Rechtssatz RS0087062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087062
Entscheidungsdatum
11.04.2019
Rechtssatz
Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), auf sich beruhen kann.Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JGG), auf sich beruhen kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 158/94
Entscheidungstext OGH 20.12.1994 14 Os 158/94
- 11 Os 129/04
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 11 Os 129/04
nur: Hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T1)
- 15 Os 31/12s
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 31/12s
Auch; nur T1
- 12 Os 21/19h
Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 21/19h
Vgl; Beisatz: Der Einwand, wonach ein weiterer Ausschluss der Öffentlichkeit für das spätere Fortkommen des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), kann auf sich beruhen, wenn ein nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087062
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_001