Die Revision ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des (Mit-)Verschuldens eines Teilnehmers an einem Segelwettkampf (Segelregatta), der die Bestimmungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See mißachtet und mit einer Segelyacht eines anderen Wettkampfteilnehmers zusammenstößt, fehlt (§ 502 Abs 1 ZPO).Die Revision ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des (Mit-)Verschuldens eines Teilnehmers an einem Segelwettkampf (Segelregatta), der die Bestimmungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See mißachtet und mit einer Segelyacht eines anderen Wettkampfteilnehmers zusammenstößt, fehlt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist aber nicht berechtigt.
Auf die vom Rechtsmittelwerber im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel ist bei Behandlung der Rechtsrüge - soweit erforderlich - einzugen.
Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung zu prüfen und daher auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurden (SZ 49/64, SZ 54/133). Der Unfall ereignete sich während einer Segelregatta im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien (Hafeneinfahrt von Murter). Nach § 48 Abs 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das schadenverursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Mit dieser "schmiegsam" gehaltenen Formel soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht, 107 f; Schwimann, Grundriß des IPRG 168, ders in Rummel2 II Rz 5 a zu § 48 IPRG). Dabei ist eine solche Beziehung erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen läßt (Schwimann aaO). Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (§ 9) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen (Schwimann in Rummel2 II Rz 5 b zu § 48 IPRG). Geht man davon aus, daß die beiden verantwortlichen Schiffsführer sowohl österreichische Staatsbürger sind als auch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich der Unfall bei einer internationalen Regatta im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ereignete, dann erscheint die Annahme des Vorliegens des Ausweichklauseltatbestandes gerechtfertigt, weil sich die Beteiligten nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben und ihre Auslandbeziehung daher nur zufälliger Natur ist (vgl SZ 54/133). Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist daher österreichisches Recht anzuwenden.Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung zu prüfen und daher auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurden (SZ 49/64, SZ 54/133). Der Unfall ereignete sich während einer Segelregatta im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien (Hafeneinfahrt von Murter). Nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das schadenverursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Mit dieser "schmiegsam" gehaltenen Formel soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht, 107 f; Schwimann, Grundriß des IPRG 168, ders in Rummel2 römisch zwei Rz 5 a zu Paragraph 48, IPRG). Dabei ist eine solche Beziehung erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen läßt (Schwimann aaO). Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (Paragraph 9,) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen (Schwimann in Rummel2 römisch zwei Rz 5 b zu Paragraph 48, IPRG). Geht man davon aus, daß die beiden verantwortlichen Schiffsführer sowohl österreichische Staatsbürger sind als auch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich der Unfall bei einer internationalen Regatta im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ereignete, dann erscheint die Annahme des Vorliegens des Ausweichklauseltatbestandes gerechtfertigt, weil sich die Beteiligten nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben und ihre Auslandbeziehung daher nur zufälliger Natur ist vergleiche SZ 54/133). Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß sich die verantwortlichen Schiffsführer nach den von ihnen zur Kenntnis genommenen Regattaanweisungen den Regeln der Internationalen Seestraßenordnung unterwarfen. Diese gelten daher im Verhältnis der Teilnehmer der Regatta untereinander (vgl Reischauer in Rummel II2 Rz 9 zu § 1297).In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß sich die verantwortlichen Schiffsführer nach den von ihnen zur Kenntnis genommenen Regattaanweisungen den Regeln der Internationalen Seestraßenordnung unterwarfen. Diese gelten daher im Verhältnis der Teilnehmer der Regatta untereinander vergleiche Reischauer in Rummel II2 Rz 9 zu Paragraph 1297,).
Unter dem Begriff "Internationale Seestraßenordnung" wird das Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20.10.1972 verstanden (BGBl 380/1972 idF BGBl 529/1977).Unter dem Begriff "Internationale Seestraßenordnung" wird das Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20.10.1972 verstanden Bundesgesetzblatt 380 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt 529 aus 1977,).
