Rechtssatz RS0086971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086971
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Zum massiven Unwert der inkriminierten Taten (Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB) schon nach der Strafdrohung kommt fallbezogen in Anbetracht des kindlichen Alters des Vergewaltigungsopfers auch der hoch zu veranschlagende Gesinnungsunwert (15 Os 106/92), sodaß die Schuld des Täters als schwer zu bewerten ist.Zum massiven Unwert der inkriminierten Taten (Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und Beischlaf mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB) schon nach der Strafdrohung kommt fallbezogen in Anbetracht des kindlichen Alters des Vergewaltigungsopfers auch der hoch zu veranschlagende Gesinnungsunwert (15 Os 106/92), sodaß die Schuld des Täters als schwer zu bewerten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086971
Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_002