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Entscheidung 14 Os 158/94×

Entscheidung 14 Os 158/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os158/94

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul Martin B* und Florian Franz G* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 23. Juni 1994, GZ 23 Vr 662/94-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Bierlein, der Angeklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter Elfriede B* und Hilde G* sowie der Verteidiger Dr. Lux und Dr. Hoffmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Jugendlichen Paul Martin B*, geboren am 14. Juli 1979, und Florian Franz G*, geboren am 22. Mai 1978, des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in der Nacht zum 26. Februar 1994 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Wolfgang T* durch Versetzen von Schlägen und Stößen mit einem 1,11 m langen und 2,4 kg schweren Kantholz getötet.

Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die Paul Martin B* auf die Gründe der Ziffer 3, 4, 5, 5, a und 10, Florian Franz G* auf jene der Ziffer 4,, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt; keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegt jedoch vor.

Zu Unrecht behauptet der Angeklagte B* eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, StPO (Ziffer 3,) durch die in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1994 vorgenommenen Verlesungen (S 245/II) der mit ihm und dem Mitangeklagten G* vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter aufgenommenen Vernehmungsprotokolle.

Die beiden Angeklagten haben in den einzelnen Verfahrensstadien jeweils zum Teil erheblich divergierende Darstellungen zum Tatablauf gegeben (US 12 f), sodaß die gerügten Verlesungen schon in der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO volle Deckung finden. Es ist aber auch unzutreffend, daß das nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erforderliche Einverständnis nur ausdrücklich erklärt werden könne. Die Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 keine Änderung erfahren, sodaß - wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen wurde (ua 14 Os 82/94, 11 Os 78/94, 15 Os 89/94) - die bisherige Rechtsprechung über die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung uneingeschränkt aufrecht ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 252, E 50 f). Da weder der Ankläger noch einer der beiden (jeweils von einem Verteidiger vertretenen) Angeklagten den Verlesungen in der Hauptverhandlung widersprochen hat, waren diese auch zufolge des damit konkludent gegebenen Einverständnisses der Prozeßparteien zulässig.

Auch die - teils auf gleichlautende Argumente gestützten - Verfahrensrügen (Ziffer 4,) beider Angeklagten sind unbegründet.

Der Einwand des Angeklagten B*, durch die öffentlich durchgeführte Hauptverhandlung bei seiner Einvernahme "massiv beeinträchtigt" und dadurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein, geht schon deshalb fehl, weil er sich in der Hauptverhandlung (S 179 f/II) nach wie vor (ON 3) im wesentlichen leugnend verantwortete, sodaß weder erkennbar, noch in der Beschwerde dargetan ist, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den gerügten Vorgang gehindert worden sein sollte (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 229, E 9). Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (Paragraph 42, Absatz eins, JGG), auf sich beruhen kann.

Ebensowenig wurden Verteidigungsrechte durch die von beiden Angeklagten kritisierte Ablehnung ihres Antrages auf Beiziehung eines jugendpsychologischen Experten zur Beurteilung der Kritik- und Einsichtsfähigkeit sowie der Reife der beiden Jugendlichen (ON 69 in Verbindung mit S 175/II) verletzt.

Beim Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Heinz P* als Universitätslehrer vergleiche Paragraph 126, Absatz 2, StPO) und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sind ausreichende Fachkenntnisse auch auf dem Gebiet der Jugendpsychologie vorauszusetzen. Mängel in dessen Befund und Gutachten wurden weder im Beweisantrag noch in den Beschwerden dargetan. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fehlte es damit an den gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraphen 118, Absatz 2, 125, 126, StPO).

Der nur vom Angeklagten B* erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat der Schöffensenat die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen über die Einschränkung der Dispositionsfähigkeit dieses Angeklagten zufolge Milieuschädigung (S 219 f/II) ausreichend erörtert (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; US 4 in Verbindung mit US 11 f). Auch haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf das festgestellte äußere Tatgeschehen (Versetzen wuchtiger Hiebe mit dem nach Art eines Beiles bzw "Stampfers" verwendeten Tatwerkzeug gegen den Kopf des schlafenden Opfers) die Annahme sämtlicher Elemente des bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 7 f, 19 f).

Es versagt aber auch der von beiden Angeklagten unter Wiederholung ihrer - überwiegend leugnenden, vom Jugendschöffengericht jedoch als unglaubwürdig beurteilten - Verantwortung erhobene Einwand erheblicher Bedenken (Ziffer 5, a) gegen den Schuldspruch. Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht werden von den Beschwerdeführern aktenkundige Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache des gemeinsamen Tötungsvorsatzes bieten könnten.

Zudem übersehen beide Angeklagten, daß für die Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens ein spontan entstandener gemeinsamer Vorsatz vergleiche US 8) ausreicht und ein solches Einverständnis auch konkludent zum Ausdruck kommen kann (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 23).