Die für beide verantwortlichen Schiffsführer verbindliche Ausweichregel für Segelfahrzeuge, die einander in Sicht haben, sieht dann, wenn sich zwei Segelfahrzeuge, die den Wind nicht von derselben Seite haben, einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, vor, daß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord (= links in Fahrtrichtung des Schiffes) hat, dem anderen ausweichen muß (Regel 12 (a) (i)). Dabei bedeutet Ausweichen die Vermeidung desjenigen Punktes, in welchem sich die Schiffe bei gleichförmiger Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Kurse treffen müßten (vgl Schaps-Abraham, Seerecht III3, 618). Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß daher möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten (Regel 16). Das nichtausweichpflichtige (also "bevorrangte) Fahrzeug muß Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter) (Regel 17 (a) (i)). Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt (Regel 17 (a) (ii)). Ist jedoch der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß'durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (Regel 17 (b), wobei diese Regel das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht befreit (Regel 17 (d)).Die für beide verantwortlichen Schiffsführer verbindliche Ausweichregel für Segelfahrzeuge, die einander in Sicht haben, sieht dann, wenn sich zwei Segelfahrzeuge, die den Wind nicht von derselben Seite haben, einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, vor, daß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord (= links in Fahrtrichtung des Schiffes) hat, dem anderen ausweichen muß (Regel 12 (a) (i)). Dabei bedeutet Ausweichen die Vermeidung desjenigen Punktes, in welchem sich die Schiffe bei gleichförmiger Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Kurse treffen müßten vergleiche Schaps-Abraham, Seerecht III3, 618). Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß daher möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten (Regel 16). Das nichtausweichpflichtige (also "bevorrangte) Fahrzeug muß Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter) (Regel 17 (a) (i)). Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt (Regel 17 (a) (ii)). Ist jedoch der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß'durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (Regel 17 (b), wobei diese Regel das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht befreit (Regel 17 (d)).
Dies bedeutet zusammenfassend, daß der Beklagte nach diesen Regeln grundsätzlich ausweichpflichtig war, weil er mit Wind von Backbord segelte, während die von Dr.Raimund H***** gesteuerte Yacht Wind von Steuerbord hatte.
Der Beklagte macht nun in der Revision geltend, Vorrangverletzungen seien bei einer Segelregatta häufig vorkommende, oft unvermeidliche Regelverletzungen, sodaß dem Beklagten die Rechtswidrigkeit und die Schuld seines Handelns fehle. Dem Steuermann der gegnerischen Segelyacht sei weiters ein Mitverschulden anzulasten, da er seinen (Kollisions-)Kurs beibehalten und zu spät reagiert habe. Er habe durch die Teilnahme an der Segelregatte konkludent auf allfällige Schadenersatzansprüche verzichtet.
Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung die mit anerkannten Kampfsportarten oder sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten typischerweise verbundenen Gefährdungen als erlaubtes Risiko angesehen werden und die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliegt, nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln oder Reglements zu beantworten ist. Dabei ist nicht jede Regelverletzung als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (s Reischauer in Rummel2 II Rz 8 zu § 1297; JBl 1989, 450; ZVR 1984/92).Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung die mit anerkannten Kampfsportarten oder sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten typischerweise verbundenen Gefährdungen als erlaubtes Risiko angesehen werden und die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliegt, nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln oder Reglements zu beantworten ist. Dabei ist nicht jede Regelverletzung als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (s Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 8 zu Paragraph 1297,; JBl 1989, 450; ZVR 1984/92).
Entgegen den Revisionsausführungen ist die Verletzung der in der Seestraßenordnung festgeschriebenen Ausweichpflicht (Regel 12, 16 und 17 (d)) durch den Beklagten kein üblicher leichter oder im Wettstreit unvermeidlicher typischer Regelverstoß. Die Ausweich- und Fahrregeln auf See betreffen tragende Grundsätze für das Verhalten im Seeverkehr, deren Einhaltung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes und aller daraus entspringenden Gefahren elementare Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der mit dem Seeverkehr aus natürlichen und technischen Gegebenheiten verbundenen Besonderheiten, die sich etwa aus der schweren Manövrierbarkeit, des langen Anhalteweges oder der relativ langsamen Fahrgeschwindigkeit von Schiffen oder aus der Abhängigkeit von nicht beeinflußbaren Wind- und Wetterverhältnissen ergeben, ist das Vertrauen der Seeverkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See im besonderen Maße schützenswert. Daß diese Regeln auch während der Segelregatta gelten sollten, geht aus der Regattaanweisung, der sich die beteiligten Schiffsführer unterworfen haben, ausdrücklich hervor. Auch berechtigt die Teilnahme an einem Wettkampf keineswegs dazu, die übernommenen Wettkampfregeln zu übertreten oder die ihnen allgemein obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht zu lassen (vgl ZVR 1995/10; JBl 1989, 450).Entgegen den Revisionsausführungen ist die Verletzung der in der Seestraßenordnung festgeschriebenen Ausweichpflicht (Regel 12, 16 und 17 (d)) durch den Beklagten kein üblicher leichter oder im Wettstreit unvermeidlicher typischer Regelverstoß. Die Ausweich- und Fahrregeln auf See betreffen tragende Grundsätze für das Verhalten im Seeverkehr, deren Einhaltung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes und aller daraus entspringenden Gefahren elementare Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der mit dem Seeverkehr aus natürlichen und technischen Gegebenheiten verbundenen Besonderheiten, die sich etwa aus der schweren Manövrierbarkeit, des langen Anhalteweges oder der relativ langsamen Fahrgeschwindigkeit von Schiffen oder aus der Abhängigkeit von nicht beeinflußbaren Wind- und Wetterverhältnissen ergeben, ist das Vertrauen der Seeverkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See im besonderen Maße schützenswert. Daß diese Regeln auch während der Segelregatta gelten sollten, geht aus der Regattaanweisung, der sich die beteiligten Schiffsführer unterworfen haben, ausdrücklich hervor. Auch berechtigt die Teilnahme an einem Wettkampf keineswegs dazu, die übernommenen Wettkampfregeln zu übertreten oder die ihnen allgemein obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht zu lassen vergleiche ZVR 1995/10; JBl 1989, 450).
