Rechtssatz RS0087552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087552
Entscheidungsdatum
24.08.1995
Norm
ABGB §1295 IId1
int SeestraßenO 1972 Regel12
Rechtssatz
Ausweichen im Sinn der Regel 12 lit a bedeutet die Vermeidung desjenigen Punktes, in welchem sich die Schiffe bei gleichförmiger Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Kurse treffen müßten. Die Verletzung der in der Seestraßenordnung festgeschriebenen Ausweichpflicht (Regel 12, 16 und 17 (d)) durch einen der Teilnehmer einer Regatta, die sich den Regeln der Internationalen Seestraßenordnung unterworfen haben, ist kein üblicher leichter oder im Wettstreit unvermeidlicher typischer Regelverstoß.Ausweichen im Sinn der Regel 12 Litera a, bedeutet die Vermeidung desjenigen Punktes, in welchem sich die Schiffe bei gleichförmiger Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Kurse treffen müßten. Die Verletzung der in der Seestraßenordnung festgeschriebenen Ausweichpflicht (Regel 12, 16 und 17 (d)) durch einen der Teilnehmer einer Regatta, die sich den Regeln der Internationalen Seestraßenordnung unterworfen haben, ist kein üblicher leichter oder im Wettstreit unvermeidlicher typischer Regelverstoß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087552
Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00042_9500000_003