Den unter dem Prätext von Feststellungsmängeln (Ziffer 10,) erhobenen Einwänden beider Angeklagten zuwider sind die im Urteil getroffenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite durchaus tragfähig. Die für die angenommene Vorsatzform des dolus eventualis erforderliche, vom Schöffensenat mehrfach ausdrücklich festgestellte Wissenskomponente ist in der Formulierung enthalten, daß die Angeklagten die Tatbestandsverwirklichung "ernstlich für möglich hielten", während die Willenskomponente im Urteil hinlänglich mit dem voluntativen Mindesterfordernis des "Sich-Abfindens" (US 7 f, 20 und 23) beschrieben wird (Kienapfel, Grundriß, AT5 Ziffer 27, RN 22; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 5, RN 16 a und 17). Diese in tatsächlicher Beziehung (intellektuelle Fähigkeit der Angeklagten, Beschaffenheit des Tatwerkzeuges, wiederholte Verwendung desselben mit massivem Krafteinsatz als Axt bzw "Stampfer" vor allem gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers; siehe insb US 19 f) ausreichend untermauerte positive Willensbildung kommt im angefochtenen Urteil somit klar zum Ausdruck.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten G*, die Ergebnisse des Beweisverfahrens ließen lediglich eine Tatbeurteilung nach Paragraph 80, bzw Paragraph 83, StGB zu, entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sich der Beschwerdeführer auf behauptete Beweisergebnisse bezieht und solcherart nicht den erforderlichen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vornimmt.

Verfehlt ist ferner der vom Angeklagten B* erhobene Vorwurf (Ziffer 10,), das Jugendschöffengericht habe die für die Bejahung "kumulativer Kausalität" im konkreten Fall erforderlichen Konstatierungen darüber unterlassen, ob und inwiefern von ihm nach bereits eingetretenem Erfolg (gemeint wohl: nach dem Eintritt einer tödlichen Verletzung) Tathandlungen gesetzt worden sind, die keine weitere Wirkung mehr hatten und sohin auch keinen "Tatbeitrag" (ersichtlich gemeint: keine Bedingung für den Taterfolg) darstellen.

Abgesehen davon, daß nach den Verfahrensergebnissen nichts darauf hindeutet, daß eine bestimmte Tathandlung für sich allein schon tödlich gewesen wäre, weshalb das Erstgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß erst die Gesamtheit der gegen das Opfer gerichteten Angriffe dessen Tod herbeigeführt haben, verkennt der Beschwerdeführer vor allem, daß sich das aufgeworfene Kausalitätsproblem nur bei unabhängig voneinander wirksamen Bedingungen stellt, die Angeklagten aber mit gemeinsamem Tötungsvorsatz als unmittelbare Mittäter gehandelt haben. In diesem Fall ist jedem von ihnen der tödliche Gesamterfolg zuzurechnen, mag auch sein Anteil an der Tatausführung für sich allein genommen den Tod nachweislich nicht verursacht haben (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 21).

Besondere Feststellungen zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten B* über den Ursachenzusammenhang waren nicht indiziert, finden sich doch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, daß ihm der hier aktuell gewordene Kausalverlauf nicht einsichtig gewesen wäre.

Soweit der Angeklagte B* daran anknüpfend einwendet, es sei widersprüchlich (Ziffer 5,) und rechtsirrig (Ziffer 10,), ihm zugleich sowohl Verletzungs- als auch Tötungsvorsatz zu unterstellen, verkennt er, daß das Erstgericht die Vorsatzentwicklung im Laufe des Tatgeschehens dargestellt hat. Es ist nicht nur kein Widerspruch, vielmehr für ähnlich motivierte Tötungsdelikte gerade typisch, daß der Tötungsvorsatz die festgestellte Steigerung durchläuft (US 8).

Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten G* schließlich releviert mit dem Aufzeigen zusätzlicher mildernder Umstände der Sache nach ausschließlich Berufungsgründe, ohne einen Nichtigkeit bewirkenden materiellrechtlichen Verstoß im Sanktionsbereich aufzuzeigen. Da das Erstgericht überdies die Anwendung der im Rahmen dieses Beschwerdepunktes ins Treffen geführten Vorschrift des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich fallspezifisch nicht zur Anwendung gebracht hat (US 25), liegt auch insoweit bloß eine der Anfechtung aus diesem Nichtigkeitsgrund entzogene Ermessensentscheidung vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verhängte nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera b, JGG über Paul Martin B* achteinhalb Jahre, über Florian Franz G* neun Jahre Freiheitsstrafe.

Als erschwerend wertete es bei beiden Angeklagten die Begehung der Tat in Gesellschaft eines Mittäters, die besonders verwerfliche Tatausführung durch Ausnützung der Wehrlosigkeit des schlafenden Opfers, die äußerst brutale, grausame, heimtückische, feige und für das Opfer besonders quälende Tötungsart, bei G* überdies den Umstand, daß er das bereits schwer verletzte Opfer ein zweites Mal angegriffen hat. Als mildernd nahm es hingegen die Unbescholtenheit der Angeklagten, ihre durch Milieuschädigung bewirkte eingeschränkte Dispositionsfähigkeit, die alkoholbedingte Enthemmung, einen geringen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie ihren bloß bedingten Tötungsvorsatz an.

