörigen des Versicherten, die im Falle seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben, nach § 58 Abs 5 ASVG eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension gebühren).Daß der Untersuchungshäftling zB für die während der Haft erlaubten Bequemlichkeiten, aber auch für die Kosten seiner Verteidigung während des Vorverfahrens, in der Hauptverhandlung und während des Rechtsmittelverfahrens Geldmittel zur Verfügung haben soll, sind gerechtfertigte Gründe, Leistungsansprüche aus der Unfall- und der Pensionsversicherung für die Dauer der Untersuchungshaft nicht ruhen zu lassen. Würden Renten und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung schon für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen, stünden sie Untersuchungshäftlingen auch nicht mehr zur Befriedigung von Forderungen Dritter zur Verfügung, etwa zur Schadensgutmachung, wodurch ihnen ein wichtiger Milderungsgrund verloren ginge. Der Untersuchungshäftling könnte seinen Anspruch auf Geldleistungen zu diesem Zweck auch mit Zustimmung des Versicherungsträgers nicht mehr übertragen oder verpfänden (Paragraph 65, GSVG) Diese ohnehin nur beschränkt pfändbaren Forderungen könnten auch nicht mehr nach Maßgabe des Paragraph 291, a EO, ja nicht einmal zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen nach Maßgabe des Paragraph 291, b leg cit gepfändet werden. (Allerdings würde den sich im Inland aufhaltenden Angehörigen des Versicherten, die im Falle seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben, nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension gebühren).
Da es sich bei § 58 GSVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung. eine solche läge aber in der Berücksichtigung der in der RV zur Stammfassung des ASVG vertretenen Meinung, eine Untersuchungshaft wäre im Falle der Verurteilung in dem Ausmaß, in dem sie auf die Strafhaft angerechnet werde, selbst als Strafhaft zu werten. Diese Auffassung der Materialien steht nicht nur mit deren Ausführungen in einem gewissen Widerspruch, daß die Untersuchungshaft der Strafhaft (Anhaltung) hinsichtlich der Rentenansprüche nicht gleichgestellt werde, da sie bloß eine vorläufige Maßnahme darstelle und keinen Strafcharakter habe, so daß es unbillig erschiene, Rentenzahlungen schon aus dem Grunde der Untersuchungshaft zu verweigern. Sie fand auch - wie schon dargelegt - im Wortlaut des § 58 GSVG keinen Niederschlag.Da es sich bei Paragraph 58, GSVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung. eine solche läge aber in der Berücksichtigung der in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG vertretenen Meinung, eine Untersuchungshaft wäre im Falle der Verurteilung in dem Ausmaß, in dem sie auf die Strafhaft angerechnet werde, selbst als Strafhaft zu werten. Diese Auffassung der Materialien steht nicht nur mit deren Ausführungen in einem gewissen Widerspruch, daß die Untersuchungshaft der Strafhaft (Anhaltung) hinsichtlich der Rentenansprüche nicht gleichgestellt werde, da sie bloß eine vorläufige Maßnahme darstelle und keinen Strafcharakter habe, so daß es unbillig erschiene, Rentenzahlungen schon aus dem Grunde der Untersuchungshaft zu verweigern. Sie fand auch - wie schon dargelegt - im Wortlaut des Paragraph 58, GSVG keinen Niederschlag.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem die Anrechung der Vorhaft auf die Freiheits- und Geldstrafen anordnenden § 38 StGB um eine strafrechtliche Bestimmung handelt, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Ob die (auf eine unbedingte Freiheitsstrafe) angerechnete Vorhaft strafrechtlich zu einer Strafhaft wird, kann hier dahingestellt bleiben. Diese strafrechtliche Anrechungsbestimmung hat aber keinerlei Auswirkung auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte .... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im § 58 Abs 1 Z 1 GSVG, bei der es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder in Untersuchungshaft befindet, verbüßt er keine Freiheitsstrafe.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem die Anrechung der Vorhaft auf die Freiheits- und Geldstrafen anordnenden Paragraph 38, StGB um eine strafrechtliche Bestimmung handelt, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Ob die (auf eine unbedingte Freiheitsstrafe) angerechnete Vorhaft strafrechtlich zu einer Strafhaft wird, kann hier dahingestellt bleiben. Diese strafrechtliche Anrechungsbestimmung hat aber keinerlei Auswirkung auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte .... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, bei der es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder in Untersuchungshaft befindet, verbüßt er keine Freiheitsstrafe.
Da sich der Kläger im fraglichen Zeitraum unstrittig in Untersuchungshaft befand, ruhte seine Erwerbsunfähigkeitspension daher nicht.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.