Rechtssatz RS0086965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086965
Entscheidungsdatum
02.04.1992
Rechtssatz
Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach dieser Bestimmung setzt kumulativ voraus, daß der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, daß die Schuld nicht als schwer anzusehen ist - womit hier anders als nach § 42 Z 1 StGB nicht das Vorliegen einer geringen Schuld gefordert wird (RV zum JGG 1988, 486 BlgNr 17.GP, S 26) - und daß eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten (Angeklagten) von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ob die Schuld des Täters als schwer anzusehen ist oder nicht, ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen (15 Os 105/90, 15 Os 148/90).Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach dieser Bestimmung setzt kumulativ voraus, daß der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, daß die Schuld nicht als schwer anzusehen ist - womit hier anders als nach Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht das Vorliegen einer geringen Schuld gefordert wird Regierungsvorlage zum JGG 1988, 486 BlgNr 17.GP, S 26) - und daß eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Beschuldigten (Angeklagten) von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ob die Schuld des Täters als schwer anzusehen ist oder nicht, ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen (15 Os 105/90, 15 Os 148/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086965
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00013_9200000_002