Den Berufungen der Angeklagten, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht anstreben, kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe bedürfen zunächst insoweit einer Korrektur, als die Deliktsverwirklichung mit dolus eventualis ebensowenig einen Milderungsgrund darstellt (Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 32, E 18), wie ein bloß geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB).

Dem Berufungsvorbringen zuwider lassen sich den Akten weder Anhaltspunkte für eine stark verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten B* entnehmen noch kann von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch irgendeine seiner mehrmals wechselnden Verantwortungen die Rede sein.

Alle übrigen in den Berufungen hervorgehobenen Umstände - soweit sie nicht dem Schuldspruch zuwiderlaufen, was beispielsweise bei dem vom Angeklagten G* ins Treffen geführten Argument der Fall ist, "er habe nie die Absicht gehabt, das Opfer schwer zu verletzen, geschweige denn zu töten" - hat das Erstgericht ohnehin entsprechend ihrem tatsächlichen Gewicht berücksichtigt. Unbegründet ist schließlich der Einwand des Zweitangeklagten, der als erschwerend berücksichtigte Umstand, daß er das Opfer ein zweites Mal angegriffen habe, finde im Beweisverfahren keine Deckung.

Die vom Jugendschöffengericht gefundene Sanktion entspricht der unrechtsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB) und ist auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer eins, JGG nicht überhöht, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu der begehrten Korrektur des Strafausspruches nicht veranlaßt gesehen hat.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Textnummer

E37734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00158.9400.1220.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087062 Rechtssatz 20.12.1994Strafrecht
Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde …
RS0088986 Rechtssatz 22.03.1983Strafrecht
Zur Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes muss noch dazukommen, dass sich der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewusst und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend (vgl 10 Os 10/82 mit Zitaten) - abgefunden hat.
RS0089608 Rechtssatz 25.10.1974Strafrecht
Das Einverständnis über das Zusammenwirken mehrerer Täter (als Mittäter) muss, wenn es schon nicht vor der Tat getroffen wurde, so doch konkludent bei der Tat zum Ausdruck kommen.
RS0089759 Rechtssatz 23.11.1971Strafrecht
Mittäterschaft: Es muß nicht jeder Mittäter den ganzen strafbaren Tatbestand verwirklichen; vielmehr genügt eine vom gleichen bösen Vorsatz getragene, wenn auch zeitlich beschränkte Mitwirkung in irgendeiner Phase der Ausführung der Straftat auch ohne gleic …
RS0089808 Rechtssatz 14.04.1969Strafrecht
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand ver …
RS0089853 Rechtssatz 20.12.1994Strafrecht
Im Fall des Handelns mit gemeinsamem Tötungsvorsatz ist jedem Mittäter der tödliche Gesamterfolg zuzurechnen, mag auch sein Anteil an der Tatausführung für sich allein genommen den Tod nachweislich nicht verursacht haben.
RS0089943 Rechtssatz 15.09.1987Strafrecht
Mehrere bei der Tatausführung vorsätzlich zusammenwirkende Täter haften im Rahmen ihres Willens als Mittäter für den gesamten eingetretenen Erfolg, mag auch nur einer von ihnen den - von allen gewollten - tödlichen Schuß abgefeuert haben.
RS0091072 Rechtssatz 18.12.1972Strafrecht
Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat nur mit dolus eventualis begangen wurde, als Milderungsgrund.
RS0092036 Rechtssatz 13.07.1982Strafrecht
Kumulative Kausalität, bei der ein Verhalten, welches real zu einem bestimmten Erfolg geführt hat, als dessen naturgesetzmäßige Bedingung selbst dann kausal ist, wenn er auch als Folge anderer, gleichzeitig und unabhängig davon wirksamer Bedingungen eingetr …
RS0097272 Rechtssatz 20.12.1994Strafrecht
Bei einem Universitätslehrer (vgl § 126 Abs 2 StPO) und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sind ausreichende Fachkenntnisse auch auf dem Gebiet der Jugendpsychologie vorauszusetzen.
RS0098176 Rechtssatz 18.09.1969Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 229 StPO die unter bestimmten Voraussetzungen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorsieht, ist - zum Unterschied von einer Verletzung der grundsätzlich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung statuierenden Bestimmung des § …
RS0098968 Rechtssatz 08.09.1994Strafrecht
Da durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, GBGl 526, die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht geändert wurde, kann die Judikatur über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.
RS0098976 Rechtssatz 12.07.1994Strafrecht
Die bisherige Rechtsprechung über die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung kann auch nach dem StPÄG 1993 uneingeschränkt aufrecht erhalten werden.
RS0098985 Rechtssatz 13.08.1975Strafrecht
Die Zustimmung zur Verlesung kann auch stillschweigend erfolgen.