Der Beklagte hat weiters zu vertreten, daß er auf die Zurufe der gegnerischen Segelyacht nicht reagierte und somit keinen nach Regel 5 gehörigen Ausguck hielt, welcher Sehen, Hören sowie jedes andere den Umständen entsprechende, verfügbare Mittel umfaßt, um einen vollständigen Überblick über die Lage und die Gefahr eines Zusammenstoßes zu haben. Die Regel über den Ausguck ist eine der wichtigsten nautischen Vorsichtsmaßregeln. Der Ausguck darf daher auch nicht durch Segel usw beschränkt sein (Schaps-Abraham, Seerecht III3, 639 f). Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, es fehlten Feststellungen darüber, daß er die Zurufe der anderen Segelyacht überhaupt gehört hätte, weshalb ihm keine Schuld vorzuwerfen sei, geht schon deshalb ins Leere, da die Regel 5 über den vorschriftsmäßigen Ausguck auch das Erkennen einer Lage durch optische Beobachtung abstellt.
Soweit der Revisionswerber ein Mitverschulden des Schiffsführers der gegnerischen Segelyacht darin erblickt, daß dieser beim ersten Erkennen der Kollisionsgefahr nicht sofort reagierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Regel 17 (a) (i) traf Dr.H***** als Schiffsführer der "bevorrangten" Segelyacht keine Ausweichpflicht; er hatte vielmehr als Kurshalter seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beizubehalten. Er war jedoch nach Regel 17 (a) (ii) berechtigt, zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst zu manövrieren, sobald klar wurde, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach der ersten Ausweichregel handelt. Nach den Feststellungen leitete Dr.H*****, als auf die Zurufe seiner Mannschaft vom Segelfahrzeug des Beklagten erkennbar keine Reaktion erfolgte, etwa zwei bis drei Bootslängen vom späteren Kollisionspunkt entfernt, ein Ausweichmanöver ein, indem er den Wind aus den Segeln nahm und eine Wende durchzuführen begann. Wenn auch nach Regel 17 (b), ungeachtet der weiterhin bestehenden Ausweichpflicht des anderen Fahrzeuges (Regel 17 (c) Dr.H***** als Kurshalter zu dem Zeitpunkt zu einer Ausweichreaktion verpflichtet war, als ein Zusammenstoß durch ein Manöver des ausweichpflichtigen Beklagten allein nicht mehr vermieden werden konnte (Manöver des letzten Augenblicks), ist in seiner Reaktion unter Berücksichtigung der Wettkampfsituation kein schuldhaftes Verhalten zu ersehen.Es bedarf daher nicht der gewünschten Feststellung, daß Dr.H***** in einer Entfernung von mehr als 5 bis 6 Bootslängen erkannte, daß sich die gegnerische Segelyacht auf Kollisionskurs befand bzw darauf nicht sofort reagierte. Dr.H***** konnte tatsächlich bis zum Erkennen, daß der Beklagte bzw dessen Mannschaft auf die Zurufe nicht reagiert, mit seinem eigenen Ausweichmanöver zuwarten. Dr.H***** kann daher nicht als Reaktionsverspätung angelastet werden, wenn er mit seinem Manöver des letzten Augenblickes bis auf eine Entfernung von zwei bis drei Bootslängen (unter Berücksichtigung der Regattaverhältnisse) zuwartete. Der Hinweis des Revisionswerbers auf vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedene "ähnlich gelagerte Fälle" im Straßen- und Luftverkehrsrecht geht schon deshalb fehl, weil die damit zusammenhängenden Regelungen funktional, nämlich abgestimmt auf die jeweiligen natürlichen und technischen Besonderheiten, andere Regelungsinhalte aufweisen und daher mit dem Seeverkehrsrecht nicht vergleichbar sind.
Schließlich ist allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung keineswegs ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen.
Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum das Alleinverschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden bejaht.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 51, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 51, 50, ZPO.